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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Meldepflichten nach dem Düngerecht
- Schleswig-Holstein -

Vom 21. Januar 2025
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 10 vom 22.01.2025)



Aufgrund des § 13 Absatz 2 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), zuletzt geändert durch Artikel 32 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. I 2024 I Nr. 411), und § 6 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846, 861), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Landesverordnung über Meldepflichten nach dem Düngerecht vom 25. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 656), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. 2023 S. 43), wird wie folgt geändert:

§ 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 4 Meldepflichten für Wirtschaftsdünger

Abgeberinnen und Abgeber sowie Empfängerinnen und Empfänger nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 der WDüngV haben bei der Abgabe, dem Empfang und der Übernahme von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten (sonstige Stoffe) und soweit sie unter den Geltungsbereich nach § 1 der WDüngV fallen, unabhängig von der Art der Verwertung und der Herkunft

  1. Name, Anschrift, Betriebsnummer und Betriebsart der Abgeberin oder des Abgebers sowie der Empfängerin oder des Empfängers nach § 2 Satz 1 WDüngV,
  2. Datum der Abgabe oder der Übernahme,
  3. Art des Wirtschaftsdüngers oder des sonstigen Stoffes,
  4. den abgegebenen oder übernommenen Wirtschaftsdünger oder sonstige Stoffe in Tonnen Frischmasse und deren
    1. Nährstoffgehalte für Stickstoff (Gesamt-N), an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Phosphat (P2O5) in Kilogramm pro Tonne Frischmasse,
    2. Anteil von Stickstoff aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft am Gesamtstickstoffgehalt sowie
    3. Anteil von Trockensubstanz an der Gesamtmasse,
  5. Name und Anschrift der Beförderin oder des Beförderers sowie
  6. bei importiertem Wirtschaftsdünger die in den jeweiligen Herkunftsländern gültigen identifizierenden Warendeklarationen

der zuständigen Behörde nach der Landesverordnung zur Durchführung des Düngegesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen vom 8. März 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 86), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 656), spätestens einen Monat nach Abschluss der Abgabe oder der Übernahme in die von der zuständigen Behörde bereitgestellte Datenbank elektronisch zu melden. Für Empfängerinnen und Empfänger, die Stoffe nach Satz 1 im eigenen Betrieb verwenden, gilt die Meldepflicht nach Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Meldungen spätestens zwei Monate nach der Übernahme zu erstellen sind.

" § 4 Meldepflichten für Wirtschaftsdünger

Abgeberinnen und Abgeber sowie Empfängerinnen und Empfänger nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 der WDüngV haben bei der Abgabe, dem Empfang und der Übernahme von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten (sonstige Stoffe) und soweit sie unter den Geltungsbereich nach § 1 der WDüngV fallen, unabhängig von der Art der Verwertung und der Herkunft die meldepflichtigen Daten der zuständigen Behörde nach der Landesverordnung zur Durchführung des Düngegesetzes vom 25. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 656, 657), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. 2023 S. 43, 44), für den Halbjahreszeitraum 1. Januar bis 30. Juni bis zum Ablauf des 31. Juli desselben Kalenderjahres und für den Halbjahreszeitraum 1. Juli bis 31. Dezember bis zum Ablauf des 31. Januar des Folgejahres in die von der zuständigen Behörde bereitgestellte Datenbank elektronisch zu melden. Satz 1 gilt auch für Empfängerinnen und Empfänger, die Stoffe nach Satz 1 im eigenen Betrieb verwenden.

Meldepflichtige Daten sind

  1. Name, Anschrift, Betriebsnummer und Betriebsart der Abgeberin oder des Abgebers sowie der Empfängerin oder des Empfängers nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 WDüngV,
  2. Datum der Abgabe oder der Übernahme,
  3. Art des Wirtschaftsdüngers oder des sonstigen Stoffes,
  4. der abgegebene oder übernommene Wirtschaftsdünger oder sonstige Stoffe in Tonnen Frischmasse und deren
    1. Nährstoffgehalte für Stickstoff (Gesamt-N), an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Phosphat (P2O5) in Kilogramm pro Tonne Frischmasse,
    2. Anteil von Stickstoff aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft am Gesamtstickstoffgehalt sowie
    3. Anteil von Trockensubstanz an der Gesamtmasse,
  5. Name und Anschrift der Beförderin oder des Beförderers nach § 2 Satz 1 Nummer 2 WDüngV sowie
  6. bei importiertem Wirtschaftsdünger die in den jeweiligen Herkunftsländern gültigen identifizierenden Warendeklarationen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung (23.01.2025) in Kraft.

ID 250146

ENDE

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