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Änderungstext
Verordnung zur Neuordnung des Rechts über bestimmte Lebensmittel
Vom 26. April 2023
(BGBl. Nr. 115 vom 28.04.2023)
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund
Artikel 1
LMBVV - Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen-Verordnung
Verordnung über Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
In Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe a und Anlage 2 Nummer 1 Buchstabe a der Tabakerzeugnisverordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2229) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter ", die gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 2 Kategorie 3 der Diätverordnung in der jeweils geltenden Fassung für diätetische Lebensmittel zugelassen sind," gestrichen.
Artikel 3
Änderung der Fruchtsaft-, Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung
Die Fruchtsaft-, Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2020 (BGBl. I S. 1075) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
FrSaftErfrischGetrTeeV - Fruchtsaft-, Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung Verordnung über Fruchtsaft, Fruchtnektar, koffeinhaltige Erfrischungsgetränke und Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder |
"FrSaftErfrischGetrV - Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung Verordnung über Fruchtsaft, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke". |
(3) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des Abschnitts 4 auch für Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder.
aufgehoben.
3. In § 2 Absatz 8 werden die Wörter "über diätetische Lebensmittel sowie" gestrichen.
4. Abschnitt 4 wird
Abschnitt 4
Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder§ 7 Begriffsbestimmungen
(1) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder im Sinne dieser Verordnung sind
- teeähnliche Erzeugnisse, Extrakte aus teeähnlichen Erzeugnissen oder Zubereitungen aus Lebensmitteln mit Extrakten aus teeähnlichen Erzeugnissen, die, damit sie sich für den Verzehr eignen, noch mit Wasser zubereitet werden müssen, sowie
- verzehrfertige Getränke, die aus teeähnlichen Erzeugnissen, deren Extrakten oder Zubereitungen hergestellt worden sind, die nach ihrer Bezeichnung, nach ihren sonstigen Angaben oder Bildzeichen auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett, nach ihrer Aufmachung, ihrem Aussehen oder auf Grund von werblichen Aussagen zum Verzehr durch Säuglinge oder Kleinkinder bestimmt sind.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt
(Stand: 03.05.2023)
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