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Änderungstext
Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
Vom 20. Dezember 2010
(BGBl. Nr. 22 vom 22.12.2010 S. 2193)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund des § 28 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 und 4b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
§ 3b Absatz 7 der Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. August 2010 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Verwendung von beschichtetem mikrofeinen Zinkoxid als UV-Filter ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 08b gestattet. | "Die Verwendung von beschichtetem mikrofeinem Zinkoxid bis zu einer Höchstmenge von 25 % als UV-Filter ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 gestattet." |
2. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Eine Verwendung in treibmittelbasierten Sprays ist nicht gestattet."
3. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
(Stand: 06.07.2018)
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