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Regelwerk, Lebensmittel- & Bedarfsgegenstände, Betäubungsmittel

CanGZustVO - Cannabisgesetz-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Cannabisgesetz

- Saarland -

Vom 25. Juni 2024
(Amtsbl. I Nr. 24A vom 27.06.2024 S. 427)



§ 1 Zuständigkeiten des für Verbraucherschutz zuständigen Ministeriums

(1) Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes für die Erteilung der Erlaubnis nach §§ 11 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 5 und Absatz 6, 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4, 13 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 und 15 Absatz 1 Nummer 4 des Konsumcannabisgesetzes.

(2) Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für die behördliche Überwachung nach §§ 26 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, 27 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5, 28 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1, 29 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes.

(3) Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach § 33 Absatz 1 Satz 2 bis 7 und Absatz 2 des Konsumcannabisgesetzes.

(4) Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Absatz 1 Nummer 6 Alternative 2 bis Nummer 30 und Nummer 34 bis 36 des Konsumcannabisgesetzes.

(5) Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach § 43 Absatz 3 des Konsumcannabisgesetzes.

§ 2 Zuständigkeiten des für Gesundheit zuständigen Ministeriums

(1) Die oberste Landesgesundheitsbehörde ist für die Angelegenheiten nach dem Medizinal-Cannabisgesetz zuständig. Die Zuständigkeiten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte bleiben unberührt.

(2) Das für Gesundheit zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 Alternative 1 und Nummer 31 bis 33 des Konsumcannabisgesetzes.

§ 3 Verordnungsermächtigung

Die in den §§ 1 und 2 genannten zuständigen Behörden werden ermächtigt, die ihnen übertragenen Befugnisse durch Rechtsverordnung an ihre nachgeordneten Behörden zu übertragen.


ENDE

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