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Regelwerk

Änderungstext

Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung *

Vom 23. April 2010
(BGBl. I Nr. 17 vom 28.04.2010 S. 447)



Auf Grund des § 28 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 und § 70 Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1

Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. Februar 2010 (BGBl. I S. 65) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6a werden folgende Absätze 14 und 15 angefügt:

"(14) Anlage 2 Teil a Nummer 8a und 9a ist ab dem 15. Juli 2010 anzuwenden.

(15) Anlage 2 Teil a Nummer 26 bis 43, 47 und 56 ist ab dem 15. Oktober 2010 anzuwenden. Zahnpasta, die vor dem 15. Oktober 2010 gekennzeichnet worden ist und den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 28. April 2010 geltenden Fassung entspricht, kann weiter in den Verkehr gebracht werden."

2. Die Anlage 2 Teil A wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 8 Spalte b werden die Wörter "p-Phenylendiamin, seine N-substituierten Derivate und seine Salze; N-substituierte Derivate von o-Phenylendiamin (x), ausgenommen die in dieser Anlage an anderer Stelle und die in Anlage 1 Teil a unter den Nummern 1309, 1311 und 1312 aufgelisteten Derivate" durch die Wörter "N-substituierte Derivate von p-Phenylendiamin und seine Salze; N-substituierte Derivate von o-Phenylendiamin, ausgenommen die in dieser Anlage an anderer Stelle und die in Anlage 1 Teil a unter den Nummern 1309, 1311 und 1312 aufgeführten Derivate" ersetzt.

b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:

Lfd. Nr. Stoff Einschränkungen Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung
Anwendungsgebiet und/oder Verwendung Zulässige Höchstkonzentration im kosmetischen Fertigerzeugnis Weitere Einschränkungen und Anforderungen
a b c d e f
"8a p-Phenylendiamin und seine Salze
CAS-Nr. 106-50-3
EINECS-Nr. 203-404-7
p-Phenylenediamine
HCI
CAS-Nr. 624-18-0
EINECS-Nr. 210-834-9
p-Phenylenediamine sulphate
CAS-Nr. 16245-77-5
EINECS-Nr. 240-357-1
Haarfärbestoffe in oxidativen Haarfärbemitteln
  1. allgemeine Verwendung
  2. gewerbliche Verwendung
  a) und b) Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 2 %, berechnet als freie base, nicht überschreiten.
  1. Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufen. Enthält Phenylendiamin. Nicht zur Färbung von Wimpern und Augenbrauen verwenden.
  2. Nur für gewerbliche Verwendung. Enthält Phenylendiamin. Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufen. Geeignete Handschuhe tragen."

c) In Nummer 9 Spalte b werden die Wörter "o,m,p-Toluylendiamine, ihre N-substituierten Derivate und ihre Salze (x), mit Ausnahme der Stoffe unter den Nummern 364, 1310 und 1313 in Anlage 1 Teil A" durch die Wörter "o,m,p-Toluylendiamine, ihre N-substituierten Derivate und ihre Salze, ausgenommen der in dieser Anlage unter der Nummer 9a genannte Stoff sowie die in Anlage 1 unter den Nummern 364, 1310 und 1313 aufgeführten Stoffe" ersetzt.

d) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:

Lfd. Nr. Stoff Einschränkungen Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung
Anwendungsgebiet und/oder Verwendung Zulässige Höchstkonzentration im kosmetischen Fertigerzeugnis Weitere Einschränkungen und Anforderungen
a b c d e f
"9a Toluylen-2,5-diamin und seine Salze
CAS-Nr. 95-70-5
EINECS-Nr.202-442-1 Toluene-2,5-diamine sulfate
CAS-Nr. 615-50-9
EINECS-Nr. 210-431-8
Haarfärbestoffe in oxidativen Haarfärbemitteln
  1. allgemeine Verwendung
  2. gewerbliche Verwendung
  a) und b) Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 4 %, berechnet als freie base, nicht überschreiten Wie unter der Nummer 9 in Spalte f angegeben."

e) In den Nummern 26 bis 43, 47 und 56 Spalte f werden jeweils die Wörter "Für Zahnpasten mit einem Fluoridgehalt von 0,1 bis 0,15 %, die" durch die Wörter "Für Zahnpasta mit Verbindungen mit einem Fluorgehalt in einer Konzentration von 0,1 bis 0,15 % berechnet als F, die" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien

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