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Dreizehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
Vom 19. Mai 2015
(BGBl. I Nr. 20 vom 26.05.2015 S. 756)
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), auf Grund
Artikel 1
Änderung der Neunundvierzigsten Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
Artikel 2 Absatz 2 der Neunundvierzigsten Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1997)
(2) Die Futtermittelverordnung gilt mit Ablauf des 12. Juni 2015 wieder in ihrer am 12. Dezember 2014 maßgeblichen Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Futtermittelverordnung
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2013 (BGBl. I S. 2242), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. März 2015 (BGBl. I S. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 34c Einfuhrverbote für bestimmte Erzeugnisse aus der Volksrepublik China15a(1) Es ist verboten,
- ein in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission vom 25. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG (ABl. Nr. L 311 vom 26.11.2009 S. 3, L 161 vom 29.06.2010 S. 12) bezeichnetes Futtermittel,
- einen in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 bezeichneten Stoff als Futtermittel
einzuführen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ist die Einfuhr eines dort genannten Futtermittels zulässig, soweit es über eine in der Anlage 8 genannte Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und es keinen Gehalt an Melamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in Absatz 1 Nummer 2 genannten Stoff.
(3) Die für die Durchführung der Kontrollen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 zuständige Behörde stellt dem für die kontrollierte Sendung jeweils verantwortlichen Futtermittelunternehmer oder dessen Vertreter eine schriftliche Bescheinigung über das Erfüllen der in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 genannten Anforderungen aus, mit der dieser den dort genannten Nachweis führen kann.
wird aufgehoben.
2. entgegen § 34c Absatz 1 ein Futtermittel oder einen dort genannten Stoff als Futtermittel einführt,
wird aufgehoben.
3. § 36b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 werden die Wörter "Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1021/2014 (ABl. Nr. L 283 vom 27.09.2014 S. 32)" durch die Wörter "Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1295/2014 (ABl. Nr. L 349 vom 05.12.2014 S. 33)" ersetzt.
b) Absatz 7
(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission vom 25. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG (ABl. Nr. L 311 vom 26.11.2009 S. 3, L 161 vom 29.06.2010 S. 12) bei Sendungen von Ammoniumbicarbonat, das für Futtermittel bestimmt ist, sowie bei Sendungen von Futtermitteln, die Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthalten, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
wird aufgehoben.
.
Liste der nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 in Deutschland für Futtermittel benannten Kontrollstellen Anlage 814b
(zu § 34c Absatz 2)
Land Benannte Kontrollstellen Bayern Grenzkontrollstelle (GKS) Flughafen München Berlin GKS Berlin-Tegel Brandenburg GKS Flughafen Schönefeld Bremen GKS Bremen, GKS Bremerhaven Hamburg Hamburg-Hafen (Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Verbraucherschutz
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