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Regelwerk, Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände

Durchführung der Verordnung über die fachlichen Anforderungen an das in der Fleischhygieneüberwachung tätige nicht-tierärztliche Personal
- Nordrhein-Westfalen -

RdErl. d. Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
VI-1 - 40.72.00 v. 16.12.2002

(MBl. Nr. 13 vom 09.04.2003 S. 332)



Aufgrund § 6 der Fleischkontrolleur-Verordnung vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1227) und § 2 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene vom 19. Januar 1999 (GV. NRW. S. 41) wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

1 Durchführung des Lehrgangs

1.1 Die theoretische Ausbildung zum Fleischkontrolleur/zur Fleischkontrolleurin nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Fleischkontrolleur-Verordnung wird für das Land Nordrhein-Westfalen in der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf durchgeführt. Abweichend davon kann der Lehrgang nach Zustimmung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Benehmen mit der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen auch dezentral durchgeführt werden.

1.2 Die praktische Ausbildung zum Fleischkontrolleur/zur Fleischkontrolleurin nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Fleischkontrolleur-Verordnung erfolgt in von der zuständigen Kreisordnungsbehörde benannten Schlacht-, Zerlegungs- und Verarbeitungsbetrieben sowie ggf. in einer Grenzkontrollstelle. Die Koordination erfolgt ggf. über die Bezirksregierung.

1.3 Die erfolgreiche Teilnahme an einer theoretischen und! oder praktischen Ausbildung an einer nach dortigem Landesrecht bestimmten Ausbildungsstätte eines anderen Bundeslandes wird anerkannt.

1.4 Alle entstehenden Kosten sind von der Anstellungsbehörde zu tragen, soweit sie nicht von der Antragstellerin! dem Antragsteller zu übernehmen sind.

1.5 Grundsätzlich kann in Schlacht- bzw. Fleischlieferbetrieben ein Entgelt für die Aufwendungen der praktischen Ausbildung von Fleischkontrolleuren/Fleischkontrolleurinnen anderer Anstellungsbehörden erhoben werden, wenn der amtliche Tierarzt/die amtliche Tierärztin von der Kreisordnungsbehörde sowohl mit den Aufgaben der amtlichen Untersuchung als auch mit der Überwachung der Hygiene beauftragt ist. Der Betrag ist dann im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der betreffenden Kreisordnungsbehörde, welcher der Schlachthof bzw. Fleischlieferbetrieb angehört, und der Anstellungsbehörde des Fleischkontrolleurs festzulegen und von der Anstellungsbehörde anzuweisen. Als angemessen wird ein Betrag von 1.280,- Euro bis 1.530,- Euro angesehen.

2 Lehrgangsdauer und -inhalte

2.1 Die Dauer der theoretischen und praktischen Ausbildung beträgt mindestens 600 Unterrichtsstunden á 45 Minuten.

2.2 Für die einzelnen theoretischen Ausbildungsabschnitte sind 400 von den 600 Unterrichtsstunden vorzusehen für folgende Themen:

2.2.1 Die für die Ausübung der in § 1 Fleischkontrolleur-Verordnung genannten Tätigkeiten geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften: 20 Stunden.

2.2.2 Anatomische, pathologische, parasitologische und physiologische Grundlagen für die in § 1 Fleischkontrolleur-Verordnung genannten Tätigkeiten einschließlich der Trichinenuntersuchung: 160 Stunden.

2.2.3 Schlacht-, Fleisch-, Betriebs- und Personalhygiene: 150 Stunden.

2.2.4 Betäubungs- und Schlachtmethoden: 15 Stunden.

2.2.5 Zubereiten und Behandeln von Fleisch: 20 Stunden.

2.2.6 Überwachung von Fleischsendungen im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr und aus Drittländern einschließlich der Einfuhruntersuchung: 25 Stunden.

2.2.7 Stichprobenverfahren und Rückstandsuntersuchungen: 10. Stunden.

2.2.8 Die unter den Nummern 2.2.1 bis 2.2.7 aufgeführten Stunden können graduell variieren, wobei die Gesamtstundenzahl gewährleistet sein muss.

2.3 Für den praktischen Ausbildungsabschnitt sind 200 Unterrichtsstunden vorzusehen; dabei sind die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 Fleischkontrolleur-Verordnung aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Die praktische Ausbildung soll zwei Wochen vor Beginn und 3 Wochen im Anschluss des theoretischen Ausbildungslehrgangs durchgeführt werden.

3 Prüfung

3.1 Die Prüfung des theoretischen Teils soll möglichst am Ort des theoretischen Lehrgangs im Anschluss an die Ausbildung stattfinden.

3.2 Die Prüfung des praktischen Teils soll am Ort der praktischen Ausbildung oder an einem von der zuständigen Bezirksregierung zu bestimmenden Ort stattfinden.

3.3 Der Prüfungsausschuss für den theoretischen Teil wird durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz für die Dauer von 5 Jahren bestellt und auch einberufen. Ihm gehören an

Aus den Vertretern/Vertreterinnen der Bezirksregierungen ist der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu bestimmen. Dieser/Diese führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses.

3.4 Der Prüfungsausschuss für den praktischen Teil wird durch die zuständige Bezirksregierung bestellt und einberufen. Ihm gehören mindestens an

3.5

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