(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Herstellung und das Inverkehrbringen von Lebensmitteln für bestimmte Verbrauchergruppen.
(2) Diese Verordnung ergänzt die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.06.2013 S. 35; L 349 vom 05.12.2014 S. 67), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/439 (ABl. L 64 vom 01.03.2023 S. 1) geändert worden ist, und der auf sie gestützten Rechtsakte der Europäischen Union im Hinblick auf Lebensmittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013.
Im Sinne dieser Verordnung sind Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder:
Kräuter- oder Früchtetee, Extrakte aus Kräuter- oder Früchtetee oder Zubereitungen aus Lebensmitteln mit Extrakten aus Kräuter- oder Früchtetee, die, damit sie sich für den Verzehr eignen, noch mit Wasser zubereitet werden müssen und die nach ihrer Bezeichnung, nach ihren sonstigen Angaben oder Bildzeichen auf der Verpackung oder auf einem an der Verpackung befestigten Etikett, nach ihrer Aufmachung, ihrem Aussehen oder nach werblichen Aussagen ausschließlich oder unter anderem zum Verzehr im Säuglings- und Kleinkindalter bestimmt sind, sowie
verzehrfertige Getränke, die aus Kräuter- oder Früchtetee, deren Extrakten oder Zubereitungen hergestellt worden sind, und die nach ihrer Bezeichnung, nach ihren sonstigen Angaben oder Bildzeichen auf der Verpackung oder auf einem an der Verpackung befestigten Etikett, nach ihrer Aufmachung, ihrem Aussehen oder nach werblichen Aussagen ausschließlich oder unter anderem zum Verzehr im Säuglings- und Kleinkindalter bestimmt sind.
Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 anzuwenden.
§ 3 Zuständige Behörde und Anzeige des Inverkehrbringens
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) ist die zuständige Behörde für die Entgegennahme von Anzeigen nach
Artikel 12 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und hinsichtlich der Informationen, die bezüglich der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bereitzustellen sind (ABl. L 25 vom 02.02.2016 S. 1; L 257 vom 23.09.2016 S. 17), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/589 (ABl. L 79 vom 17.03.2023 S. 40) geändert worden ist, anlässlich des Inverkehrbringens von Säuglingsanfangsnahrung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 609/2013,
Artikel 12 Absatz 2 Alternative 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 anlässlich des Inverkehrbringens von aus Proteinhydrolysaten hergestellter Folgenahrung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 609/2013,
Artikel 12 Absatz 2 Alternative 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 anlässlich des Inverkehrbringens von Folgenahrung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 609/2013, die andere als in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 aufgeführte Stoffe enthält,
Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
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