Regelwerk

22. BImSchV - Verordnung über Immissionswerte
Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Vom 26. Oktober 1993
(BGBl. I vom 05.11.1993 S. 1819; 1994 S. 1095aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2129-8-22


Zur 22. BImSchV 2002  2007

Auf Grund des § 48a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I. S. 880) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Deutschen Bundestages:

§ 1 Immissionswerte

(1) Die in Anhang IV, Tabelle a der Richtlinie 80/779/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwebestaub vom 15. Juli 1980 (ABl. EG Nr. L 229 S. 30), geändert durch die Richtlinie 89/427/EWG vom 21. Juni 1989 (ABl. EG Nr. L 201 S. 53) genannten Grenzwerte für die Konzentration von Schwefeldioxid in der Luft, die in Anhang IV, Tabelle B der Richtlinie 80/779/EWG genannten Grenzwerte Für die Konzentration von Schwebestaub in der Luft. der in Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 82/884/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften betreffend einen Grenzwert für den Bleigehalt in der Luft vom 3. Dezember 1982 (ABl. EG Nr. L 378 S. 15) genannte Grenzwert für die Bleikonzentration in der Luft, und der in Anhang I der Richtlinie 85/203/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften über Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxid vom 7. März 1985 (ABl. EG Nr. L 87 S. 1) genannte Grenzwert für Stickstoffdioxid in der Atmosphäre, werden als Immissionswerte festgesetzt.

(2) Die Immissionswerte dürfen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nicht überschritten werden; um die Einhaltung dieser Werte festzustellen, sind sie mit Kenngrößen zu vergleichen, die aus den an den Meßstationen (§ 3) ermittelten Meßwerten berechnet werden.

( 3) Für Schwefeldioxid beträgt der Immissionswert

  1. für das Jahr 80 µg/m3 (Median der während des Jahres gemessenen Tagesmittelwerte) bei einem zugeordneten Wert für Schwebestaub von mehr als 150 µg/m3) Median der während des Jahres gemessenen Tagesmittelwerte),
  2. Für das Jahr 120 µg/m3 (Median der während des Jahres gemessenen Tagesmittelwerte) bei einem zugeordneten Wert für Schwebestaub kleiner oder gleich 150 µg/m3 (Median der während des Jahres gemessenen Tagesmittelwerte),
  3. für die Winterperiode 130 µg/m3 (Median der im Winter gemessenen Tagesmittelwerte) bei einem zugeordneten Wert für Schwebestaub von mehr ab 200 µg/m3 (Median der im Winter gemessenen Tagesmittelwerte)
  4. für die Winterperiode 180 µg/m3 (Median der im Winter gemessenen Tagesmittelwerte) bei einem zugeordneten Wert für Schwebestaub kleiner oder gleich 200 µg/m3 (Median der im Winter gemessenen Tagesmittelwerte),
  5. für das Jahr 250 µg/m3 (98-Prozent-Wert der Summenhäufigkeit aller während des Jahres gemessenen Tagesmittelwerte) bei einem zugeordneten Wert für Schwebestaub von mehr als 350 µg/m3 (98-Prozent-Wert der Summenhäufigkeit aller während des Jahres gemessenen Tagesmittelwerte; und
  6. für das Jahr 350 µg/m3 (98-Prozent-Wert der Summenhäufigkeit aller während des Jahres gemessenen Tagesmittelwerte) bei einem zugeordneten Wert ihr Schwebestaub kleiner oder gleich 350 µg/m3 (98-Prozent-Wert der Summenhäufigkeit aller während des Jahres gemessenen Tagesmittelwerte) .

( 4) Für Schwebestaub beträgt der Immissionswert 150 µg/m3 (arithmetrisches Mittel aller während des Jahres gemessenen Tagesmittelwerte) und 300 µg/m3 (95-Prozent-Wert der Summenhäufigkeit aller während des Jahres gemessenen Tagesmittelwerte).

( 5) Für Blei beträgt der Immissionswert - ausgedrückt als Jahresmittelwert - 2 µg/m3.

( 6) Für Stickstoffdioxid beträgt der Immissionswert 200 µg/m3 (98- Prozent-Wert der Summenhäufigkeit, berechnet aus den während des Jahres gemessenen Mittelwerten über eine Stunde oder kürzere Zeiträume) .

§ 1a Schwellenwerte für Ozon

(1) Entsprechend Anhang I der Richtlinie 92/72/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Luftverschmutzung durch Ozon vom 21. September 1992 (ABl. EG Nr. L 297 S. 1) werden Schwellenwerte für die Ozonkonzentration in der Luft festgesetzt.

(2) Die Schwellenwerte betragen:

  1. zum Schutz der menschlichen Gesundheit im Falle länger andauernder Verschmutzungsfälle:
    110 µg/m3 als Mittelwert während acht Stunden, der anhand der Achtstundenmittelwerte viermal täglich (0.00-8.00 Uhr, 8.00-16.00 Uhr, 12.00-20.00 Uhr und 16.00-24.00 Uhr) ermittelt wird.
  2. für den Schutz der Vegetation:
    200 µg/m3 als Mittelwert während einer Stunde und 65 µg/m3 als Mittelwert während 24 Stunden.
  3. für die Unterrichtung der Bevölkerung über mögliche begrenzte und vorübergehende gesundheitliche Auswirkungen bei besonders empfindlichen Gruppen der Bevölkerung im Falle einer kurzen Exposition:
    180 µg/m3 als Mittelwert während einer Stunde,
  4. für die Auslösung des Warnsystems zum Schutz vor Gefahren für die menschliche Gesundheit im Falle einer kurzen Exposition:
    360 µg/m3 als Mittelwert während einer Stunde.

§ 2 Bezugszeiträume

(1) Für Schwefeldioxid und Schwebestaub ist für das Jahr der Bezugszeitraum die Periode vom 1. April eines Jahres bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres, für die Winterperiode vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres.

(2) Für Blei, Stickstoffdioxid und Ozon beginnt der jährliche Bezugszeitraum am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Kalenderjahres.

§ 3 Meßstationen

Die nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen haben Meßstationen einzurichten und zu betreiben. Bei der Einrichtung der Meßstationen ist für Schwefeldioxid und Schwebestaub Artikel 6 der Richtlinie 80/779/EWG, dir Blei Artikel 4 der Richtlinie 82/884/EWG, für Stickstoffdioxid Artikel 6 der Richtlinie 85/203/EWG und für Ozon Artikel 3 der Richtlinie 92/72/EWG anzuwenden.

§ 4 Meßverfahren

(1) Als Probenahme und Analysemethode für Schwebestaub ist die in Anhang IV, Nr. ii der Richtlinie 80/779/EWG genannte gravimetrische Methode, die Schwefeldioxid die in Anhang III, Buchstabe a der Richtlinie 80/779/EWG festgelegte Referenzmethode anzuwenden. Andere Probenahme- und Analysemethoden sind zulässig, wenn die Gleichwertigkeit der Ergebnisse mit der Referenzmethode gewährleistet ist.

(2) Zur Ermittlung der Bleikonzentration in der Luft sind die im Anhang der Richtlinie 82/884/EWG festgelegten Kenndaten dir die Wahl der Probenahmemethode einzuhalten sowie die dort genannte Referenzmethode die die Analyse anzuwenden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Zur Überwachung der Stickstoffdioxidkonzentration in der Atmosphäre ist die in Anhang III und Anhang IV angegebene Referenzanalysemethode der Richtlinie 85/203/EWG anzuwenden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Zur Überwachung der Ozonkonzentration in der Luft ist Artikel 4, zur Berechnung und Auswertung der Meßergebnisse Artikel 6 der Richtlinie 92/72/EWG anzuwenden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 5 Andere Vorschriften

Immissionswerte, einschließlich der zu ihrer Ermittlung bestimmten Meß- und Beurteilungsverfahren, die in der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - Ta Luft) vom 27. Februar 1986 (GMBl. S. 95, 202) enthalten sind, bleiben unberührt.

§ 6 Maßnahmen zur Einhaltung der Immissionswerte

(1) In Gebieten, in denen einer oder mehrere der in dieser Verordnung festgelegten Immissionswerte überschritten werden, sind nach einer Auswertung gemäß § 44 Abs. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Luftreinhaltepläne nach § 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes aufzustellen. Diese müssen Maßnahmen enthalten, durch die die künftige Einhaltung der Immissionswerte sobald wie möglich sichergestellt wird.

(2) Werden die in dieser Verordnung festgelegten Immissionswerte lediglich im Einwirkungsbereich einzelner Emittenten überschritten, treffen die zuständigen Behörden unverzüglich die erforderlichen Anordnungen unter der Voraussetzung und nach Maßgabe der besonderen Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften oder ergreifen sonstige Maßnahmen, um zukünftig Überschreitungen dieser Werte zu verhindern.

(3) Werden die in § 1, Abs. 3 Buchstabe e oder f genannten Werte von 250 µg/m3 oder 350 µg/m3 an mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen als Tagesmittelwert überschritten, sollen von den zuständigen Behörden nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder anderen Rechtsvorschriften geeignete Anordnungen getroffen oder sonstige Maßnahmen ergriffen werden, um zukünftig Überschreitungen dieser Werte zu verhindern.

§ 6a Unterrichtung der Bevölkerung

Werden die in § 1a Abs. 2 Buchstabe c und d genannten Schwellenwerte für die Ozonkonzentration in der Luft überschritten, so ist die Öffentlichkeit gemäß Anhang IV der Richtlinie 92/72/EWG durch Rundfunk, Fernsehen, Presse oder sonstige geeignete Verlautbarungen zu unterrichten. Dabei sind mindestens die folgenden Angaben zu veröffentlichen:

  1. Datum, Uhrzeit und Ort des Auftretens der Ozonkonzentrationen, die die in § 1a Abs. 2 Buchstabe c und d festgelegten Schwellenwerte überschreiten, und Angabe der Schwellenwerte, die überschritten wurden (Unterrichtung oder Alarmauslösung).
  2. Betroffene Bevölkerung und die von der betroffenen Bevölkerung zu ergreifenden Vorsorgemaßnahmen.
  3. Vorhersage über die Entwicklung der Konzentrationswerte (Verbesserung, Stabilisierung oder Verschlechterung), über das betroffene geographische Gebiet und die voraussichtliche Dauer der Überschreitung.

§ 7 Anpassung der Meßverfahren

(1) Wird der Anhang III der Richtlinie 80/779/EWG im Verfahren nach den Artikeln 13 und 14 dieser Richtlinie, der Anhang der Richtlinie 82/884/EWG im Verfahren nach den Artikeln 10 und 11 dieser Richtlinie oder der Anhang IV der Richtlinie 85/203/EWG im Verfahren nach den Artikeln 13 und 14 dieser Richtlinie geändert, so gelten diese, soweit sie den Geltungsbereich dieser Verordnung betreffen, in der geänderten, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung.

(2) Änderungen gelten vom ersten Tage des zwölften auf die Verkündung folgenden Monats an.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

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(Stand: 28.02.2021)

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