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Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
Verordnung über die im Rahmen der Produktionsregelung für Zucker zu erhebenden Abgaben
Vom 9. November 2006
(BGBl. Nr. 52 vom 15.11.2006 S. 2596; 17.12.2010 S. 2295 10; 25.07.2013 S. 2722 13; 02.06.2014 S. 700 14)
Siehe Fn. *
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Regelungen im Rahmen der Umstrukturierung und über die Erhebung der Abgaben für
§ 2 Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte sind die Hauptzollämter.
§ 3 Begriffsbestimmungen 10 14
Im Sinne dieser Verordnung sind:
§ 3a Anmeldung des Herstellungsbetriebes 10 14
(1) Wer Zucker oder Isoglukose herstellen oder gewinnen will, hat dies sechs Wochen vor der Eröffnung des Betriebes dem Hauptzollamt anzumelden. Jeder Anmeldung sind beizufügen:
(2) Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten und die Frist nach Absatz 1 Satz 1 auf Antrag verkürzen, wenn dadurch die Belange der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht beeinträchtigt werden. Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamtes weitere Angaben zu machen und Auszüge aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister vorzulegen.
§ 3b Anzeige über Änderungen 10 14
(1) Der Hersteller hat über jede Änderung der Betriebsverhältnisse, die nach § 3a angemeldet sind, innerhalb einer Woche dem Hauptzollamt eine Anzeige in zwei Stücken abzugeben. Das Hauptzollamt kann den Hersteller auf Antrag hiervon unter bestimmten Auflagen befreien, wenn dadurch die Belange der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht beeinträchtigt werden.
(2) Wechselt der Besitz des Herstellungsbetriebes, so hat der neue Besitzer hierüber dem Hauptzollamt innerhalb einer Woche eine Anzeige in zwei Stücken abzugeben.
(2) Das Hauptzollamt kann nähere Anordnungen treffen und Ausnahmen zulassen.
Der Hersteller und der Verarbeiter haben dem Hauptzollamt auf Verlangen Proben von Erzeugnissen, die in dem Betrieb hergestellt worden sind, und von Zucker oder Isoglukose, die in den Betrieben eingebracht worden sind, zu Untersuchungszwecken unentgeltlich zu überlassen. Auf Verlangen ist eine Empfangsbescheinigung auszustellen.
(1) Der Hersteller hat mindestens alle zwei Jahre zu einem von ihm festgelegten Stichtag die im Herstellungsbetrieb vorhandenen Bestände an Zucker und Isoglukose aufzunehmen. Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme ist dem Hauptzollamt spätestens drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt entscheidet über die amtliche Teilnahme an der Bestandsaufnahme.
(Stand: 20.01.2025)
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