umwelt-online: AV LImSchG Bln - Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (2)
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9. Zu § 8 - Sonstige Immissionen
Die Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gelten auch in den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 BImSchG, soweit es sich um andere Immissionen als Lärm und Luftverunreinigungen handelt. Dies sind insbesondere Licht, Wärme, Erschütterungen und elektromagnetische Felder. Damit sind ordnungsbehördliche Maßnahmen zum Beispiel bei Lichtimmissionen, die durch den Betrieb nicht gewerblich betriebener Anlagen (öffentlich-rechtliche Trägerschaft, gemeinnützige Vereine oder private Baustellen) entstehen, auf der Grundlage des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin möglich.
10. Zu § 9 - Begrenzung von Staubemissionen
(1) Die Bestimmung erfasst sowohl anlagenbedingte als auch verhaltensbedingte Staubemmissionen. Dabei handelt es sich um Luftverunreinigungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Diese sind aus Gründen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes zu verhindern beziehungsweise auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
(2) Als Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
Diese beispielhaften Maßnahmen können kombiniert werden. Die konkreten Maßnahmen sind unter Berücksichtigung der Menge und der Zusammensetzung der zu erwartenden Stäube (zum Beispiel Beinhalten von gefährlichen Stoffen im Sinne von § 3a des Chemikaliengesetzes), des betroffenen Personenkreises, der technischen Rahmenbedingungen (zum Beispiel Empfindlichkeit bestimmter Materialien gegenüber Befeuchtung) und der Belange des Arbeitsschutzes zu treffen.
(3) Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen des § 9 LImSchG Bln kommen Maßnahmen nach § 12 LImSchG Bln oder den §§ 24, 25 BImSchG in Betracht.
11. Zu § 10 - Zulassung von Ausnahmen
(1) Von den Verboten der §§ 3 bis 5 LImSchG Bln kann als Ermessensentscheidung nach § 10 LImSchG Bln eine Befreiung als Ausnahmezulassung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 2. Halbsatz LImSchG Bln vorliegen. Der Begriff des Betriebs in § 10 LImSchG Bln umfasst auch die Errichtung, die Änderung, die Stilllegung und die Beseitigung einer Anlage. Von § 10 LImSchG Bln werden alle Geräusche erfasst, die durch den Anlagenbetrieb verursacht werden. Hierzu zählen auch die verhaltensbedingten Geräusche, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Anlage entstehen. Familienfeiern und private Feste unterfallen nicht dem Regelungsbereich des § 10 Abs. 1 LImSchG Bln.
(2) Eine unbedeutende Störung im Sinne des § 10 Abs. 1 LImSchG Bln liegt grundsätzlich vor, wenn der Beurteilungspegel den geltenden gebietsbezogenen Immissionsrichtwert in der Regel um nicht mehr als 3 dB(A), bei Baulärm um nicht mehr als 5 dB(A), überschreitet und die Überschreitung nur von kurzer Dauer ist. Höhere Richtwertüberschreitungen können nach den besonderen Umständen des Einzelfalles (zum Beispiel Nutzungsart des betroffenen Gebäudes, Fremdgeräusche, Billigung des Vorhabens durch die Anwohner) unbedeutend sein. Eine unbedeutende Störung liegt in der Regel vor, wenn der kontinuierliche Grundgeräuschpegel (95-%-Überschreitungspegel) an der betroffenen schutzwürdigen Einrichtung höher ist als der Beurteilungspegel, der durch das Vorhaben zu erwarten ist.
(3) Bei der Prüfung, ob das Vorhaben im Einzelfall Vorrang vor den Ruheschutzinteressen Dritter hat, müssen die Interessen der Anwohner auf Lärmschutz, die besonderen Bedürfnisse des Antragstellers an der Durchführung des Vorhabens und das öffentliche Interesse unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ähnlicher Fälle sachgerecht abgewogen werden. Insbesondere wenn das Vorhaben zu erheblichen Störungen der Nachtruhe führen kann, ist ein strenger Maßstab anzuwenden und darauf hinzuwirken, dass lautstarke Betätigungen durch organisatorische Maßnahmen auf die weniger schutzbedürftigen Zeiten verlegt werden. Schutzwürdige Belange Dritter, die bei der Abwägung nach § 10 LImSchG Bln berücksichtigt werden müssen, können insbesondere sein:
(4) Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die nach Nummer 7.2 Ta Lärm nur in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 Ta Lärm verursachen, können in der Regel Ausnahmen nach § 10 Abs. 1 LImSchG Bln zugelassen werden, wenn die Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse nach Nummer 6.3 Ta Lärm eingehalten werden und der Stand der Technik eingehalten wird.
(5) Der § 10 Abs. 2 LImSchG Bln erweitert gegenüber § 10 Abs. 1 LImSchG Bln den Ermessensrahmen, der bei Zulassung einer Ausnahme für den Betrieb eines Schankvorgartens zu beachten ist.
LwAeq,ges= LwAeq, Gast+ 10 lg (n/3).
LwAeq,ges: Schallleistungspegel des gesamten Schankvorgartens
LwAeq, Gast: Schallleistungspegel eines Gastes
n: Anzahl der Plätze im Schankvorgarten
Die Abschätzung des Mittelungspegels und des mittleren Spitzenpegels am Immissionsort erfolgt nach einem vereinfachten Verfahren in Anlehnung an die VDI 2714. Ist die Ausdehnung des Schankvorgartens kleiner als der Abstand seines Mittelpunktes zum Immissionsort, kann näherungsweise so gerechnet werden, als würde die gesamte Schallleistung vom Mittelpunkt des Schankvorgartens abgestrahlt.
Der Mittelungspegel und der mittlere Spitzenpegel ergeben sich dann für den Immissionsort
LAFeq= LwAeq,ges- R <Mittelungspegel>
L1I= L1E- R <mittlerer Spitzenpegel>
mit R = 20 lg sm+ 8.
Der Korrekturwert berücksichtigt das Abstands- und das Raumwinkelmaß (Schallquelle über reflektierendem Boden).
sm: Abstand Mittelpunkt des Schankvorgartens zum Immissionsort in m
Ist der Abstand zwischen Mittelpunkt des Schankvorgartens und Immissionsort kleiner als die Ausdehnung der schallabstrahlenden Fläche des Schankvorgartens, ist diese in geeignete Teilflächen zu zerlegen. Die Beiträge der einzelnen Teilflächen zum Mittelungspegel sind zu berechnen und zum Gesamt-Mittelungspegel logarithmisch zu summieren.
Diese überschlägige Schallausbreitungsrechnung berücksichtigt nicht die abschirmende Wirkung von Hindernissen sowie die schallverstärkenden Effekte von Reflexionen. Ist der Schankvorgarten an mehreren Seiten von Gebäuden umgeben (zum Beispiel Hof, Straßenschlucht), so ist die Pegelabnahme mit dem Abstand vom Schankvorgarten wegen der Reflexionen deutlich geringer. Genaue Ergebnisse können durch eine diese Effekte in der örtlichen Situation berücksichtigende Schallausbreitungsrechnung gewonnen werden.
Im besonderen Ausnahmefall ist es möglich, dass der Mittelungspegel die Lärmbelastung nicht ausreichend bewertet, zum Beispiel weil sich das Geräusch des Schankvorgartens auffällig vom Hintergrundgeräusch abhebt, besonders impuls- oder informationshaltig ist.
Nur dann sollte die erhöhte Störwirkung bei der Bildung des Beurteilungspegels durch einen Zuschlag von 3 dB(A) berücksichtigt werden. Anhaltspunkte liegen vor, wenn der Schankvorgarten und der Immissionsort in einem von Fremdgeräuschen abgeschirmten Hof liegen, der Schankvorgarten überwiegend mit größeren Tischen (für mehr als 6 Personen) ausgestattet ist oder Musik dargeboten wird. Auch wenn mehrere dieser Kriterien zutreffen, wird der Zuschlag nicht mehrfach gegeben. Die Gründe für die Anwendung des Zuschlages sind nachvollziehbar aktenkundig zu machen.
Ausnahmen für den Betrieb von Schankvorgärten sind im Regelfall für eine Dauer von drei Jahren zuzulassen, sofern einzelfallbedingt nicht eine kürzere Geltungsdauer geboten erscheint.
n | = 20 (Sitzplätze) |
sm | = 15 m (Entfernung zum Immissionsort) |
LwAeq, Gast | = 75 dB(A) |
L1E | = 90 dB(A) |
Gesamte Schallleistung des Schankvorgartens: | |
LwAeq,ges | = LwAeq, Gast+ 10 lg (n/3) |
= 75 + 10 lg (20/3) | |
= 83,2 dB(A) | |
Entfernungskorrektur zum Immissionsort: | |
R | = 20 lg sm+ 8 |
= 20 lg15 +8 | |
= 31,5 dB(A) | |
Mittelungspegel am Immissionsort: | |
LAFeq | = TwAew,ges- R |
= 83,2 - 31,5 | |
= 51,7 dB(A) = 52 dB(A) | |
Mittlerer Spitzenpegel am Immissionsort: | |
L1I | = L1E- R |
= 90 - 31,5 | |
= 58,5 = 59 dB(A) |
Der Beurteilungspegel entspricht dem Mittelungspegel am Immissionsort, wenn der Schankvorgarten nachts mindestens eine volle Stunde in Betrieb ist.
(6) Bei der Durchführung des Verwaltungsverfahrens nach § 10 Abs. 1 LImSchG Bln ist Folgendes zu beachten:
(7) Die Ausnahmezulassung ist gemäß § 10 Abs. 3 LImSchG Bln in der Regel mit Nebenbestimmungen (§ 36 VwVfG) zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu erteilen. Als Nebenbestimmungen kommen insbesondere in Betracht:
(8) Die Gebührenerhebung richtet sich nach der Umweltschutzgebührenordnung.
12. Zu § 11 - Genehmigung von öffentlichen Veranstaltungen im Freien
(1) Öffentliche Veranstaltungen im Freien und öffentliche Motorsportveranstaltungen bedürfen im Sinne einer präventiven Kontrolle einer Genehmigung. Die Verwaltungsbehörde muss einen Rahmen setzen, damit es nicht zu unzumutbaren Belästigungen der Allgemeinheit und der Anwohner kommt. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn ein öffentliches Bedürfnis für eine Veranstaltung vorliegt. Je stärker das öffentliche Bedürfnis an der Veranstaltung ist, desto größer können im Einzelfall die Ruhestörungen sein, die noch als zumutbar bewertet werden. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Bedeutung für das Land Berlin oder das örtliche Gemeinschaftsleben der Bezirke, die allgemeine Akzeptanz einer Veranstaltung innerhalb der Bevölkerung, die auch an der Herkömmlichkeit und Tradition erkennbar wird, sowie die Akzeptanz und die Bedeutung einzelner Veranstaltungsorte. In dem Umfang der Genehmigung für eine öffentliche Veranstaltung im Freien gelten die Schutzvorschriften der §§ 3 bis 5 LImSchG Bln nicht.
(2) Die Beurteilung der Geräusche und die Genehmigung dieser Veranstaltungen erfolgen nach Nummer 6 dieser Ausführungsvorschriften.
(3) Der Lärm von öffentlichen Veranstaltungen im Freien ist in der Regel und unter Beachtung der örtlichen Verhältnisse zumutbar, wenn der gebietsbezogene Immissionswert nach Nummer 6.1 Ta Lärm um nicht mehr als 5 dB(A) überschritten wird. Dies beruht auf der besonderen Bedeutung, die öffentlichen Veranstaltungen gesellschaftlich, lokal oder rechtlich in der Regel zugemessen wird. Höhere Richtwertüberschreitungen können nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zumutbar sein (zum Beispiel Nutzungsart des betroffenen Gebäudes, Vorbelastung, Billigung des Vorhabens durch die betroffenen Anwohner, Traditionalität des Veranstaltungsortes).
(4) Bei seltenen Ereignissen sind die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.3 Ta Lärm in der Regel einzuhalten. Seltene Ereignisse sollen grundsätzlich an nicht mehr als an 18 Kalendertagen stattfinden. Es ist darauf hinzuwirken, dass die Veranstaltungstage auf einen längeren Zeitraum verteilt werden. Die Geräuscheinwirkung durch die Veranstaltung soll vor Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen bis 24 Uhr, ansonsten bis 23 Uhr beendet sein.
(5) Bei Veranstaltungen von außergewöhnlicher Bedeutung (zum Beispiel mit international herausragenden Interpreten) kann in besonders seltenen Fällen abweichend von den Absätzen 3 und 4 für die Geräuscheinwirkung durch die Veranstaltung ein Immissionsrichtwert von 70 dB(A) bis 24 Uhr genehmigt werden. Bei besonderen örtlichen Verhältnissen kann in besonders seltenen Fällen auf die Festsetzung eines Immissionswertes verzichtet werden, wenn die Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen auf andere Weise gewährleistet werden kann.
(6) Die Regelungen nach Nummer 11 Abs. 6 bis 8 dieser Ausführungsvorschriften sind auch bei Genehmigungen nach § 11 LImSchG Bln anzuwenden.
(7) Genehmigungen nach § 11 LImSchG Bln werden unbeschadet anderweitiger öffentlich-rechtlicher Genehmigungserfordernisse erteilt. Sie entbinden die Veranstalter nicht davon, andere öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder privatrechtliche Zustimmungen einzuholen.
(8) Für die Durchführung von Veranstaltungen wird darauf hingewiesen, dass die Bundesärztekammer und die Kommission Soziakusis als Zielwert eine Begrenzung des äquivalenten Dauerschalldruckpegels bei Veranstaltungen und Diskotheken auf 95 dB(A) im lautesten Bereich gefordert haben. Eine Reduzierung der Schallpegel (Mittelungspegel über die Dauer der Veranstaltung) auf Werte unter 100 dB(A) im lautesten Bereich stellt bereits eine substanzielle Risikoverminderung für Gehörschäden dar. Die Anwendung der DIN 15.905-5 "Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefährdung des Publikums durch hohe Schallemissionen elektroakustischer Beschallungstechnik" wird empfohlen.
13. Zu § 12 - Anordnungen im Einzelfall
(1) § 12 LImSchG Bln ist die Eingriffsermächtigung für Anordnungen zur Abwehr anlagenbezogener oder verhaltensbedingter Immissionen (§§ 2 bis 9 LImSchG Bln). Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen besteht sie neben der Befugnis aus § 24 Satz 1 BImSchG. Anordnungen, die nicht genehmigungsbedürftige Anlagen betreffen, sollten als Rechtsgrundlage in der Regel § 12 LImSchG Bln und § 24 Satz 1 BImSchG nennen. Eine Anordnung nach § 12 LImSchG Bln kann alle Anforderungen stellen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin und der auf das Gesetz gestützten Rechtsverordnungen im Einzelfall zu gewährleisten. Mit Anordnungen nach § 12 LImSchG Bln können auch Vorsorgeanforderungen an nicht genehmigungsbedürftige Anlagen gestellt werden. Es können keine Anforderungen gestellt werden, die im Einzelfall die im Gesetz und in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie in den technischen Regelwerken festgelegten Schutzstandards verringern. Eine Anordnung zur Ermittlung von Immissionen und Emissionen für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen kann auf § 12 LImSchG Bln nicht gestützt werden, da § 26 ff. BImSchG in diesen Fällen Vorrang haben. Ebenso ist für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen § 25 BImSchG beim Vorliegen der dort aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen vorrangig.
(2) Adressat einer Anordnung nach § 12 LImSchG Bln kann jede natürliche oder juristische Person sein, die den Vorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin und der auf das Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zuwiderhandelt oder für deren Einhaltungen einzustehen hat. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen können Anordnungen auch gegen Personen gerichtet werden, die für den Anlagenbetreiber handeln.
14. Hinweise zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
(1) Diese Hinweise sind bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 Abs. 1 LImSchG Bln anzuwenden. Die ausgewiesenen Geldbußen sind Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen. Bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen ist die Geldbuße zu halbieren.
(2) Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalls erhöht oder ermäßigt werden. Eine Erhöhung der Geldbuße kommt insbesondere in Betracht, wenn das Ausmaß der Umweltbeeinträchtigungen nach den Umständen des Falls ungewöhnlich groß ist. Sie kommt auch in Betracht, wenn sich der Täter uneinsichtig zeigt, bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit in den letzten drei Jahren mit einer Geldbuße belegt oder verwarnt worden ist, die Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes oder eines Gewerbes begangen hat oder in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Eine Ermäßigung der Geldbuße kommt in Betracht, wenn das Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung nach den Umständen des Falls ungewöhnlich klein ist. Sie kommt auch in Betracht, wenn der Vorwurf, der den Täter trifft, aus besonderen Gründen des Falls geringer als für durchschnittlich vorwerfbares Handeln erscheint, der Täter Einsicht zeigt, die in Frage kommende Geldbuße zu einer unzumutbaren Belastung führt oder seine wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich schlecht sind.
(3) Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 Abs. 1 LImSchG Bln sollen folgende Regel- und Rahmensätze angewendet werden:
Lfd. Nr. | Tatbestand | Rechtsvorschriften | Geldbuße (Euro) | |
a) gewerblich | b) nicht gewerblich | |||
1 | Halten eines Tieres außerhalb landwirtschaftlicher Tierhaltungen in der Weise, dass jemand durch die Immissionen (Lärm oder Gerüche) erheblich belästigt wird. | § 2 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 LImSchG Bln | 100 bis 1.000 | 40 bis 400 |
2 | Unnötiges Betreiben eines lärm- oder abgaserzeugenden Motors (außerhalb von öffentlichem Straßenland). | § 2 Abs. 3 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 LImSchG Bln | 100 bis 1.000 | 40 bis 400 |
3 | Verursachung von Lärm, durch den jemand in seiner Nachtruhe gestört werden kann, ohne zugelassene Ausnahme oder Genehmigung. | § 3 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 3 LImSchG Bln | 100 bis 5.000 | 50 bis 2.500 |
4 | Verursachung von Lärm an Sonn- und Feiertagen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird, ohne zugelassene Ausnahme oder Genehmigung. | § 4 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln | 80 bis 4.000 | 40 bis 2.000 |
5 | Benutzung eines Tonwiedergabegerätes oder Musikinstrumentes mit einer Lautstärke, durch die jemand erheblich gestört wird, ohne zugelassene Ausnahme oder Genehmigung. | § 5 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 5 LImSchG Bln | 80 bis 4.000 | 40 bis 2.000 |
6 | Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung im Freien ohne Genehmigung. | § 7 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 6 LImSchG Bln | 100 bis 5.000 | 50 bis 2.500 |
7 | Durchführung einer öffentlichen Motorsportveranstaltung im Freien ohne Genehmigung. | § 7 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 7 LImSchG Bln | 100 bis 5.000 | 50 bis 2.500 |
8 | Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage oder nicht rechtzeitige oder nicht vollständige Erfüllung einer Auflage zu einer zugelassenen Ausnahme oder Genehmigung. | § 10 Abs. 3 bzw. § 11 Satz 3 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 8 LImSchG Bln | 80 bis 4.000 | 40 bis 2.000 |
9 | Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung. | § 12 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 9 LImSchG Bln | 80 bis 4.000 | 40 bis 2.000 |
Bei den vorstehenden Regel- und Rahmensätzen ist zu beachten, dass bei anlagenbezogenen Immissionen regelmäßig eine strengere Ahndung geboten ist, als bei verhaltensbedingten Immissionen.
(4) Geringfügige Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 56 OWiG werden in der Regel durch eine Verwarnung geahndet. Dabei können Verwarnungsgelder wie folgt erhoben werden:
Lfd. Nr. | Tatbestand | Rechtsvorschriften | Geldbuße (Euro) |
1 | Halten eines Tieres außerhalb landwirtschaftlicher Tierhaltungen in der Weise, dass jemand durch die Immissionen (Lärm oder Gerüche) erheblich belästigt wird. | § 2 Abs. 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 LImSchG Bln | 20 bis 35 |
2 | Unnötiges Betreiben eines lärm- oder abgaserzeugenden Motors (außerhalb von öffentlichem Straßenland). | § 2 Abs. 3 i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 LImSchG Bln | 20 |
3 | Verursachung von Lärm, durch den jemand in seiner Nachtruhe gestört werden kann, ohne zugelassene Ausnahme oder Genehmigung. | § 3 i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 3 LImSchG Bln | 35 |
4 | Verursachung von Lärm an Sonn- und Feiertagen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird, ohne zugelassene Ausnahme oder Genehmigung. | § 4 i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln | 20 |
5 | Benutzung eines Tonwiedergabegerätes oder Musikinstrumentes mit einer Lautstärke, durch die jemand erheblich gestört wird, ohne zugelassene Ausnahme oder Genehmigung. | § 5 i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 5 LImSchG Bln | 20 |
(5) Ergeben sich vor oder während des Ermittlungsverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass die verfolgte Handlung eine Straftat ist, wird die Sache an die Staatsanwaltschaft abgegeben.
15. Zuständigkeit der Bezirksverwaltungen
(1) Die Zuständigkeit der Bezirksämter von Berlin zum Vollzug des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin ergibt aus § 2 Abs. 4 Satz 1 ASOG in Verbindung mit Nummer 18 der Anlage zum ASOG (Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben - ZustKat Ord). Danach sind sie zuständig für:
(2) Das örtliche Bezirksamt ist zuständig für die ersten Ermittlungen zur Feststellung von Verursachern bei zunächst unbekannten Emissionsquellen.
16. Zuständigkeit der für den Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung
(1) Die Zuständigkeit zum Vollzug des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin der für den Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung ergibt sich aus § 2 Abs. 4 Satz 1 ASOG in Verbindung mit Nummer 10 ZustKat Ord. Danach ist diese zuständig für:
(2) Von gesamtstädtischer Bedeutung im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Veranstaltungen, die aufgrund ihrer Größenordnung, des historischen, kulturellen, religiösen, politischen oder sportlichen Charakters, des Ausmaßes der Immissionen oder des großen Publikumsinteresses Bedeutung für das Land Berlin insgesamt haben. Die Entscheidung trifft im Einzelfall die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung.
(3) Bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Zuständigkeit entscheidet im Einzelfall die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung.
17. Befugnisse des Polizeipräsidenten in Berlin
Neben den Bezirksämtern und der für den Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung ist der Polizeipräsident in Berlin im Rahmen des Vollzugs des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin gemäß § 53 OWiG befugt zur:
18. Schlussbestimmungen
(1) Die Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin vom 27. März 2006 (ABl. S. 1463) werden hiermit aufgehoben.
(2) Diese Ausführungsvorschriften treten am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft und treten mit Ablauf des 30. November 2012 außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 06.09.2023)
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