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Bußgeldkatalog Konsumcannabis - Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG)
- Saarland -
Vom 21. November 2024
(Amtsbl. I Nr. 47 vom 05.12.2024 S. 1027)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit
Der Bußgeldkatalog Konsumcannabis berücksichtigt die aktuelle Fassung der Bußgeldvorschriften im Bereich des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis ( KCanG) und hat zum Ziel, eine landeseinheitliche Praxis bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sicherzustellen.
Die einzelnen Bußgeldtatbestände finden sich in der Anlage (Bußgeldkatalog Konsumcannabis) zu dieser Verwaltungsvorschrift.
Bei der Ahndung von Verstößen gegen das KCanG ist der Bußgeldkatalog Konsumcannabis zu berücksichtigen.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung (06.12.2024) in Kraft.
Bußgeldkatalog zum Konsumcannabisgesetz | Anlage |
Einleitung
Ziel des Bußgeldkataloges ist es, eine landeseinheitliche Praxis bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des KCanG sicherzustellen. Die zuständigen Behörden werden hierdurch in die Lage versetzt, Verstöße gegen das KCanG zügig zu verfolgen.
Zugleich wird eine Entscheidungshilfe an die Hand gegeben, mit der festgestellte Verstöße unter Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes angemessen geahndet werden können. Damit wird einem dringenden Bedürfnis der Praxis nach Verwaltungsvereinfachung bei effektivem Vollzug entsprochen.
Der Bußgeldkatalog ist in zwei Abschnitte gegliedert. Abschnitt a umfasst den Allgemeinen Teil.
Abschnitt B enthält die einzelnen Tatbestände der Ordnungswidrigkeiten.
Die festzulegenden Geldbußen werden für die nach generellen Kriterien definierten Ordnungswidrigkeiten als Rahmensätze festgelegt, an denen sich die Verwaltungsbehörden im jeweiligen Einzelfall orientieren können.
Abschnitt A
Allgemeiner Teil
1.1 Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten im Sachbereich des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis ( KCanG) anzuwenden.
1.2 Soweit Zuwiderhandlungen des Sachbereiches nach Nr. 1.1 nicht vom Katalog erfasst werden, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Katalogs ausgegangen werden.
2.1 Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt ( § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -OWiG -).
2.2 Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) zulässt.
3.1 Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde ( § 47 Absatz 1 OWiG). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 37 OWiG; die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach § 36 OWiG iVm der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung ( CanGZustVO).
Gemäß § 1 Absatz CanGZustVO ist das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Absatz 1 Nummer 6 Alternative 2 bis Nummer 30 und Nummer 34 bis 36 des Konsumcannabisgesetzes.
Gemäß § 2 Absatz 2 CanGZustVO ist das für Gesundheit zuständige Ministerium zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 Alternative 1 und Nummer 31 bis 33 des Konsumcannabisgesetzes.
Ein Bußgeldverfahren soll eingeleitet werden, wenn aufgrund von Anzeigen oder sonstigen Feststellungen Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit in den Sachbereichen nach Nr. 2.1 vorliegen und der Verfolgung keine Hindernisse (z.B. Verjährung) entgegenstehen.
3.2 In der Regel handelt es sich bei Ordnungswidrigkeiten durch Verstöße gegen das KCanG nicht um geringfügige Ordnungswidrigkeiten.
Soweit nach §§ 56 ff. OWiG in Ausnahmefällen ein Verwarnungsverfahren in Betracht kommt, ist das Verwarnungsgeld regelmäßig in Höhe von 50 Euro zu erheben.
(Stand: 20.01.2025)
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