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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Cannabisgesetz
- Saarland -

Vom 25. Juni 2024
(Amtsbl. I Nr. 24a vom 27.06.2024 S. 427)


Aufgrund

verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
CanGZustVO - Cannabisgesetz-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Cannabisgesetz

- wie eingefügt -

Artikel 2
Verordnung zur Zahl der Anbauvereinigungen nach dem Konsumcannabisgesetz

Bestimmung der Höchstzahl der Anbauvereinigungen

Nach § 30 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes wird die Zahl der Anbauvereinigungen in einem Gemeindeverband auf höchstens eine Anbauvereinigung je 6.000 Einwohnerinnen und Einwohner begrenzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 § 1 Absatz 1, 2 und 4 und Artikel 2 treten zum 1. Juli 2024 in Kraft.

ID: 241519


ENDE

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