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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung milchrechtlicher Produktverordnungen

Vom 16. Juli 2004
(BGBl. I Nr. 37 vom 23.07.2004 S. 1704, ber. 2005 S. 2518)



Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Käseverordnung

Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 der Verordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2053), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. Erzeugnisse, die aus Käse durch Schmelzen unter Anwendung von Wärme, auch unter Verwendung von Schmelzsalzen, hergestellt sind (Schmelzkäse);  "1. Erzeugnisse, die mindestens zu 50 Prozent, bezogen auf die Trockenmasse, aus Käse, auch unter Zusatz anderer Milcherzeugnisse, durch Schmelzen unter Anwendung von Wärme, auch unter Verwendung von Schmelzsalzen, und Emulgieren hergestellt sind (Schmelzkäse);".

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. Erzeugnisse, die aus Käse, aus Schmelzkäse oder aus Käse und Schmelzkäse unter Zusatz anderer Milcherzeugnisse oder beigegebener Lebensmittel durch Schmelzen unter Anwendung von Wärme, auch unter Verwendung von Schmelzsalzen, hergestellt sind (Schmelzkäsezubereitungen);  "3. Erzeugnisse, die unter Zusatz anderer Milcherzeugnisse oder beigegebener Lebensmittel aus Käse, aus Schmelzkäse oder aus Käse und Schmelzkäse durch Schmelzen unter Anwendung von Wärme, auch unter Verwendung von Schmelzsalzen, und Emulgieren hergestellt sind (Schmelzkäsezubereitungen);".

2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. bei geriebenem, geraspeltem oder gestifteltem Käse in technologisch notwendigem Umfang, höchstens jedoch bis zu 3 Prozent, Kartoffel- und Maisstärke, auch in einer Mischung, als Trennmittel;".

b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.

c) In der neuen Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt, und es wird folgende Nummer 6 angefügt:

"6. bei wärmebehandeltem Frischkäse in technologisch notwendigem Umfang Stärke und Speisegelatine."

3. § 4 Abs. 2 Satz 2

Bei der Herstellung von Schmelzkäsezubereitungen muß der Gewichtsanteil des Käses, des Schmelzkäses oder des Käses und Schmelzkäses an den insgesamt zur Herstellung verwendeten Stoffen mindestens 50 v.H. betragen; bei Schmelzkäsezubereitungen der Rahmstufe und Doppelrahmstufe wird das zugesetzte Milchfett auf den Mindestgewichtsanteil angerechnet.

wird aufgehoben.

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Inländischer Käse kann unter der Gütebezeichnung "Markenkäse" in den Verkehr gebracht werden.  "(1) Im Inland hergestellter Käse darf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 10 unter der Gütebezeichnung "Markenkäse" in den Verkehr gebracht werden."

b) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(11) Für Markenkäse wird das nebenstehend abgebildete Gütezeichen eingeführt. Das Gütezeichen besteht aus einem stilisierten Adler mit ovaler Umrandung. Die Umrandung enthält die Inschrift "Deutsche Landwirtschaftliche Markenware". Darunter oder daneben stehen die Worte "Amtliche Kontrolle des Landes ... Überwachungsstellen ..."  "(11) Für Markenkäse darf das nebenstehend abgebildete Gütezeichen verwendet werden. Das Gütezeichen besteht aus einem stilisierten Adler mit ovaler Umrandung. Die Umrandung enthält die Inschrift "In Deutschland geprüfte Markenware"."

c) Absatz 12

(12) Käse, der unter der Bezeichnung "Markenkäse" in den Verkehr gebracht wird, muß mit dem Gütezeichen gekennzeichnet sein.

wird aufgehoben.

5. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

" § 11a Markenkäse aus anderen Mitgliedstaaten

(1) Käse, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt ist, darf im Geltungsbereich dieser Verordnung unter der Bezeichnung "Markenkäse", auch in Verbindung mit einem Hinweis auf das Herstellungsland, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Käse den Anforderungen des § 11 Abs. 10 entspricht.

(2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden prüfen, ob die Voraussetzungen des § 11 Abs. 10 im Zeitpunkt des Inverkehrbringens im Inland erfüllt sind.

(3) § 11 Abs. 11 findet Anwendung."

6. § 13 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 13 Kochkäse

Anstelle der Bezeichnung "Schmelzkäsezubereitung" darf die Bezeichnung "Kochkäse" verwandt werden, wenn zur Herstellung nur Sauermilchquark oder Labquark, an anderen Milcherzeugnissen nur Sahne (Rahm), Butter oder Butterschmalz und kein Schmelzkäse verwendet worden sind.

 " § 13 Kochkäse

Anstelle der Bezeichnung "Schmelzkäse" darf die Bezeichnung "Kochkäse" verwendet werden, wenn zur Herstellung nur Sauermilchquark oder Labquark, auch unter Zusatz von Schnittkäse (ohne Rinde oder Haut) bis zu acht Gewichtshundertteilen, bezogen auf das Fertigerzeugnis, und an anderen Milcherzeugnissen nur Sahne (Rahm), Butter oder Butterschmalz verwendet worden sind."

7. In § 14 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Abweichend von Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a kann bei Käse mit einer Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 208 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1), die danach vorgesehene Bezeichnung verwendet werden."

8. In § 15 Abs. 1 Nr. 1 wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"bei der Feststellung der Trockenmasse bleibt der Zusatz der Trennmittel ( § 3 Abs. 1 Nr. 3) außer Ansatz,".

9. In § 16 Abs. 1 werden die Nummern 1a und 2 zu den Nummern 2 und 3, und in der neuen Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

"4. bei Käsezubereitungen aus Frischkäse im Sinne von § 4 Abs. 4 in Verbindung mit der Angabe nach Nummer 1 die Angabe "im Milchanteil"."

10. § 31a wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 31a Übergangsvorschrift

(1) Erzeugnisse, die nach den bis zum 11. Juni 1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1999 in den Verkehr gebracht werden.

(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

" § 31a Übergangsvorschrift

Käse und Erzeugnisse aus Käse dürfen noch bis zum 31. Dezember 2004 nach den bis zum 23. Juli 2004 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet sowie bis zum Aufbrauchen der Bestände in Verkehr gebracht werden." 

11. In Anlage 1 (zu § 7) werden bei den Standardsorten Gouda und Edamer in Spalte 8 Buchstabe a jeweils die Wörter "weißlich-graugrünen Schimmelbelag" durch die Wörter "weißlichen Schimmelbelag" ersetzt.

12. Anlage 2 (zu § 12) wird wie folgt gefasst:

"Anlage 2 (zu § 12) Trockenmassegehalt bei Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen

  Mindestgehalte an Trockenmasse
in hundert Gewichtsteilen
Schnittfähiger Schmelzkäse
- mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50 % oder mehr 50 %
- mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von weniger als 50 % 34 %
Streichfähiger Schmelzkäse
- mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50 % oder mehr 40 %
- mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von weniger als 50 % 30 %
Schmelzkäsezubereitung 20 %
Kochkäse
- Doppelrahmstufe 42 %
- Rahmstufe 36 %
- Vollfettstufe 34 %
- Fettstufe 32 %
- Dreiviertelfettstufe 29 %
- Halbfettstufe 26 %
- Viertelfettstufe 24 %
- Magerstufe 22 %
Die Mindestgehalte an Trockenmasse gelten nicht für Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen aus Frischkäse."

Artikel 2
Änderung der Milcherzeugnisverordnung

Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Juni 2003 (BGBl. I S. 1052), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter "Molkenerzeugnisse mit Ausnahme von Molkensahne," durch die Wörter "Molkenerzeugnisse und Molkenmischerzeugnisse mit Ausnahme von Molkensahne und Molkenmischerzeugnissen aus Molkensahne, oder um" ersetzt.

2. § 7b wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 7b Übergangsvorschrift03

(1) Erzeugnisse, die nach den bis zum 11. Juni 1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1999 in den Verkehr gebracht werden.

(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(3) Milcherzeugnisse dürfen noch bis zum 17. Juli 2004 nach den Vorschriften dieser Verordnung hergestellt und gekennzeichnet werden, die bis zum 16. Juli 2003 gegolten haben, und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

 " § 7b Übergangsvorschrift

Milcherzeugnisse dürfen noch bis zum 31. Dezember 2004 nach den bis zum 23. Juli 2004 hergestellt und gekennzeichnet sowie bis zum Aufbrauchen der Bestände in Verkehr gebracht werden."

3. Die Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1) wird wie folgt geändert:

a) In Spalte 4 wird jeweils die Angabe "höchstens 0,3" durch die Angabe "höchstens 0,5" ersetzt.

b) In Gruppe XVI Spalte 3 Nr. 1 wird die Angabe "Peroxidhöchstwert: 0,2 mEqu O2/kg Fett," gestrichen.

Artikel 3
Änderung der Butterverordnung

Die Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144), geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 erfüllt Butter, die zur Abgabe an andere als Verbraucher bestimmt ist, die Voraussetzungen als Handelsklasse auch ohne Bewertung der in § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 genannten Streichfähigkeit."

2. In § 7 Abs. 3 Satz 2 werden im einleitenden Satzteil nach den Wörtern "In diesem Rahmen sind" die Wörter " , unbeschadet des § 6 Abs. 3," eingefügt.

3. In § 10 Abs. 1 wird die Angabe " § 7 Abs. 3 Nr. 1" durch die Angabe " § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1" ersetzt.

4. § 11 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 11 Zusätzliche Kennzeichnung

Butter der Handelsklassen darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung und des § 3 Abs. 2 bis 6 dieser Verordnung folgende Angaben enthält:

  1. als Verkehrsbezeichnung
    1. im Falle des § 6 Abs. 1 die Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" und
    2. im Falle des § 6 Abs. 2 die Bezeichnung "Deutsche Molkereibutter",
  2. die jeweilige Buttersorte nach § 5 Abs. 3.
 " § 11 Zusätzliche Kennzeichnung

Butter der Handelsklassen darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung, unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung und des § 3 Abs. 2 bis 6 und 9, folgende Angaben enthält:

  1. als Verkehrsbezeichnung
    1. im Falle des § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, die Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" und
    2. im Falle des § 6 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, die Bezeichnung "Deutsche Molkereibutter",
  2. die jeweilige Buttersorte nach § 5 Abs. 3,
  3. im Falle von Butter, die zur Abgabe an andere als Verbraucher bestimmt ist, die Angabe "zur Abgabe an andere als Verbraucher bestimmt"."

5. In Anlage 1 (zu § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 2) wird in Nummer 2.5 nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Bei Butter, die zur Abgabe an Verbraucher bestimmt ist, kann die Butterprobe nach Zulassung durch die Überwachungsstelle aus acht ausgeformten und verpackten Stücken zu 250 g bestehen."

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.