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GAPFinISchG - GAP-Finanzinteressen-Schutz-Gesetz
Gesetz zur Regelung einzelner dem Schutz der finanziellen Interessen der Union dienender Bestimmungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik
Vom 26. Juli 2023
(BGBl. I vom 02.08.2023 Nr. 204)
Gl.-Nr.: 7847-46
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung des Titels IV Kapitel I der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 187; L 29 vom 10.02.2022 S. 45) in der jeweils geltenden Fassung sowie der im Rahmen des Titels IV Kapitel I der Verordnung (EU) 2021/2116 und der zu seiner Durchführung erlassenen weiteren Rechtsakten der Europäischen Union, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
(2) Für Interventionen oder Maßnahmen, die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes finanziert werden, gilt dieses Gesetz nur, soweit das Landesrecht dies bestimmt.
(3) Dieses Gesetz gilt unbeschadet der Regelungen des § 264 des Strafgesetzbuches, des Subventionsgesetzes und anderer nationaler Rechtsvorschriften, die Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union enthalten.
§ 2 Verbot der Umgehung rechtlicher Vorschriften
(1) Wird zum Erlangen eines Vorteiles eine Vorschrift des EU-Rechts oder eine zu ihrer Durchführung erlassene nationale Vorschrift umgangen, insbesondere dadurch, dass Voraussetzungen für den Erhalt des Vorteiles künstlich, den Zielen der betroffenen Vorschrift zuwiderlaufend geschaffen werden, darf der Vorteil nicht gewährt werden.
(2) Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 sind Vorschriften, die einen Anspruch auf Gewährung eines Vorteiles begründen oder Voraussetzungen, Bedingungen oder sonstige Anforderungen an die Gewährung eines Vorteiles bestimmen, insbesondere
(3) Auf einen Verwaltungsakt, der einen Vorteil entgegen Absatz 1 gewährt, sind § 10 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 des Marktorganisationsgesetzes anzuwenden.
§ 3 Angaben zur Identifizierung
(1) Wer einen Antrag auf Gewährung eines Vorteiles stellt, hat zum Zweck der Identifizierung in jedem Antrag folgende zum Antragszeitpunkt geltende Informationen anzugeben:
(Stand: 07.08.2023)
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