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Erste Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
Vom 21. Juni 2016
(BGBl. I Nr. 29 vom 29.06.2016 S. 1468; 29.11.2016 S. 2680 16)
Auf Grund des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 und des § 14 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 43 Absatz 1 und 3 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
Die Tabakerzeugnisverordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 5a Bestimmung von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma".
b) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 28a Nachfüllmechanismus".
2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
" § 5a Bestimmung von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma
Das bei der Bestimmung von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen mit einem charakteristischen Aroma nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Tabakerzeugnisgesetzes durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit anzuwendende Verfahren richtet sich nach den Artikeln 2 und 4, Artikel 5 Absatz 1 und 4, den Artikeln 6 und 7 Absatz 1, den Artikeln 8 und 9 Absatz 1 und 4 und Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU)2016/779 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Verfahren, mit denen bestimmt wird, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat (ABl. Nr. L 131 vom 20.05.2016 S. 48)."
3. § 26 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
c) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
"8. die in Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/586 der Kommission vom 14. April 2016 zu den technischen Normen für den Nachfüllmechanismus elektronischer Zigaretten (ABl. Nr. L 101 vom 16.04.2016 S. 15) genannten Informationen."
4. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
" § 28a Nachfüllmechanismus
Der Mechanismus für eine auslauffreie Nachfüllung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes hat den Anforderungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU)2016/586 zu genügen."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 06.07.2018)
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