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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein

Vom 18. Oktober 2024
(BGBl. I Nr. 317 vom 24.10.2024)


Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Artikel 1

Die Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein vom 4. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 304) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein "WeinFöGewV - Weinförderverordnung
Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein".

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

"Allgemeines".

b) In der Angabe zu § 1 wird das Wort "Zuständigkeiten" durch das Wort "Gegenstand" ersetzt.

c) In der Angabe zu Abschnitt 2 wird das Wort "Einzelne" durch die Wörter "Förderung von" ersetzt.

d) Die Angabe zu Unterabschnitt 1 wird gestrichen.

e) Die Angaben zu den §§ 3 bis 12 werden wie folgt gefasst:

" § 3 Zuständige Stellen

§ 4 Antragsverfahren

§ 5 Antragsinhalt

§ 6 Auswahlverfahren

§ 7 Vorschusszahlungen und Sicherheitsleistungen

§ 8 Förderfähigkeit von maßnahmenbezogenen Kosten

§ 9 Förderfähigkeit von Personalkosten

§ 10 Förderfähigkeit von Verwaltungskosten

§ 11 Förderfähigkeit der Umsatzsteuer

§ 12 Mindestparzellengröße bei der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen".

f) Die Angabe zu Unterabschnitt 2 wird gestrichen.

g) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

" § 13 Zweckbindungsfrist".

h) Die Angabe zu Unterabschnitt 3 wird gestrichen.

i) Die Angaben zu den §§ 14 und 15 werden wie folgt gefasst:

" § 14 Dauer der Förderung

§ 15 Änderungen von Maßnahmen".

j) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:

" § 19 Allgemeines".

k) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:

" § 29 Kürzung von Förderbeträgen".

l) In der Angabe zu § 30 wird die Angabe " § 2 Absatz 1" durch die Wörter " § 1 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.

3. Die Überschrift von Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt 1
Allgemein
"Abschnitt 1
Allgemeines".

4. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Anwendungsbereich und Zuständigkeiten " § 1 Anwendungsbereich und Gegenstand".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter", die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/813 (ABl. L 102 vom 17.04.2023 S. 1) geändert worden ist" durch die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung, und" ersetzt.

bb) Nummer 2

2. für die Durchführung des nationalen Strategieplans zur Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Strategieplan) und

wird aufgehoben.

cc) Nummer 3 wird Nummer 2.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu

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