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Änderungstext
Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
Vom 5. Dezemsber 2014
(BGBl. I Nr. 57 vom 12.12.2014 S. 1997; 19.05.2015 S. 756 15)
Auf Grund des § 23a Nummer 4 und 8 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und 4, des § 62 Absatz 1 Nummer 2 und des § 70 Absatz 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2013 (BGBl. I S. 2242), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt gefasst:
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" § 10 Inverkehrbringen bestimmter Diätfuttermittel
Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 1070/2010 der Kommission vom 22. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG durch Aufnahme der Unterstutzung des Gelenkstoffwechsels bei Osteoarthritis bei Hunden und Katzen als besonderer Ernährungszweck in das Verzeichnis der Verwendungszwecke (ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2010 S. 42) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen des Anhangs I Teil a der Richtlinie 2008/38/EG in der am 26. Juli 2011 geltenden Fassung erfüllt. |
" § 10 Inverkehrbringen bestimmter Diätfuttermittel
(1) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 1070/2010 der Kommission vom 22. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG durch Aufnahme der Unterstützung des Gelenkstoffwechsels bei Osteoarthritis bei Hunden und Katzen als besonderer Ernährungszweck in das Verzeichnis der Verwendungszwecke (ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2010 S. 42) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen
der Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014 geltenden Fassung erfüllt. (2) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 5/2014 der Kommission vom 6. Januar 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. Nr. L 2 vom 07.01.2014 S. 3) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen
der Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014 geltenden Fassung erfüllt. Dabei sind der festgesetzte besondere Ernährungszweck "Gewichtszunahme, Rekonvaleszenz" und der festgesetzte besondere Ernährungszweck "Stabilisierung der physiologischen Verdauung" in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. Nr. L 304 vom 23.10.2014 S. 81) anzuwenden. (3) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. Nr. L 304 vom 23.10.2014 S. 81) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen
der Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014 geltenden Fassung erfüllt. Satz 1 gilt nicht für den durch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 festgesetzten besonderen Ernährungszweck"Gewichtszunahme, Rekonvaleszenz" und den durch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 festgesetzten besonderen Ernährungszweck "Stabilisierung der physiologischen Verdauung". |
"
2. § 36a Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
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1. entgegen § 11 oder § 24 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, das nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist, | "1. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ein Diätfuttermittel in den Verkehr bringt," |
3. § 36b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 werden die Wörter "Durchführungsverordnung (EU) Nr. 323/2014 (ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 12)" durch die Wörter "Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1021/2014 (ABl. Nr. L 283 vom 27.09.2014 S. 32)" ersetzt.
b) Die Absätze 8 und 9
(Stand: 26.04.2021)
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