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BbgGDIG - Brandenburgisches Geodateninfrastrukturgesetz
Gesetz über die Geodateninfrastruktur
- Brandenburg -
Vom 13. April 2010
(GVBl. I Nr. 17 vom 13.04.2010 Nr. 17 10; 08.05.2018 Nr. 8 18)
§ 1 Ziel
(1) Das Gesetz schafft den rechtlichen Rahmen für den Aufbau und den Betrieb der Geodateninfrastruktur Brandenburg als Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur im Sinne der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 108 vom 25.04.2007 S. 1).
(2) Die Geodateninfrastruktur Brandenburg soll sicherstellen, dass Geodaten über das Gebiet des Landes Brandenburg den öffentlichen Stellen, der Wirtschaft, der Wissenschaft und dem Einzelnen für eine breite Nutzung
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Das Gesetz begründet Pflichten für Behörden. Es eröffnet Rechte für die in § 1 Absatz 2 genannten Nutzer.
(2) Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind
(3) Dieses Gesetz gilt auch für natürliche und juristische Personen des Privatrechts (Dritte), denen nach § 9 Absatz 4 Anschluss an die Geodateninfrastruktur gewährt wird.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Geodaten sind Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geographischen Gebiet. Sie gliedern sich in Geobasis- und Geofachdaten. Geobasisdaten sind die Geodaten des amtlichen Vermessungswesens; Geodaten anderer Fachbereiche werden als Geofachdaten bezeichnet.
(2) Metadaten sind Informationen, die Geodaten oder Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.
(3) Geodatendienste sind Netzdienste, die Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Sie umfassen insbesondere
(4) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten beziehungsweise die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme oder Techniken unter Einhaltung gemeinsamer Standards.
(5) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion.
(6) Die Cieodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur, bestehend aus Geodaten, Metadaten, Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, über Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren mit dem Ziel, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen.
(7) Ein Geoportal ist eine Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und weitere Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht.
§ 4 Betroffene Geodaten und Geodatendienste
(1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die noch in Verwendung stehen und folgende Bedingungen erfüllen:
oder werden für diese bereitgehalten und
(2) Sind identische Kopien derselben Geodaten bei verschiedenen Behörden vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt das Gesetz nur für die Referenzversion, von der die verschiedenen Kopien abgeleitet sind.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf die in Absatz 1 genannten Geodaten beziehen.
(Stand: 28.02.2021)
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