Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. ![]() |
Änderungstext
Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Cannabisgesetz
- Saarland -
Vom 25. Juni 2024
(Amtsbl. I Nr. 24a vom 27.06.2024 S. 427)
Aufgrund
verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
CanGZustVO - Cannabisgesetz-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Cannabisgesetz
- wie eingefügt -
Artikel 2
Verordnung zur Zahl der Anbauvereinigungen nach dem Konsumcannabisgesetz
Bestimmung der Höchstzahl der Anbauvereinigungen
Nach § 30 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes wird die Zahl der Anbauvereinigungen in einem Gemeindeverband auf höchstens eine Anbauvereinigung je 6.000 Einwohnerinnen und Einwohner begrenzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 § 1 Absatz 1, 2 und 4 und Artikel 2 treten zum 1. Juli 2024 in Kraft.
ID: 241519
ENDE |
(Stand: 20.01.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓