umwelt-online: Prüfungsrichtlinie zur Verifizierung von Datenmitteilungen nach DEV 2012 (2)
zurück |
5.6 Grundlagen zur Prüfung von Stoffmengen und Stoffdaten
5.6.1 Prüfung von Mess- und Analysedaten
Die im Folgenden dargestellten Grundlagen zur Prüfung von Mess- und Analysedaten basieren auf den Veröffentlichungen der DEHSt in den Kapiteln 1.2.3 und 1.2.4.4 der "Prüfungsrichtlinie zur Verifizierung von Zuteilungsanträgen und Emissionsberichten" vom 20. Januar 2006. Sie definieren übergreifende Vorgaben, die bei der Prüfung von Mess- und Analysedaten im Hinblick auf die Datenmitteilung einzuhalten sind.
Die meisten Berechnungen erfolgen auf der Basis von individuell ermittelten Daten, z.B. Stoffmengen, unteren Heizwerten, Kohlenstoffgehalte. Bei individuell ermittelten Mess- und Analysedaten sind insbesondere
entsprechend der Vorgaben der DEV 2012 und der durch sie in Bezug genommenen Regelungen zu prüfen und zu bewerten. Im Hinblick auf die Anforderungen der Monitoring Leitlinien hat die sachverständige Stelle Mess- und Analysedaten entsprechend der Vorgaben des Kapitels 4.2.2 zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung zu dokumentieren. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 DEV ist der Betreiber verpflichtet darzulegen, inwieweit er von den Monitoring Leitlinien abgewichen ist, auf welcher Grundlage. die betroffenen Angaben beruhen und welcher Grad an Genauigkeit insofern erzielt wurde. Zu dieser Darlegung gehört, dass der Betreiber die von ihm ggf. in Bezug genommenen Dokumente der Datenmitteilung beifügt. Die Darlegungen des Betreibers müssen durch die sachverständige Stelle geprüft und bestätigt werden.
Zur Prüfung von Mess- und Analysenergebnissen soll sich die sachverständige Stelle alle einzelnen Ergebnisse (z.B. Analysenprotokolle) sowie die dazugehörige Dokumentation (z.B. tabellarische Zusammenstellung und Auswertung der Analysenprotokolle, Ableitung von Mittelwerten, Berechnungen zur Ermittlung einer Angabe in der Datenmitteilung) vorlegen lassen. Eine stichprobenartige Prüfung von Mess- und Analysenergebnissen kann entsprechend den in Kapitel 5.2 dargestellten Maßgaben erfolgen. Bei der Ermittlung von Art und Umfang der Stichprobe ist darauf zu achten, dass insbesondere für Brennstoff- und Materialströme mit heterogener oder stark schwankender Zusammensetzung oder für Brennstoff- und Materialströme mit Biomasseanteilen die Stichprobe groß genug sein muss, um eine insgesamt hohe Prüfungssicherheit zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um eine stärkere Quelle handelt.
Bei der Zusammenstellung von Mess- und Analyseergebnissen sowie bei den hieraus resultierenden Angaben in der Datenmitteilung hat die sachverständige Stelle vor allem auf
zu achten. Dies beinhaltet auch die Prüfung von Einheiten. Bei Mess- und Analysedaten ist von der sachverständigen Stelle darauf zu achten, dass alle Angaben zur Ermittlung der Kohlendioxidemissionen den gleichen Bezugszustand haben. Da Mengen üblicherweise bezogen auf die Originalsubstanz zum Zeitpunkt ihrer Mengenbestimmung angegeben werden, d. h. ohne Abzug von Wasser- oder Ascheanteilen, ist darauf zu achten, dass auch die Stoffdaten entsprechend angegeben werden (kein Bezug auf "Trockensubstanz", "wasserfreie" oder "wasser- und aschefreie Substanz"). Auch auf eine richtige Umrechnung von Betreiberangaben - ggf. unter Verwendung zusätzlicher Kenngrößen (z.B. Druck, Temperatur) - in die erforderlichen Basiseinheiten für die Datenmitteilung (t, Nm3, GJ) ist zu achten.
Von der sachverständigen Stelle soll zur Plausibilitätskontrolle von Mess- und Analysedaten die Übereinstimmung verschiedener Datenquellen geprüft werden, z.B. durch Vergleich von Angaben der Buchhaltung mit Produktionsdaten, Vergleich mit spezifischen Kennzahlen, Zeitreihen, Planzahlen, nationalen oder internationalen Referenzwerten, Literaturangaben. Sofern Vergleichsanalysen durchgeführt wurden (z.B. Bestimmung des unteren Heizwerts bei Brennstofflieferant und -käufer) sollen auch diese Ergebnisse von der sachverständigen Stelle herangezogen sowie auf Übereinstimmung geprüft und bewertet werden.
Liegt der Angabe von Stoffdaten in der Datenmitteilung eine Mittelwertbildung auf Basis von Analysenergebnissen zu Grunde, so soll die sachverständige Stelle neben der Richtigkeit der Rechnung auch prüfen, ob die Mittelwertbildung nach der jeweiligen Stoffmenge gewichtet erfolgt ist. Besonderes Augenmerk sollte Brennstoff- oder Materialströmen zukommen, deren Stoffdaten im Ermittlungszeitraum deutlichen Schwankungen unterlagen oder die nicht mit genormten Analysemethoden ermittelt wurden. Zur Beurteilung sollten anerkannte statistische Methoden und Größen herangezogen werden.
Bei der Prüfung von Analysenergebnissen soll die sachverständige Stelle auch darauf achten, ob die Zusammenstellung und Auswertung von Analysen so erfolgt ist, dass verschiedene Stoffdaten immer aus den gleichen Proben gewonnen wurden. So ist z.B. eine rechnerische Verknüpfung von unteren Heizwerten und Kohlenstoffgehalten, die aus unterschiedlichen Proben/zu unterschiedlichen Zeitpunkten ermittelt wurden, zur Ermittlung eines individuellen Emissionsfaktors nicht zulässig. Gleiches gilt z.B. für die Bildung von Mittelwerten.
Kommt die sachverständige Stelle zu der Einschätzung, dass Analysenergebnisse nicht repräsentativ sind, z.B. da keine repräsentative Probenahme erfolgt ist oder keine ausreichende Anzahl von Analysen durchgeführt wurde, hat sie sicherzustellen, dass dies nicht zur Angabe einer höher bemessenen Emissionsmenge als bei einer Datenmitteilung im Einklang mit den Vorgaben der §§ 4 bis 9
(Stand: 06.07.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion