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KäseV - Käseverordnung
Fassung vom 14. April 1986
BGBl. I 1986 S. 4123.12.1987 S. 2443; 16.12.1988 S. 2286; 23.06.1989 S. 1140; 12.11.1990 S. 2447; 29.10.1991 S. 2045; 14.02.1992 S. 258; 18.12.1992 S. 2423; 26.02.1993 S. 278; 27.04.1993 S. 512; 20.12.1993 S. 2440; 25.11.1994 S. 3526; 24.04.1995 S. 544; 03.02.1997 S. 144; 29.01.1998 S. 230; 08.06.1999 S. 1261 14.10.1999 S. 2053; 16.07.2004 S. 1704 04; 10.11.2004 S. 2799, 2801 04a; 17.02.2006 S. 425 06; 08.08.2007 S. 1816 07 Begründung; 13.12.2007 S. 2930 07a; 14.07.2010 S. 929 10; 17.12.2010 S. 2132 10a; 25.07.2013 S. 2722 13; 28.12.2016 S. 3227 16; 05.07.2017 S. 2272 17; 02.06.2021 S. 1362 21; 20.10.2021 S. 4723 21a)
Gl.-Nr.: 7842-6
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
(1) Käse sind frische oder in verschiedenen Graden der Reife befindliche Erzeugnisse, die aus dickgelegter Käsereimilch hergestellt sind.
(2) Käsereimilch ist die zur Herstellung von Käse bestimmte Milch, auch unter Mitverwendung von Buttermilcherzeugnissen, Sahneerzeugnissen, Süßmolke, Sauermolke und Molkensahne (Molkenrahm). Als Käsereimilch gelten auch
Buttermilcherzeugnissen dürfen keine Bindemittel zugesetzt sein. Die Milch kann ganz oder teilweise durch Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch ersetzt sein. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Milcherzeugnisse können ganz oder teilweise durch entsprechende Erzeugnisse aus Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch ersetzt sein. Die in den Sätzen 1 bis 5 genannten Erzeugnisse dürfen miteinander vermischt und durch Entzug von Wasser oder unter Anwendung von Verfahren zur Konzentration des Milcheiweißes durch Entzug anderer Milchinhaltsstoffe eingedickt sein, wobei der Anteil des Molkeneiweißes am Gesamteiweiß nicht größer sein darf als in der Käsereimilch.
(3) Käse sind auch Erzeugnisse,
(3a) (aufgehoben)
(4) Erzeugnisse aus Käse sind
(5) Beigegebene Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel, die bei der Herstellung von Käsezubereitungen und Schmelzkäsezubereitungen zur Erzielung einer besonderen Geschmacksrichtung, ohne einen Milchbestandteil zu ersetzen, zugesetzt werden, ausgenommen die in § 3 Abs. 1 oder in § 4 Abs. 1 genannten Stoffe sowie Milch und Milcherzeugnisse. Im Falle der Herstellung von Käsezubereitungen aus Speisequark sind die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b genannten Stoffe beigegebene Lebensmittel.
§ 2 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nur für das gewerbsmäßige Herstellen und Inverkehrbringen von Käse und Erzeugnissen aus Käse. Dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung steht es gleich, wenn Käse oder Erzeugnisse aus Käse für Mitglieder von Genossenschaften oder ähnlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung hergestellt oder abgegeben werden.
§ 3 Anforderungen an die Herstellung von Käse 04 06 07 07a 10a 16 21a
(1) Bei der Herstellung von Käse, ausgenommen Molkenkäse, dürfen außer Käsereimilch (§ 1 Abs. 2) nur verwendet werden
(Stand: 28.10.2021)
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