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21. BImSchV - Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom 7. Oktober 1992
(BGBl. I S. 1730; 06.05.2002 S. 1566 02; 24.04.2012 S. 661 12; 02.05.2013 S. 1021 13aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2129-8-21
Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 886) und des § 24 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Tankstellen, soweit Kraftstoffbehälter von Kraftfahrzeugen mit Ottokraftstoffen oder Kraftstoffgemischen betankt werden und die Tankstellen einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht bedürfen.
§ 2 Begriffsbestimmungen 02 12 13
In dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
§ 3 Errichtung und Betrieb von Tankstellen 02 12 13
(1) Tankstellen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die beim Betanken von Fahrzeugen mit Ottokraftstoff oder einem Kraftstoffgemisch im Fahrzeugtank verdrängten Kraftstoffdämpfe nach dem Stand der Technik mittels eines Gasrückführungssystems erfasst und dem Lagertank der Tankstelle zugeführt werden.
(2) Tankstellen, dürfen nur betrieben werden, wenn für das eingesetzte Gasrückführungssystem durch eine Bescheinigung des Herstellers belegt worden ist, dass sein von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unter Prüfbedingungen nach dem Verfahren der Anlage 1 Nummer 1 ermittelter Wirkungsgrad 85 vom Hundert nicht unterschreitet. Die Bescheinigung ist am Betriebsort aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) Gasrückführungssysteme ohne Unterdruckunterstützung sind so zu errichten und zu betreiben, dass
(4) Gasrückführungssysteme mit Unterdruckunterstützung sind so zu errichten und zu betreiben, dass
(5) Die automatische Überwachungseinrichtung nach Absatz 4 Nr. 4 hat
Eine Störung der Funktionsfähigkeit des Gasrückführungssystems liegt vor, wenn die fortlaufende Bewertung der Betankungsvorgänge durch die automatische Überwachungseinrichtung ergibt, dass das Volumenverhältnis zwischen dem rückgeführten Kraftstoffdampf/Luft-Gemisch und dem getankten Kraftstoff, gemittelt über die Dauer des Betankungsvorgangs, bei zehn Betankungsvorgängen in Folge jeweils entweder 85 vom Hundert unterschreitet oder 115 vom Hundert überschreitet. In die Bewertung nach Satz 2 sind nur solche Betankungsvorgänge einzubeziehen, deren Dauer 20 Sekunden oder mehr beträgt und bei denen der Kraftstoffvolumenstrom 25 Liter je Minute oder mehr erreicht.
(6) Abweichend von Absatz 1 können Tankstellen auch so errichtet und betrieben werden, dass die im Fahrzeugtank verdrängten Kraftstoffdämpfe vollständig erfasst und einer Abgasreinigungseinrichtung mit stofflicher Rückgewinnung der Kraftstoffdämpfe zugeführt werden, deren Reinigungsgrad 97 vom Hundert nicht unterschreitet. Eine Kombination dieser Anlagentechnik mit der nach Absatz 1 ist zulässig.
(7) Absatz 1 gilt nicht für
Der Betreiber einer Tankstelle hat zur Kontrolle der Anforderungen nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 4 Nr. 1 vor der Inbetriebnahme geeignete dicht verschließbare Messöffnungen einzurichten.
(1) Der Betreiber hat die Tankstelle vor der Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Der Betreiber hat die Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Absatz 3 oder 4 von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in folgenden Abständen feststellen zu lassen:
Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Einhaltung der Anforderung nach § 3 Absatz 4 Nummer 3 von der zugelassenen Überwachungsstelle oder von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen durch eine Dichtheitsprüfung nach dem Verfahren der Anlage 1 Nummer 2 feststellen zu lassen ist. Die Einhaltung der Anforderung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 ist mit jeweils einer Messung an jedem Schlauch der Zapfsäule feststellen zu lassen; diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn bei jeder Einzelmessung das über die Dauer des Betankungsvorgangs gemittelte Volumenverhältnis zwischen dem rückgeführten Kraftstoffdampf-Luft-Gemisch und dem getankten Kraftstoff innerhalb der nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 festgelegten Toleranz bleibt. Die Überprüfung ist gemäß der VDI-Richtlinie: VDI 4205 Blatt 2, Ausgabe Juli 2003, und der VDI-Richtlinie: VDI 4205 Blatt 3, Ausgabe November 2003, durchzuführen.
(3) Der Betreiber hat die Einhaltung der Anforderung an den Reinigungsgrad einer Abgasreinigungseinrichtung nach § 3 Absatz 6 in folgenden Abständen von einer nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle durch Messungen feststellen zu lassen:
(4) Ergibt eine Überprüfung nach Absatz 2 oder 3, dass die Anforderungen nicht eingehalten sind, ist
(5) Über die Ergebnisse der Überprüfungen nach den Absätzen 2 bis 4 hat der Betreiber jeweils einen Bericht erstellen zu lassen. Der Betreiber hat den jeweiligen Bericht am Betriebsort fünf Jahre ab der Erstellung aufzubewahren. Eine Durchschrift des jeweiligen Berichts hat der Betreiber der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen nach der Überprüfung zuzuleiten.
(6) Der Betreiber hat ungeachtet der Anforderungen der Absätze 2, 4 und 5 ein Gasrückführungssystem in folgenden Abständen von einer befähigten Person auf einwandfreien Zustand überprüfen und bei festgestellten Mängeln unverzüglich von einem Fachbetrieb instand setzen zu lassen:
Bei Abgasreinigungseinrichtungen nach § 3 Absatz 6 ist ungeachtet der Anforderungen der Absätze 3 bis 5 entsprechend Satz 1 Nummer 1 zu verfahren. Das Ergebnis der Überprüfung nach den Sätzen 1 und 2 und die durchgeführten Instandsetzungsmaßnahmen sind schriftlich festzuhalten und diese Ergebnisse der zugelassenen Überwachungsstelle oder dem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen während der Prüfung nach Absatz 2 vorzulegen.
(7) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die durch eine automatische Überwachungseinrichtung nach § 3 Absatz 4 Nummer 4 signalisierten Störungen unverzüglich durch einen Fachbetrieb behoben werden. Die signalisierten Störungen und die durchgeführten Instandsetzungsmaßnahmen sind schriftlich festzuhalten.
(8) Der Betreiber hat die Aufzeichnungen nach Absatz 7 Satz 2 und Absatz 9 Satz 2 am Betriebsort drei Jahre ab der Erstellung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(9) Der Betreiber hat den jährlichen Durchsatz von Ottokraftstoffen und Kraftstoffgemischen zum 1. Februar eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr zu erfassen. Die Aufzeichnungen darüber sind drei Jahre ab der Erstellung am Betriebsort aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 entfallen, wenn die Anforderungen nach § 3 erfüllt sind.
§ 6 Kennzeichnungspflicht 02 12
(1) Der Betreiber hat im Bereich der Zapfsäulen ein Schild, einen Aufkleber oder eine andere Mitteilung spätestens am 1. Juli 2012 gut sichtbar anbringen zu lassen, die den Verbraucher über das Vorhandensein des Gasrückführungssystems und der automatischen Überwachungseinrichtung informiert.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 7 genannten Tankstellen.
§ 7 Zulassung von Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen der § § 3 bis 6 zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllt werden können und Gefahren für Beschäftigte und Dritte sowie schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten sind.
§ 8 Zugänglichkeit der Normen 02 12
VDI-Richtlinien, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten 02 12
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Bestehende Tankstellen haben die Anforderungen des § 3 Absatz 1 spätestens ab dem 1. Januar 2019 zu erfüllen, wenn sie
Bezugsjahr für den jährlichen Durchsatz ist das Jahr 2012. Wird die Tankstelle nicht während des gesamten Jahres 2012 betrieben, so ist der tatsächliche Durchsatz auf das Jahr hochzurechnen. Tankstellen, die zwischen dem 1. Januar 1993 und dem 27. April 2012 errichtet worden sind, haben im Falle der Abgabe von Kraftstoffgemischen die Anforderungen des § 3 Absatz 1 spätestens ab dem 1. Januar 2019 zu erfüllen.
Bestimmung des Wirkungsgrades und der Dichtheit von Gasrückführungssystemen gemäß der VDI-Richtlinie: VDI 4205 Blatt 4, Ausgabe August 2005 |
Anlage 1 02 12 (zu § § 3 und 5) |
1. Bestimmung des Wirkungsgrades
1.1 Der Wirkungsgrad eines Gasrückführungssystems ist aus der Differenz der Basisemission und der Restemission nach der Beziehung
EB-ER | ||
η = | × 100 | |
EB |
η = | Wirkungsgrad in Prozent |
EB = | Basisemission (Mittelwert der auf die getankte Kraftstoffmenge bezogenen Basisemission des untersuchten Fahrzeugkollektivs in Gramm pro Liter) |
ER = | Restemission (Mittelwert der auf die getankte Kraftstoffmenge bezogenen Restemission des untersuchten Fahrzeugkollektivs in Gramm pro Liter) |
zu ermitteln.
1.2 Die Messung der Basisemission erfolgt bei abgeschalteter Gasrückführung, die Messung der Restemission unter gleichen Bedingungen bei in Betrieb befindlicher Gasrückführung. Beide Messungen sind an einem ausreichend großen repräsentativen Fahrzeugkollektiv durchzuführen. Die Restemission ist je Fahrzeugtyp für zwei Positionen des Zapfventils am Tankstutzen des Fahrzeugs zu ermitteln (Normalposition und eine um mindestens 45 Grad gegenüber der Normalposition gedrehte Position).
1.3 Die Einzelmessungen für die Ermittlung der Basis- und Restemission sind jeweils für eine Messreihe arithmetisch zu mitteln. Das repräsentative Fahrzeugkollektiv ergibt sich aus der Statistik der im Jahr 2009 in Europa neu zugelassenen Fahrzeuge. Die Messungen sind jeweils bei dem vom Zapfsäulen-Hersteller angegebenen maximalen Kraftstofffluss, jedoch mindestens bei 38 Liter pro Minute, durchzuführen. Es ist ein marktgängiges Zapfventil zu verwenden.
1.4 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann nach Beratung mit sachkundigen Vertretern der beteiligten Kreise erstmals ab dem 1. Januar 2012 und sodann in Abständen von vier Jahren abweichend von Nummer 1.3 geänderte repräsentative Fahrzeugkollektive bekannt geben.
1.5 Die Fahrzeugtanks des zu untersuchenden Fahrzeugkollektivs sind vor den Messungen so zu konditionieren, dass sie Kraftstoffdämpfe mit Sättigungskonzentration enthalten. Für die Messungen ist entsprechend der Jahreszeit Sommer- oder Winterkraftstoff mit konstanter Kraftstoffqualität einzusetzen. Die Kraftstofftemperatur ist über die gesamte Messdauer konstant zu halten. Die Kraftstofftemperatur darf maximal 2 Kelvin von der Solltemperatur abweichen. Für die Messdauer soll die Umgebungstemperatur im Bereich von mehr als 5 und weniger als 25 Grad Celsius liegen.
2. Dichtheitsprüfung von Gasrückführungssystemen
2.1 Vor der ersten Inbetriebnahme eines Gasrückführungssystems, nach jeder wesentlichen Änderung am System und spätestens im Abstand von zweieinhalb Jahren bei der Abgabe von Kraftstoffgemischen und von fünf Jahren bei der Abgabe von Ottokraftstoffen ist eine Dichtheitsprüfung des kompletten Gasrückführungssystems durchzuführen.
2.2 Zur Überprüfung der Dichtheit der Gasrückführungsleitungen ist das komplette Leitungssystem zwischen dem Fußpunkt der Zapfsäule und dem Lagertank mit 200 Kilopascal Überdruck in geeigneter Art und Weise zu beaufschlagen. Innerhalb von 30 Minuten ist ein maximaler Druckabfall von 100 Hektopascal zulässig.
2.3 Die Dichtheit des Gasrückführungssystems zwischen dem Fußpunkt der Zapfsäule und dem Zapfventil ist systemabhängig mit Überdruck oder Unterdruck nach den Vorgaben des Herstellers zu prüfen. Die Prüfung vor Inbetriebnahme entfällt, wenn eine Bescheinigung des Zapfsäulenherstellers oder der befähigten Person über die Dichtheitsprüfung vorliegt.
3. Einstellung des Korrekturfaktors bei Kraftstoffgemischen
Bei Kraftstoffgemischen ist für die Einstellung, Eigenkontrolle und Überwachung der Gasrückführungssysteme (zum Beispiel Trockenmessung nach der VDI-Richtlinie: 4205 Blatt 3, Ausgabe November 2003) ein reduzierter Korrekturfaktor (K-Faktor) erforderlich. Die notwendige Reduzierung des K-Faktors bei Kraftstoffgemischen mit einem Bioethanolanteil von mehr als 5 Volumenprozent ist entsprechend dem im Zertifikat für die jeweilige Kraftstoffart angegebenen K-Faktor vorzunehmen.
ENDE |
(Stand: 06.09.2023)
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