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Regelwerk

Milchverordnung - Verordnung über Hygiene- und Qualitätsanforderungen an Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis

Fassung vom 20. Juli 2000
(BGBl. 2000 S. 1178; 06.08.2002 S. 3082; 02.04.2003 S. 478 03; 09.11.2004 S. 2791, 2794 04; 08.08.2007 S. 1816aufgehoben)



Siehe Fn. *

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind anzuwenden auf das

  1. Gewinnen, Behandeln und Inverkehrbringen von Rohmilch einschließlich Vorzugsmilch,
  2. Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von
    1. thermisierter und wärmebehandelter Milch,
    2. Erzeugnissen auf Milchbasis.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten sinngemäß auch für Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis anderer Tierarten, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Diese Verordnung findet vorbehaltlich des Satzes 2 keine Anwendung auf das Behandeln von Vorzugsmilch und das Herstellen und Behandeln von wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, die in Einzelhandelsbetrieben, Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung an Verbraucher abgegeben werden. Einzelhandelsbetriebe, Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, die Erzeugnisse auf Milchbasis im Sinne des § 2 Nr. 7 Buchstabe d herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, müssen insoweit die Anforderungen nach § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 3, Anlage 5 Nr. 1 und 3, Anlage 6 Nr. 3.3 und 4.4, Anlage 7 Nr. 1.5 und 1.9 und Anlage 10 Nr. 3.4 erfüllen.

(4) Diese Verordnung findet ferner keine Anwendung auf das Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln, die dem Anwendungsbereich der Absätze 1 und 2 nicht unterliegen, bei denen jedoch Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis verwendet werden, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. Milch:
    das durch ein- oder mehrmaliges tägliches Melken gewonnene unveränderte Eutersekret von zur Milchgewinnung gehaltenen Kühen;
  2. Rohmilch:
    Milch, die nicht über + 40 ºC erwärmt worden ist;
  3. thermisierte Milch:
    gereinigte Milch, die nach Anlage 6 Nr. 1.4 erwärmt worden ist;
  4. wärmebehandelte Milch:
    gereinigte Milch, die nach Anlage 6 Nr. 2 wärmebehandelt worden ist;
  5. Konsummilch:
    gereinigte Milch, die dazu bestimmt ist, an Verbraucher abgegeben zu werden;
  6. Werkmilch:
    gereinigte Milch, die zur Verarbeitung bestimmt ist;
  7. Erzeugnisse auf Milchbasis:
    1. Milcherzeugnisse im Sinne der Milcherzeugnisverordnung;
    2. Käse und Erzeugnisse aus Käse im Sinne der Käseverordnung;
    3. Erzeugnisse im Sinne der Butterverordnung;
    4. Speiseeis mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen;
    5. sonstige aus Milch hergestellte Erzeugnisse, auch unter Zusatz anderer Stoffe, sofern
      aa) diese nicht zugesetzt werden, um einen Milchbestandteil vollständig oder teilweise zu ersetzen und
      bb) der Anteil an Milchbestandteilen in der Trockenmasse des Erzeugnisses überwiegt;
  8. Erzeugerbetrieb:
    Betrieb oder Betriebsstätte, in dem oder in der Milch gewonnen wird;
  9. Milchsammelstelle:
    Betrieb, in dem Milch gesammelt und gekühlt wird;
  10. Standardisierungsstelle:
    Betrieb, der nicht einer Milchsammelstelle oder einem Be- und Verarbeitungsbetrieb angeschlossen ist und in dem Milch entrahmt oder ihr Gehalt an natürlichen Milchbestandteilen verändert werden kann;
  11. Be- und Verarbeitungsbetrieb:
    Betrieb, in dem Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis be- oder verarbeitet oder behandelt werden;
  12. amtlicher Tierarzt:
    der von der zuständigen Behörde beauftragte Tierarzt.

§ 3 Gewinnen und Behandeln von Rohmilch

(1) Rohmilch, die zur Abgabe an andere bestimmt ist, darf nur

  1. von Tieren gewonnen werden, die den Anforderungen der Anlage 1 entsprechen,
  2. in einem Erzeugerbetrieb gewonnen und behandelt werden, der den Anforderungen der Anlage 2 entspricht, und
  3. unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 3 im Erzeugerbetrieb gewonnen und behandelt werden.

Diese Rohmilch darf keine anomalen sensorischen Merkmale aufweisen.

(2) Rohmilch darf darüber hinaus nur in nach § 20 zugelassenen Milchsammelstellen, Standardisierungsstellen und Be- und Verarbeitungsbetrieben behandelt werden.

§ 4 Herstellen und Behandeln von wärmebehandelter Milch und von Werkmilch

(1) Wärmebehandelte Milch und Werkmilch dürfen nur

  1. in nach § 20 zugelassenen Be- und Verarbeitungsbetrieben und
  2. unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 5 hergestellt und behandelt werden.

(2) Wärmebehandelte Milch und Werkmilch dürfen nur aus Milch hergestellt werden, die entsprechend § 3 gewonnen und behandelt und nach § 1 der Milch-Güteverordnung untersucht worden ist und einem Verkehrsverbot nach § 17 Abs. 2 Satz 1 nicht unterliegt.

(3) Wärmebehandelte Milch darf nur aus Milch hergestellt werden, der, abgesehen von Entnahmen bei der Reinigung und Entkeimung, nichts entnommen oder zugefügt worden ist, soweit eine Entnahme oder Zugabe nicht nach anderen Vorschriften erlaubt ist.

(4) Rohmilch, die

  1. zur Herstellung von wärmebehandelter Milch bestimmt ist, ist nach Maßgabe der Anlage 6 Nr. 1.1 bis 1.3,
  2. zur Herstellung von Werkmilch bestimmt ist, ist nach Maßgabe der Anlage 6 Nr. 1.2 und 3.2.1 zu behandeln.

(5) Die Wärmebehandlung ist nach einem in Anlage 6 Nr. 2.1 bis 2.4 aufgeführten anerkannten Verfahren durchzuführen. Wird pasteurisierte, ultrahocherhitzte oder sterilisierte Milch hergestellt, so sind von der zuständigen Behörde zugelassene Einrichtungen zu verwenden. Eine Einrichtung darf nur zugelassen werden, wenn sie den Anforderungen der Anlage 7 Nr. 3.5 entspricht. Bei der Wärmebehandlung sind der Temperaturverlauf sowie der Betriebszustand der Einrichtung bezüglich Umlauf, Durchlauf und Reinigung mit einem Temperaturmess- und -aufzeichnungsgerät aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind täglich mit dem Datum zu versehen und bei Erzeugnissen auf Milchbasis, die nicht bei Umgebungstemperatur gelagert werden können, zwei Monate ab dem Verbrauchsdatum oder dem Mindesthaltbarkeitsdatum und bei den übrigen Erzeugnissen auf Milchbasis zwei Jahre aufzubewahren.

§ 5 Zusätzliche Anforderungen an das Herstellen und Behandeln von wärmebehandelter Konsummilch

(1) Wer Konsummilch herstellt, hat die zur Herstellung verwendete Milch vorbehaltlich der §§ 7 und 8 einer Wärmebehandlung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 zu unterziehen. Pasteurisierte Konsummilch darf nur aus Rohmilch oder thermisierter Milch unter Ausschluss einer zweiten Wärmebehandlung hergestellt werden. Ultrahocherhitzte Milch sowie Sterilmilch dürfen auch aus pasteurisierter Milch hergestellt werden.

(2) Pasteurisierte Konsummilch ist im Be- und Verarbeitungsbetrieb unmittelbar nach der Wärmebehandlung mindestens auf + 6 ºC zu kühlen und bei dieser Temperatur zu halten.

(3) Wärmebehandelte Konsummilch darf nur in zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher bestimmte Behältnisse abgefüllt werden, wenn die Anforderungen der Anlage 6 Nr. 4.1 und 4.2 Satz 1 eingehalten werden. Der Be- und Verarbeitungsbetrieb hat Konsummilch in Fertigpackungen entsprechend den Anforderungen der Anlage 8 zu kennzeichnen.

(4) Wärmebehandelte Konsummilch muss so hergestellt werden, dass sie nach der Wärmebehandlung den Anforderungen

  1. der Anlage 6 Nr. 3.1.1 und 3.1.2 und
  2. der Anlage 6 Nr. 3.1.3

entspricht.

§ 6 Zusätzliche Anforderungen an das Herstellen und Behandeln von Erzeugnissen auf Milchbasis

(1) Erzeugnisse auf Milchbasis dürfen vorbehaltlich der Vorschriften der Milcherzeugnis-Verordnung, der Käseverordnung und der Butterverordnung nur aus wärmebehandelter Werkmilch hergestellt werden. Dies gilt nicht für Erzeugnisse auf Milchbasis, die während der Herstellung einer Wärmebehandlung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 oder einem von der zuständigen Behörde genehmigten gleichwertigen Verfahren der Wärmebehandlung unterzogen oder aus wärmebehandelten Erzeugnissen hergestellt worden sind.

(2) Erzeugnisse auf Milchbasis dürfen nur

  1. in nach § 20 zugelassenen Be- und Verarbeitungsbetrieben hergestellt und behandelt werden,
  2. unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 5 hergestellt und behandelt werden und
  3. so hergestellt und behandelt werden, dass sie den Anforderungen
    1. der Anlage 6 Nr. 3.3.1.1 und 3.3.1.2 sowie
    2. der Anlage 6 Nr. 3.3.1.3

für die dort genannten Erzeugnisse entsprechen.

(3) Milch darf zur Herstellung von Rohmilcherzeugnissen nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen der Anlage 4 Nr. 1.3, 2.2 oder 3.2 entspricht.

(4) Be- und Verarbeitungsbetriebe, die Erzeugnisse auf Milchbasis umhüllen oder verpacken, haben die Anforderungen der Anlage 6 Nr. 4.3 und 4.4 einzuhalten. Sie haben diese Erzeugnisse entsprechend den Anforderungen der Anlage 8 zu kennzeichnen.

§ 7 Vorzugsmilch 04

(1) § 5 Abs. 1 gilt nicht für Konsummilch, die als Rohmilch in Fertigpackungen unter der Verkehrsbezeichnung "Vorzugsmilch" in den Verkehr gebracht wird, wenn sie

  1. in einem nach Absatz 3 zugelassenen Erzeugerbetrieb unter Einhaltung der Anforderungen der Anlagen 1, 3 und 5 sowie der Anlage 9 Nr. 1 und 2 gewonnen und behandelt worden ist,
  2. den Anforderungen an die Beschaffenheit nach Anlage 9 Nr. 3 entspricht,
  3. in der Zeit von der Abfüllung bis zur Abgabe eine Temperatur von + 8 ºC nicht überschritten hat und
  4. auf der Fertigpackung abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung mit dem Hinweis "Rohmilch - verbrauchen bis ... - aufbewahren bei höchstens + 8 ºC" gekennzeichnet ist, wobei das späteste Verbrauchsdatum eine Frist von 96 Stunden nach der Gewinnung nicht überschreiten darf.

(2) § 5 Abs. 1 gilt ferner nicht für Rohmilch, die in verschlossenen Kannen oder ähnlichen Behältnissen unter der Verkehrsbezeichnung "Vorzugsmilch" an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben wird, wenn die Anforderungen in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt sind und die Behältnisse mit einem mit ihnen verbundenen Etikett versehen sind, das die Angaben nach Absatz 1 Nr. 4 enthält.

(3) Erzeugerbetriebe, die Vorzugsmilch herstellen, behandeln und in den Verkehr bringen, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen sein. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn gewährleistet ist, dass die Anforderungen nach den Anlagen 1 bis 3, 5, 7 Nr. 1 und 3 sowie der Anlage 9 Nr. 1 und 2 eingehalten werden. § 20 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Erzeugerbetriebe nach Absatz 3 haben im Rahmen betriebseigener Kontrollen in Bezug auf die der Milchgewinnung dienenden Kühe Nachweise zu führen über

  1. Aufnahme oder Erwerb und Abgabe unter Angabe des Zeitpunktes und der Namen und Anschriften der Lieferanten und Empfänger,
  2. Zeitpunkt, Art und Dauer von Erkrankungen und einer erkennbaren Störung des allgemeinen Gesundheitszustandes,
  3. Zeitpunkt und Art angewendeter Tierarzneimittel,
  4. durchgeführte Untersuchungen im Sinne der Anlage 9 Nr. 1.1.1 und 1.1.2.

Die Nachweise nach Satz 1 sind zeitlich geordnet zwei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) Erzeugerbetriebe nach Absatz 3 haben im Rahmen betriebseigener Kontrollen bei Untersuchungen nach Anlage 9 Nr. 3 Rückstellproben der zu unter-suchenden Milch anzufertigen und zum Zweck der Durchführung von weitergehenden Untersuchungen in geeigneter Weise so lange aufzubewahren, bis das Ergebnis der Untersuchungen vorliegt. Im Falle des Nachweises von Krankheitserregern nach den Nummern 6 und 7 der Tabelle in Anlage 9 Nr. 3 sind der zuständigen Behörde das Untersuchungsergebnis mitzuteilen und Isolate der nachgewiesenen Krankheitserreger herzustellen. In diesem Falle sind

  1. die Rückstellproben abweichend von Satz 1 und
  2. die Isolate dieser Krankheitserreger

während eines von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitraumes von nicht mehr als drei Monaten in geeigneter Weise aufzubewahren und ihr auf Verlangen auszuhändigen. Die in den Sätzen 2 und 3 bestimmten Pflichten bestehen nicht, soweit deren Beachtung den Verpflichteten selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(6) Kühe, die Krankheitserreger oder deren Toxine nach Nummer 7 der Tabelle in Anlage 9 Nr. 3 ausscheiden, sind von der Gewinnung von Vorzugsmilch auszuschließen. Im Falle des Nachweises von Krankheitserregern oder deren Toxinen nach Nummer 7 der Tabelle in Anlage 9 Nr. 3 sind zur Erfassung der Kühe, die diese Krankheitserreger oder Toxine mit der Milch ausscheiden, nach Anweisung der zuständigen Behörde Untersuchungen im Tierbestand des Erzeugerbetriebes nach Absatz 3 durchzuführen. Kühe, die die in Satz 1 genannten Krankheitserreger oder Toxine mit der Milch ausscheiden, sind erst dann in den Bestand der Vorzugsmilchkühe einzustellen oder wieder einzustellen, wenn eine erneute Untersuchung nach Satz 2 mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist.

(7) Über die Ergebnisse der Untersuchungen nach den Absätzen 5 und 6 sind Nachweise zu führen. Die Nachweise nach Satz 1 sind zeitlich geordnet zwei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 8 Milch-ab-Hof-Abgabe

(1) § 5 Abs. 1 gilt ferner nicht für Konsummilch, die als Rohmilch im Erzeugerbetrieb unmittelbar an Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben wird, wenn

  1. sie im eigenen Betrieb unter Einhaltung der Anforderungen des § 3 Abs. 1 gewonnen und behandelt worden ist,
  2. sie nach den Vorschriften der Milch-Güteverordnung kontrolliert wird und hierbei die Anforderungen der Anlage 4 Nr. 1.1 erfüllt,
  3. sie am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor gewonnen worden ist,
  4. an der Abgabestelle gut sichtbar und lesbar der Hinweis "Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen" angebracht ist und
  5. die Abgabe von Rohmilch zuvor vom Milcherzeuger der zuständigen Behörde angezeigt wurde.

(2) Die Abgabe von Rohmilch

  1. an Familienangehörige des Milcherzeugers, Altenteiler und Verpächter des Betriebes,
  2. an Personen, die im Betrieb des Milcherzeugers beschäftigt sind, und an deren Familienangehörige,
  3. durch Alm- oder Alpbetriebe an Wanderer und Berghütten

ist auch zulässig, wenn die Anforderungen nach Absatz 1, unbeschadet derjenigen der Anlage 1 Nr. 1 bis 3 und der Anlage 4 Nr. 1.1, nicht erfüllt sind.

§ 9 Bezeichnung Molkerei, Meierei, Sennerei, Käserei

Ein Be- und Verarbeitungsbetrieb darf die Bezeichnung Molkerei, Meierei, Sennerei oder Käserei nur führen, wenn er im Durchschnitt eines Jahres täglich mindestens 500 Liter Milch oder eine hieraus herzustellende entsprechende Menge an Milcherzeugnissen be- oder verarbeitet und die hierfür erforderlichen technischen Einrichtungen besitzt. § 20 bleibt unberührt.

§ 10 Homogenisierte Milch

Milch darf homogenisiert werden; dabei muss das Fett durch mechanische Einwirkung so fein verteilt werden, dass während der angegebenen Mindesthaltbarkeitszeit keine deutlich sichtbare Aufrahmung stattfindet.

§ 11 Eiweißanreicherung

Teilentrahmte (fettarme) und entrahmte Milch im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 des Rates zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch vom 29. Juni 1971 (ABl. EG Nr. L 148 S. 4) in der jeweils geltenden Fassung darf unter Anreicherung mit wasserlöslichen oder aufgeschlossenen Milcheiweißerzeugnissen hergestellt werden.

§ 12 Beförderung von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis

(1) Rohmilch, thermisierte Milch, wärmebehandelte Milch, Werkmilch und Erzeugnisse auf Milchbasis dürfen nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 10 befördert werden.

(2) Wer wärmebehandelte Konsummilch oder Erzeugnisse auf Milchbasis, die nicht in Fertigpackungen abgepackt sind, befördert oder befördern lässt, muss diese bei ihrer Beförderung mit einem Begleitdokument, das auch ein Handelsdokument sein kann, versehen, das Folgendes enthält:

  1. Angaben zum Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anlage 8 Nr. 1,
  2. Art der letzten Wärmebehandlung.

Dieses Dokument ist vom Empfänger ein Jahr aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 13 Anforderungen an Desinfektionsmittel

Für die chemische Desinfektion der in Anlage 2 Nr. 4, Anlage 7 Nr. 1.5 und Anlage 10 Nr. 1 genannten Geräte und Gegenstände dürfen nur hierfür geeignete Mittel verwendet werden; als geeignet sind insbesondere Mittel anzusehen, die in ihrer keimabtötenden Wirkung den Anforderungen zur Erlangung des Gütezeichens der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft, Frankfurt 1, oder den Prüfrichtlinien der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft, Gießen 2, entsprechen.

§ 14 Anforderungen an Milchreinigungseinrichtungen und Entkeimungseinrichtungen

Für die Reinigung der Milch von milchfremden Bestandteilen sowie für die Entkeimung von Milch dürfen nur Zentrifugen verwendet werden. Andere Einrichtungen dürfen nur verwendet werden, wenn sie die gleiche Wirkung aufweisen. Die gleiche Wirkung weisen insbesondere Einrichtungen auf, die die Voraussetzungen der Prüfrichtlinie des Institutes für Verfahrenstechnik der Bundesanstalt für Milchforschung, Kiel 3, und des Institutes für Lebensmittelverfahrenstechnik des Forschungszentrums für Milch und Lebensmittel, Weihenstephan, Technische Universität München 4, erfüllen.

§ 15 Anforderungen an die Abgabe von Milch zu Futterzwecken und die Verwendung von Milchrückständen aus Be- und Verarbeitungsbetrieben

Milch aus Be- und Verarbeitungsbetrieben sowie Rückstände aus Milchreinigungs- und Entkeimungseinrichtungen aus Be- und Verarbeitungsbetrieben dürfen als Futtermittel nur abgegeben oder im eigenen Betrieb verfüttert werden, wenn sie zuvor nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Wärmebehandlungsverfahren ausreichend erhitzt worden sind.

§ 16 Betriebseigene Kontrollen und Nachweise 04

(1) Wer Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis in Be- und Verarbeitungsbetrieben herstellt oder behandelt, hat

  1. durch betriebseigene Kontrollen
    1. die nach dem jeweils angewandten Herstellungsprozess zu bestimmenden kritischen Punkte zu ermitteln,
    2. Überwachungs- und Kontrollmethoden für diese kritischen Punkte in Abhängigkeit von der Menge der verarbeiteten Milch und der hergestellten Erzeugnisse auf Milchbasis festzulegen und durchzuführen,
    3. das Ergebnis der Untersuchungen zur Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Normen zu überwachen,
    4. einen Reinigungs- und Desinfektionsplan für die Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte aufzustellen und das Ergebnis der angewandten Reinigungs- und Desinfektionsverfahren zu überprüfen und
    5. sich zu vergewissern, dass Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis nicht mit Stoffen mit pharmakologischer oder hormonaler Wirkung sowie mit Antibiotika, Pestiziden, Reinigungsmitteln und anderen Stoffen belastet sind, die schädlich sind oder die organoleptischen Eigenschaften der Milch oder der Erzeugnisse auf Milchbasis verschlechtern können oder sich beim Verzehr als gefährlich oder schädlich für die menschliche Gesundheit erweisen können;
  2. Nachweise zu führen über die Maßnahmen und Kontrollergebnisse nach Nummer 1.

(2) Die Nachweise nach Absatz 1 Nr. 2 sind zeitlich geordnet zwei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Dies gilt nicht für Erzeugnisse auf Milchbasis, die nicht bei Umgebungstemperatur gelagert werden können. Bei diesen sind die Nachweise zwei Monate ab dem Verbrauchsdatum oder dem Mindesthaltbarkeitsdatum des Erzeugnisses aufzubewahren.

(2a) Im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen in Be- und Verarbeitungsbetrieben sind bei der Durchführung von Laboruntersuchungen nach Anlage 4 Nr. 1.3, 2.2 oder 3.2 oder Anlage 6 Nr. 3.1.1 oder 3.3.1.1 Rückstellproben der zu untersuchenden Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis anzufertigen und zum Zweck der Durchführung von weitergehenden Untersuchungen in geeigneter Weise so lange aufzubewahren, bis das Ergebnis der Untersuchungen vorliegt. Im Falle des Nachweises von Salmonellen, Listeria monocytogenes oder sonstigen Krankheitserregern nach Anlage 4 Nr. 1.3, 2.2 oder 3.2 oder Anlage 6 Nr. 3.1.1 oder 3.3.1.1 sind der zuständigen Behörde das Untersuchungsergebnis mitzuteilen und Isolate der nachgewiesenen Krankheitserreger herzustellen. In diesem Falle sind

  1. die Rückstellproben abweichend von Satz 1 und
  2. die Isolate dieser Krankheitserreger

während eines von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitraumes von nicht mehr als drei Monaten in geeigneter Weise aufzubewahren und ihr auf Verlangen auszuhändigen. Die in den Sätzen 2 und 3 bestimmten Pflichten bestehen nicht, soweit deren Beachtung den Verpflichteten selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(3) Be- und Verarbeitungsbetriebe müssen die betriebseigenen Kontrollen in einem anerkannten Labor innerhalb oder außerhalb des Betriebes durchführen oder durchführen lassen.

§ 16a Rückstandsuntersuchungen

(1) Milch ist von den zuständigen Behörden auf Rückstände im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e zu untersuchen. Dabei sind die Vorgaben des nationalen Rückstandskontrollplanes einzuhalten, der nach Maßgabe der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) und der auf Grund dieser Richtlinie ergangenen Entscheidungen in ihren jeweils geltenden Fassungen jährlich vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) in Abstimmung mit den Ländern aufzustellen ist. Die Vorschriften über das Lebensmittel-Monitoring bleiben unberührt.

(2) Bei den Untersuchungen nach Absatz 1 richten sich die Probenahme, die Behandlung der Proben und die anzuwendenden Analyseverfahren nach den Vorgaben der auf Grund von Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 96/23/EG erlassenen Entscheidungen der Kommission in ihren jeweils geltenden Fassungen.

§ 17 Nichteinhaltung der Anforderungen an Milch

(1) Wird bei Untersuchungen nach § 1 der Milch-Güteverordnung festgestellt, dass die Anlieferungsmilch eines Erzeugerbetriebes in Bezug auf Keimzahl oder somatische Zellen die in Anlage 4 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt, unterrichtet der untersuchende Be- und Verarbeitungsbetrieb, die untersuchende Milchsammel- oder Standardisierungsstelle oder die Untersuchungsstelle (untersuchende Stelle) unverzüglich den Erzeugerbetrieb und teilt ihm mit, dass ihm das Inverkehrbringen der Milch verboten ist, wenn die Anlieferungsmilch nicht innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Überschreitung diesen Anforderungen wieder entspricht. Gleichzeitig unterrichtet die untersuchende Stelle die zuständige Behörde. Sofern die Untersuchungen nicht von dem Be- und Verarbeitungsbetrieb, der Milchsammel- oder Standardisierungsstelle durchgeführt worden sind, teilt die untersuchende Stelle das Ergebnis auch diesen mit.

(2) Werden in Bezug auf Keimzahl oder somatische Zellen die in Anlage 4 festgelegten Anforderungen vor Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist nicht wieder eingehalten, ist dem Erzeugerbetrieb das Inverkehrbringen der Milch verboten. Die untersuchende Stelle teilt dem Erzeugerbetrieb den Eintritt des Verkehrsverbotes mit. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Das Verkehrsverbot nach Absatz 2 Satz 1 wird nicht wirksam, wenn bei den Untersuchungen des letzten Monats in Bezug auf Keimzahl jedes Einzelergebnis oder in Bezug auf somatische Zellen das geometrische Mittel die Anforderungen nach Anlage 4 erfüllt.

(4) Das Verkehrsverbot nach Absatz 2 Satz 1 entfällt, wenn der Erzeugerbetrieb durch die Einzelergebnisse von zwei repräsentativen Proben der für die Anlieferung vorgesehenen Herdenmilch, die auf seinen Antrag nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist im Abstand von mindestens vier Tagen durch die zuständige Behörde oder eine sonst nach Landesrecht zulässigerweise beauftragte Stelle entnommen und untersucht worden sind, nachweist, dass diese Anforderungen wieder erfüllt werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

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*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien und Entscheidungen:

1. Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABl. EG Nr. L 268 S. 1),

2. Richtlinie 92/47/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 über die Gewährung von zeitlich und inhaltlich begrenzten Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Produktion und Vermarktung von Rohmilch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABl. EG Nr. L 268 S. 33),

3. Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 395 S. 13), zuletzt geändert durch Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregeln nach Anhang a Kapitel 1 der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 62 S. 49),

4. Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 373 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. EG Nr. L 268 S. 56),

5. Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 1994 mit einem vorläufigen Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis zulassen (94/70/EG) (ABl. EG Nr. L 36 S. 5),

6. Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1992 zur Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (93/13/EWG) (ABl. EG Nr. L 9 S. 33),

7. Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1992 zur Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von Erzeugnissen aus Drittländern in Freilagern, Freizonen und Zolllagern sowie bei der Beförderung von einem Drittland in ein anderes durch das Gebiet der Gemeinschaft (93/14/EWG) (ABl. EG Nr. L 9 S. 42),

8. Richtlinie 94/71/EG des Rates vom 13. Dezember 1994 zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABl. EG Nr. L 368 S. 33),

9. Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit (ABl. EG Nr. L 243 S. 17), zuletzt geändert durch Entscheidung 97/34/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 (ABl. EG Nr. L 13 S. 33),

10. Entscheidung 95/340/EG der Kommission vom 27. Juli 1995 zur Erstellung eines vorläufigen Verzeichnisses der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis zulassen, und zur Aufhebung der Entscheidung 94/70/EG (ABl. EG Nr. L 200 S. 38),

11. Entscheidung 95/343/EG der Kommission vom 27. Juli 1995 über die Muster der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr der aus Drittländern stammenden und zum Verzehr bestimmten wärmebehandelten Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Rohmilcherzeugnisse, die für eine Sammelstelle, eine Standardisierungsstelle, einen Bearbeitungsbetrieb oder einen Verarbeitungsbetrieb bestimmt sind (ABl. EG Nr. L 200 S. 52),

12. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10).

1) Listen zu beziehen bei: Deutsche Landwirtschaftsgesellschaft (DLG), Eschborner Landstr. 122, 60489 Frankfurt.

2) Listen zu beziehen bei: Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft (DVG), Frankfurter Straße 89, 35392 Gießen.

3) Prüfrichtlinien zu beziehen bei: Bundesanstalt für Milchforschung - Institut für Verfahrenstechnik, Hermann-Weigmann-Straße 1, 24103 Kiel.

4) Prüfrichtlinien zu beziehen bei: Forschungszentrum für Milch und Lebensmittel Weihenstephan - Institut für Lebensmittelverfahrenstechnik, Technische Universität München, Vöttinger Straße 41, 85350 Freising.

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