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Änderungstext
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung *
Vom 13. August 2007
(BGBl. I Nr. 41 vom 23.08.2007 S. 1962)
Es verordnen auf Grund
Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082, 2002 I S. 1004), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 580, 912), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter ", Absatz 4 oder nach Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S.1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1822/2005 der Kommission vom 8. November 2005 (ABl. EU Nr. L 293 S. 11) geändert worden ist," durch das Wort "oder Absatz 4" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände an Nitrat in und auf Gemüse sind die Proben nach dem Verfahren zu nehmen, das in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unter der Gliederungsnummer L 25.00-3, Stand Dezember 2002, beschrieben ist.
wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "sowie der Rückstände an Nitrat" gestrichen.
bb) Die Sätze 3 bis 5
Die Gleichwertigkeit der Analysemethoden ist anhand des Anhangs der Richtlinie des Rates 85/591/EWG zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 372 S. 50) zu bestimmen. Sofern in der Amtlichen Sammlung für bestimmte Stoffe keine Analysemethoden aufgeführt sind, können auch andere Analysemethoden angewendet werden. In diesen Fällen müssen diese Methoden soweit wie möglich den Anforderungen des Anhangs der Richtlinie 85/591/EWG entsprechen.
werden aufgehoben.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:
alt | neu |
(1) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 1 der die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1822/2005 der Kommission vom 8. November 2005 (ABl. EU Nr. L 293 S. 11) geändert worden ist ein dort genanntes Erzeugnis als Zutat bei der Herstellung zusammengesetzter Lebensmittel verwendet. | "(1) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 364 S. 5) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt 1 des Anhangs ein dort genanntes Lebensmittel, dessen Gehalt an Nitrat einen dort aufgeführten Höchstgehalt überschreitet, in den Verkehr bringt.
(1a) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
|
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Nach § 59 Abs. 3 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 1, auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 Satz 1, der Verordnung (EG) Nr. 466/2001, die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1822/2005 der Kommission vom 8. November 2005 (ABl. EU Nr. L 293 S. 11) ein dort genanntes Lebensmittel in den Verkehr bringt. | "(4) Nach § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung begeht, sofern festgestellte Verunreinigungen auf Einwirkungen der Luft, des Wassers oder des Bodens beruhen." |
(Stand: 06.07.2018)
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