21. BImSchV - Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes -
Vom 18. August 2014 (BGBl. I Nr. 41 vom 28.08.2014 S. 1453; 28.04.2015 S. 67015; 24.03.2017 S. 65617; 29.03.2017 S. 62617a; 27.07.2021 S. 314621) Gl.-Nr.: 2129-8-21
Auf Grund des Artikels 9 Nummer 3 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen in der vom 2. Mai 2013 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
die am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Verordnung vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730),
den am 18. Mai 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (BGBl. I S. 1566),
den am 28. April 2012 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2012 (BGBl. I S. 661),
den am 2. Mai 2013 in Kraft getretenen Artikel 5 der eingangs genannten Verordnung.
Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Tankstellen, soweit Kraftstoffbehälter von Kraftfahrzeugen mit Ottokraftstoffen oder Kraftstoffgemischen betankt werden und die Tankstellen einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht bedürfen.
In dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Abgasreinigungseinrichtung: ein Gasrückführungssystem zur zentralen Rückgewinnung von Ottokraftstoff sowie Kraftstoffgemischen aus Kraftstoffdämpfen;
automatische Überwachungseinrichtung: eine Einrichtung, die Funktionsstörungen der Ausrüstung für die Kraftstoffdampf-Luft-Gemisch-Rückführung selbst feststellt, diese signalisiert und nach 72 Stunden selbsttätig die Abschaltfunktion auslöst;
befähigte Person: befähigte Person: eine Person gemäß § 2 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49)
bestehende Tankstelle: eine Tankstelle, die vor dem 1. Januar 1993 errichtet wurde;
Bioethanol: Ethanol von 100 Volumenprozent, das aus Biomasse oder dem biologisch abbaubaren Teil von Abfällen hergestellt wird und für die Verwendung in Kraftstoffgemischen bestimmt ist;
Durchsatz: die jährliche Gesamtmenge an Ottokraftstoff und Kraftstoffgemischen, die von einem Lagertank einer Tankstelle in bewegliche Behältnisse umgefüllt worden ist;
Emissionen: die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen an Kraftstoffdämpfen; Konzentrationsangaben beziehen sich auf das unverdünnte Abgasvolumen im Normzustand (273 Kelvin, 1.013 Hektopascal) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf;
Fachbetrieb: ein Betrieb im Sinne des § 3 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377), welcher zusätzlich über Geräte und Ausrüstungsteile zum Brand- und Explosionsschutz sowie über sachkundige Personen mit den erforderlichen Kenntnissen des Brand- und Explosionsschutzes verfügt;
Gasrückführungssystem: eine Ausrüstung, die den Kraftstoffdampf, der beim Betanken eines Kraftfahrzeugs an einer Tankstelle aus dem Fahrzeugtank entweicht, in einen Lagertank auf dem Tankstellengelände oder in die Zapfanlage zurückleitet;
Kraftstoffdampf-Luft-Gemisch: das Verhältnis zwischen dem Volumen des Kraftstoffdampfes, der das Gasrückführungssystem passiert, und dem Volumen des gezapften Ottokraftstoffes oder des Kraftstoffgemisches bei atmosphärischem Druck;
Korrekturfaktor: Faktor zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Dichte von Luft und Kraftstoffdampf-Luft-Gemisch;
Kraftstoffdämpfe: gasförmige Verbindungen, die aus Ottokraftstoff oder Kraftstoffgemischen verdunsten;
Kraftstoffgemische: Erdölderivate mit einem Anteil von mehr als 10 und weniger als 90 Volumenprozent Bioethanol, die der UN-Nummer 3475 der Tabelle a in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlagen a und B zum Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen a und B vom 17. April 2015 (BGBl. 2015 II S. 504), die zuletzt nach Maßgabe der 25. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2016 (BGBl. 2016 II S. 1203) geändert worden sind, entsprechen;
Lagertank: ein ortsfester Tank oder ortsfester Behälter für die Lagerung von Ottokraftstoff oder Kraftstoffgemischen an einer Tankstelle;
öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger: ein nach § 36 der Gewerbeordnung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger;
Ottokraftstoffe: Erdölderivate mit einem Anteil von bis zu 10 Volumenprozent Bioethanol, die der UN-Nummer 1203
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