Regelwerk

21. BImSchV - Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
- Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes -

Vom 18. August 2014
(BGBl. I Nr. 41 vom 28.08.2014 S. 1453; 28.04.2015 S. 670 15; 24.03.2017 S. 656 17; 29.03.2017 S. 626 17a; 27.07.2021 S. 3146 21)
Gl.-Nr.: 2129-8-21



Archiv: 1992

Siehe Fn. *

Auf Grund des Artikels 9 Nummer 3 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen in der vom 2. Mai 2013 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. die am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Verordnung vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730),
  2. den am 18. Mai 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (BGBl. I S. 1566),
  3. den am 28. April 2012 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2012 (BGBl. I S. 661),
  4. den am 2. Mai 2013 in Kraft getretenen Artikel 5 der eingangs genannten Verordnung.

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Tankstellen, soweit Kraftstoffbehälter von Kraftfahrzeugen mit Ottokraftstoffen oder Kraftstoffgemischen betankt werden und die Tankstellen einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht bedürfen.

§ 2 Begriffsbestimmungen 17 21

In dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. Abgasreinigungseinrichtung:
    ein Gasrückführungssystem zur zentralen Rückgewinnung von Ottokraftstoff sowie Kraftstoffgemischen aus Kraftstoffdämpfen;
  2. automatische Überwachungseinrichtung:
    eine Einrichtung, die Funktionsstörungen der Ausrüstung für die Kraftstoffdampf-Luft-Gemisch-Rückführung selbst feststellt, diese signalisiert und nach 72 Stunden selbsttätig die Abschaltfunktion auslöst;
  3. befähigte Person:
    befähigte Person:
    eine Person gemäß § 2 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49)
  4. bestehende Tankstelle:
    eine Tankstelle, die vor dem 1. Januar 1993 errichtet wurde;
  5. Bioethanol:
    Ethanol von 100 Volumenprozent, das aus Biomasse oder dem biologisch abbaubaren Teil von Abfällen hergestellt wird und für die Verwendung in Kraftstoffgemischen bestimmt ist;
  6. Durchsatz:
    die jährliche Gesamtmenge an Ottokraftstoff und Kraftstoffgemischen, die von einem Lagertank einer Tankstelle in bewegliche Behältnisse umgefüllt worden ist;
  7. Emissionen:
    die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen an Kraftstoffdämpfen; Konzentrationsangaben beziehen sich auf das unverdünnte Abgasvolumen im Normzustand (273 Kelvin, 1.013 Hektopascal) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf;
  8. Fachbetrieb:
    ein Betrieb im Sinne des § 3 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377), welcher zusätzlich über Geräte und Ausrüstungsteile zum Brand- und Explosionsschutz sowie über sachkundige Personen mit den erforderlichen Kenntnissen des Brand- und Explosionsschutzes verfügt;
  9. Gasrückführungssystem:
    eine Ausrüstung, die den Kraftstoffdampf, der beim Betanken eines Kraftfahrzeugs an einer Tankstelle aus dem Fahrzeugtank entweicht, in einen Lagertank auf dem Tankstellengelände oder in die Zapfanlage zurückleitet;
  10. Kraftstoffdampf-Luft-Gemisch:
    das Verhältnis zwischen dem Volumen des Kraftstoffdampfes, der das Gasrückführungssystem passiert, und dem Volumen des gezapften Ottokraftstoffes oder des Kraftstoffgemisches bei atmosphärischem Druck;
  11. Korrekturfaktor:
    Faktor zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Dichte von Luft und Kraftstoffdampf-Luft-Gemisch;
  12. Kraftstoffdämpfe:
    gasförmige Verbindungen, die aus Ottokraftstoff oder Kraftstoffgemischen verdunsten;
  13. Kraftstoffgemische:
    Erdölderivate mit einem Anteil von mehr als 10 und weniger als 90 Volumenprozent Bioethanol, die der UN-Nummer 3475 der Tabelle a in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlagen a und B zum Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen a und B vom 17. April 2015 (BGBl. 2015 II S. 504), die zuletzt nach Maßgabe der 25. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2016 (BGBl. 2016 II S. 1203) geändert worden sind, entsprechen;
  14. Lagertank:
    ein ortsfester Tank oder ortsfester Behälter für die Lagerung von Ottokraftstoff oder Kraftstoffgemischen an einer Tankstelle;
  15. öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger:
    ein nach § 36 der Gewerbeordnung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger;
  16. Ottokraftstoffe:
    Erdölderivate mit einem Anteil von bis zu 10 Volumenprozent Bioethanol, die der UN-Nummer 1203

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