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Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
Vom 29. November 2016
(BGBl. I Nr. 56 vom 02.12.2016 S. 2680)
Auf Grund des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 und des § 14 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 43 Absatz 1 und 3 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung vom 21. Juni 2016 (BGBl. I S. 1468) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung "(1)" und die Wörter "vorbehaltlich des Absatzes 2" gestrichen.
2. Absatz 2
(2) Die Tabakerzeugnisverordnung gilt mit Ablauf des 29. Dezember 2016 in ihrer bis zum Tag vor der Verkündung dieser Verordnung maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 16/1914
ENDE |
(Stand: 06.07.2018)
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