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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände

RhmV - Rückstandshöchstmengen-Verordnung
Verordnung über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln

Vom 21. Oktober 1999
(BGBl. I 1999 S. 2082; 2000 S. 1574.; 2002 S. 425, ber. 2002 S. 1004; 13.01.2003 S. 11 03; 02.05.2003 S. 641 03a; 05.11.2003 S. 2172 03b; 19.12.2003 S. 2755; 09.09.2004 S. 2326, 2328 04; 29.10.2004 S. 2664 04a; 07.01.2005 S. 105 05; 27.04.2005 S. 1229 05a; 13.07.2005 S.2161 05b; 01.09.2005 S. 2618 05c; 14.11.2005 S. 3162 05d, ber. 13.12.2005 S. 3726; 22.02.2006 S. 444 06; 07.04.2006 S. 838 06a; 13.06.2006 S. 1311 06b; 27.06.2006 S. 1408 06c; 21.09.2006 S. 2154 06d; 20.04.2007 S. 580 07 ber. 14.05.2007 S. 912; 13.08.2007 S. 1962 07a; 24.01.2008 S. 90 08; 10.04.2008 S. 722 08a; 24.06.2008 S. 1109 08b; 20.08.2008 eBAnz AT 99 V1; 30.09.2008 S. 3569 08c; 20.02.2009 S. 400 09; 29.06.2009 S. 1659 09a; 02.10.2009 S. 3230 09b; 19.03.2010 S. 286 10; 16.07.2020 S. 1699 20)
Gl.-Nr.: 2125-40-55



Überschrift geändert 20

§ 1 Höchstmengen für Lebensmittel 03 04 06 06a 06b 07a 10 20

(1) Als Höchstmengen, die in oder auf Lebensmitteln beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen, werden festgesetzt:

  1. für die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe die dort für Lebensmittel tierischer Herkunft oder Gruppen derartiger Lebensmittel jeweils angegebenen Mengen,
  2. für die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe die dort für Lebensmittel pflanzlicher Herkunft oder Gruppen derartiger Lebensmittel jeweils angegebenen Mengen.

( 2) Soweit in den Anlagen 1 und 2 Gruppenbezeichnungen für Lebensmittel angegeben werden, beziehen sich die festgesetzten Höchstmengen auf die in Anlage 4 Liste A oder B den Gruppenbezeichnungen jeweils in Anlage 4 Spalte 2 zugeordneten einzelnen Lebensmittel. Soweit in den Anlagen 1 und 2 nichts Abweichendes geregelt ist, beziehen sich die festgesetzten Höchstmengen jeweils auf die in Anlage 4 Spalte 3 angegebenen Bezugsgrößen der Lebensmittel.

( 3) Zusätzlich zu Absatz 2 beziehen sich die Höchstmengen

  1. auf solche Lebensmittel der Anlage 4 Liste A, die nicht mehr als 5 Gramm an Zutaten pflanzlicher Herkunft je 100 Gramm Lebensmittel enthalten,
  2. bei Lebensmitteln, die in der Anlage 2 als Trockenerzeugnisse aufgeführt werden, wie Trockenkartoffeln, Trockengemüse, Trockenobst, auf das getrocknete Erzeugnis. Bei Trockenerzeugnissen, für die keine Höchstmengen festgesetzt wurden, gilt § 2 Abs. 2.

( 4) Eine allgemeine Höchstmenge von jeweils 0,01 Milligramm je Kilogramm Lebensmittel der Anlage 4 wird festgesetzt für

  1. jeden in Anlage 5 aufgeführten Stoff,
  2. jeden in den Anlagen 1, 2 oder 5 nicht aufgeführten Stoff, der als Wirkstoff oder anderer gesundheitlich bedenklicher Stoff
    1. in Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, die nicht zugelassen sind oder bei deren Zulassung die Anwendung bei Lebensmitteln oder deren Ausgangsstoffen nicht vorgesehen ist, oder
    2. in Schädlingsbekämpfungsmitteln, die keine Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes sind,

    enthalten ist.

Von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ausgenommen sind die Stoffe Diethyltoluamid (DEET) und Icaridin. Satz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, soweit andere Rechtsvorschriften für den betreffenden Stoff keine abweichende Regelung enthalten. Die Bezugsgrößen der Lebensmittel werden nach Maßgabe der Anlage 4 Liste A Spalte 3 und Liste B Spalte 3 bestimmt. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

( 5) Endet die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels im Sinne des Pflanzenschutzgesetz

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