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AV LImSchG Bln - Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin
- Berlin -
Vom 30. November 2007
(ABl. Bln. Nr. 56 vom 21.12.2007 S. 3263, ber. 2008 S. 306aufgehoben)
Archiv: 2006
Auf Grund des § 14 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 735, 2006 S. 42) werden zur Ausführung dieses Gesetzes die folgenden Ausführungsvorschriften erlassen:
1. Zu § 1- Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin ( LImSchG Bln) soll Mensch und Umwelt vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützen, die durch den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( BImSchG) verursacht werden (anlagenbedingte Immissionen). Ferner soll es vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützen, die von Personen verursacht werden (verhaltensbedingte Immissionen). Dem menschlichen Verhalten sind alle Immissionen zuzurechnen, die von Menschen entweder durch aktives Tun (zum Beispiel durch Feiern, Singen und Grölen; durch Poltern und Trampeln; durch Betätigungen ohne Verwendung von Maschinen und Geräten) erzeugt werden oder durch Unterlassung (zum Beispiel durch ungenügende Aufsicht des verantwortlichen Firmeninhabers, des Gastwirts, des Wohnungsinhabers, des Tierhalters, der Eltern oder anderer aufsichtspflichtiger Personen) entstehen. Durch das Gesetz werden bundeseinheitlich gefestigte Umweltschutzstandards in das Berliner Landesrecht übernommen.
(2) Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen findet das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin neben den Bestimmungen des § 22 ff. BImSchG Anwendung und konkretisiert die dort formulierten allgemeinen Betreiberpflichten. Das Gesetz umfasst den gesamten Betriebszyklus einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage und gewährleistet in allen Phasen Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Dies betrifft auch die Beseitigung solcher Anlagen. Das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin schafft keine eigenständige Rechtsgrundlage zur Beseitigung von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen.
(3) Das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin findet keine Anwendung auf:
(4) Das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin ist für den Betrieb von Schiffen anwendbar, soweit es sich um Immissionen handelt, die durch Arbeiten oder Veranstaltungen auf dem Schiff verursacht werden.
(5) Spezialgesetzliche Vorschriften gehen dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin vor. Hierzu zählen insbesondere:
(6) Das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin verwendet die Rechtsbegriffe des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Bei der Auslegung des Inhabers dieser Begriffe ist auf die Rechtsprechung und Literatur zum Bundes-Immissionsschutzgesetz zurückzugreifen. Der Anlagenbegriff ist weit auszulegen. Zu den Anlagen zählen insbesondere:
Keine Anlagen sind einfache Werkzeuge, Sportgeräte, Spielzeuge und nicht elektrisch betriebene Musikinstrumente.
Vom Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG umfasst sind neben natürlichen Personen auch die Tier- und Pflanzenwelt. Soweit zur Beurteilung der Erheblichkeit von Immissionen Regelwerke herangezogen werden, die auf den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen abstellen, sind die Tier- und Pflanzenwelt regelmäßig mit berücksichtigt.
(7) Bei der Beurteilung der Erheblichkeit von Immissionen sind insbesondere folgende Regelwerke heranzuziehen:
Die genannten Regelwerke sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(8) Das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin lässt folgende Schutzzeitenregelungen in anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften unberührt:
2. Zu § 2 - Immissionsschutzpflichten
(1) § 2 Abs. 1 LImSchG Bln stellt eine Verhaltensregel auf, die von jedermann zu beachten ist. In dieser Bestimmung wird ein allgemeines Rücksichtnahmegebot formuliert. Bei einem Verstoß kann durch eine Anordnung nach § 12 LImSchG Bln der ordnungsgemäße Zustand wieder hergestellt werden. Hierbei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt zu beachten.
(2) Die immissionsschutzrechtliche Verantwortlichkeit eines Anlagenbetreibers oder einer Person besteht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 LImSchG Bln fort, wenn dieser Dritte zur Verrichtung bestimmter Tätigkeiten bestellt. Er hat durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der Dritte die Bestimmungen dieses Gesetzes einhält. Zu einer Verrichtung bestellt ist, wem von einem anderen eine Tätigkeit in dessen Einflussbereich allgemein oder konkret übertragen ist. Hierzu zählen insbesondere Arbeitnehmer im Verhältnis zu ihrem Arbeitgeber sowie von einem Unternehmer beauftragte Subunternehmer. Die Vorschrift ist bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zu beachten.
Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, rückt durch § 2 Abs. 1 Satz 2 LImSchG Bln in eine gesetzliche Garantenstellung ein und handelt gemäß § 8 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ordnungswidrig, wenn er nicht für die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes sorgt und ein Tatbestand nach § 15 LImSchG Bln verwirklicht wird.
(3) § 2 Abs. 2 LImSchG Bln erfasst alle von Tieren ausgehenden Immissionen, insbesondere Lärm und Gerüche. Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen gewerblicher und nicht gewerblicher Tierhaltung. Bestimmungen zur landwirtschaftlichen Tierhaltung bleiben unberührt. Hierzu zählt insbesondere die Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung vom 25. Oktober 2001. Die Erheblichkeit von Tierlärm muss bezogen auf den Einzelfall beurteilt werden. Dabei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Die Ta Lärm mit ihren Immissionsrichtwerten kann als Anhaltspunkt herangezogen werden.
(4) § 2 Abs. 3 LImSchG Bln erfasst vorwiegend den unnötigen Betrieb von lärm- oder abgaserzeugenden Motoren auf Privatgrundstücken und findet keine Anwendung bei verkehrsbedingten Immissionen, da hier § 30 StVO gilt. § 2 Abs. 3 LImSchG Bln greift sowohl bei verhaltensbedingten als auch bei anlassbezogenen Immissionen. Unnötig ist der Betrieb in der Regel, wenn das angetriebene Gerät nicht unmittelbar nach der Inbetriebnahme des Motors benutzt wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Motor eines Kraftfahrzeuges gestartet wird, um danach zunächst die Scheiben zu reinigen oder wenn er nicht abgestellt wird, während der Fahrer wartet. Das Laufenlassen von Schiffsdieselmotoren ist unnötig an Anlegeplätzen, an denen eine Energieentnahme aus dem Stromnetz möglich ist.
(5) Der Vorsorgegrundsatz wird durch § 2 Abs. 4 LImSchG Bln für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen eingeführt. Ziel der Vorsorge ist es, dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Sie richtet sich gegen potentiell schädliche Umwelteinwirkungen. Damit sind ordnungsbehördliche Maßnahmen nach § 12 LImSchG Bln bereits vor dem Erreichen der Erheblichkeitsschwelle möglich. Bei der Ermessensausübung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit streng zu beachten. Vorsorgeanforderungen können durch Rechtsverordnung nach § 13 LImSchG Bln konkretisiert werden.
3. Zu § 3 - Schutz der Nachtruhe
(1) Die Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr ist in besonderem Maße schutzwürdig. Wegen der besonderen Bedeutung der Nachtruhe verbietet § 3 LImSchG Bln alle Handlungen, durch welche die Nachtruhe gestört werden kann. Es genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die entsprechende Handlung zu einer Störung führt. Auf eine tatsächliche Störung der Nachtruhe kommt es nicht an.
(2) Ob eine Ruhestörung vorliegt, kann bei verhaltensbedingten Geräuschimmissionen jeder verständige, nicht besonders geräuschempfindliche Mensch feststellen. Die Ruhestörung kann durch Zeugenaussage bewiesen werden. Nach ständiger Rechtsprechung in Berlin genügt die Aussage des Gestörten und die Bestätigung durch einen weiteren unabhängigen Zeugen. In Einzelfällen kann die Aussage eines einzigen Zeugen hinreichende Beweiskraft erbringen (zum Beispiel polizeiliche Wahrnehmung). Die Eigenschaften des Geräusches (zum Beispiel Lautstärke, Dauer, Informationshaltigkeit, Tonhaltigkeit, Lästigkeit) sind unter Einbeziehung der örtlichen Verhältnisse zu werten. Eine Schallpegelmessung ist in der Regel nicht erforderlich.
(3) Anlagenbedingte Geräuschimmissionen können anhand einer Schallpegelmessung oder einer Prognoseberechnung und eines Vergleiches des Beurteilungspegels mit den in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften niedergelegten Immissionsrichtwerten beurteilt werden. Diese sind wie folgt anzuwenden:
Im häuslichen Bereich werden anlagenbedingte Immissionen in der Regel anhand der Bekundung eines verständigen, nicht besonders geräuschempfindlichen Menschen beurteilt.
(4) Bei einer Überschreitung der in Absatz 3 angeführten Immissionsrichtwerte muss die Verwaltungsbehörde prüfen, ob Maßnahmen nach den §§ 24, 25 BImSchG oder § 12 LImSchG Bln geboten sind und/oder eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt. Die Ahndung einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Absatz 3 Buchstabe b werktags in der Zeit von 6 bis 7 und 20 bis 22 Uhr auf der Grundlage des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin ist ausgeschlossen, da es an einem Bußgeldtatbestand im Gesetz fehlt. Sie kann in diesen Zeiten nach § 117 OWiG erfolgen. Ruhestörungen in der Zeit der Nachtruhe nach § 3 LImSchG Bln können nach § 15 LImSchG Bln geahndet werden.
(5) Der Betrieb einer im Anhang zur Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung aufgelisteten Anlage während der Nachtzeit nach § 3 LImSchG Bln in einem allgemeinen Wohngebiet oder einem schützwürdigeren Gebiet stellt eine Ruhestörung im Sinne des § 3 LImSchG Bln dar. Eine solche Ruhestörung erfüllt sowohl den Tatbestand des § 15 Abs. 1 Nr. 3 LImSchG Bln als auch den des § 9 Abs. 2 Nr. 1 der 32. BImSchV, so dass Tateinheit (§ 19 OWiG) vorliegt.
(6) Lärm von Freizeitanlagen ist nach Nummer 6 dieser Ausführungsvorschriften zu beurteilen.
4. Zu § 4 - Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe
(1) Die Sonn- und Feiertagsruhe im Sinne des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin gilt in der Zeit von 6 bis 22 Uhr. In dieser Zeit ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird. Hiervon unabhängig zu beurteilen ist jedoch jeweils die Zulässigkeit von Handlungen oder Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen nach den Vorschriften des allgemeinen Sonn- und Feiertagsschutzrechts (vergleiche zum Beispiel Feiertagsschutz-Verordnung vom 5. Oktober 2004, GVBl. S. 441). Aus der konkreten immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Betätigung können daher keine Rückschlüsse auf eine Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Sonn- und Feiertagsschutzrecht gezogen werden.
(2) Ob eine erhebliche Ruhestörung vorliegt, kann bei verhaltensbedingten Geräuschimmissionen jeder verständige, nicht besonders geräuschempfindliche Mensch feststellen. Die Ruhestörung kann durch Zeugenaussage bewiesen werden. Nach ständiger Rechtsprechung in Berlin genügt die Aussage des Gestörten und die Bestätigung durch einen weiteren unabhängigen Zeugen. In Einzelfällen kann die Aussage eines einzigen Zeugen hinreichende Beweiskraft erbringen (zum Beispiel polizeiliche Wahrnehmung). Die Eigenschaften des Geräusches (zum Beispiel Lautstärke, Dauer, Informationshaltigkeit, Tonhaltigkeit, Lästigkeit) sind unter Einbeziehung der örtlichen Verhältnisse zu werten. Eine Schallpegelmessung ist in der Regel nicht erforderlich. Der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe ist geringer als der Schutz der Nachtruhe.
(3) Anlagenbedingte Geräuschimmissionen können anhand einer Schallpegelmessung oder einer Prognoseberechnung und eines Vergleiches des Beurteilungspegels mit den in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften niedergelegten Immissionsrichtwerten beurteilt werden. Diese sind wie folgt anzuwenden:
Im häuslichen Bereich werden anlagenbedingte Immissionen in der Regel anhand der Bekundung eines verständigen, nicht besonders geräuschempfindlichen Menschen beurteilt.
(4) Bei einer Überschreitung der in Absatz 3 angeführten Immissionswerte muss die Verwaltungsbehörde prüfen, ob Maßnahmen nach den §§ 24, 25 BImSchG oder § 12 LImSchG Bln geboten sind und/oder eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt.
(5) Lärm von Freizeitanlagen ist nach Nummer 6 dieser Ausführungsvorschriften zu beurteilen.
(6) Die von Kindern beim Spielen während der Zeit von 6 bis 22 Uhr verursachten Geräusche sind grundsätzlich nicht als erhebliche Ruhestörung anzusehen.
5. Zu § 5 - Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente
(1) Tonwiedergabegeräte sind technische Geräte, die der Erzeugung oder der Wiedergabe von Schall dienen (zum Beispiel Radios, Fernsehgeräte, Verstärker, Abspielgeräte für Tonträger, Megaphone, Lautsprecher, mit Druckgas betriebene Fanfaren und Signalhörner). Sie sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
(2) Geräusche von Musikinstrumenten, die ohne elektronische Verstärkung betrieben werden, sind in der Regel verhaltensbedingt. Geräusche von Tonwiedergabegeräten und von elektronisch verstärkten Musikinstrumenten im häuslichen Bereich werden in der Regel wie verhaltensbedingte Geräusche behandelt. Zur Beurteilung der Erheblichkeit gelten die Ausführungen unter Nummer 3 Abs. 2 und unter Nummer 4 Abs. 2 dieser Ausführungsvorschriften. Werden Musikinstrumente elektronisch verstärkt und nicht im häuslichen Bereich eingesetzt oder werden sie im Zusammenhang mit einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage eingesetzt, so sind die von ihnen ausgehenden Geräusche anlagenbedingt und nach Absatz 3 zu bewerten.
(3) Zur Beurteilung der Geräusche von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten, die nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind oder im Zusammenhang mit dem Betrieb einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage eingesetzt werden, ist Nummer 6 dieser Ausführungsvorschriften anzuwenden.
6. Beurteilung von Geräuschen, die von Freizeitanlagen ausgehen
(1) Freizeitanlagen sind Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 oder 3 BImSchG. Grundstücke gehören auch zu den Freizeitanlagen, wenn sie nur befristet zur Freizeitgestaltung genutzt werden. Es können auch Grundstücke sein, die sonst zum Beispiel der Sportausübung oder dem Straßenverkehr dienen. Zu den Freizeitanlagen gehören insbesondere
Sportanlagen sind keine Freizeitanlagen, soweit sie für die Sportausübung genutzt werden. Ebenso gehören Gaststätten nicht zu den Freizeitanlagen.
Bei der Bewertung der Geräuschimmissionen von Bolzplätzen, Kunsteisbahnen, Kletterparks, Skateboardanlagen und ähnlichen Anlagen kann die Sportanlagenlärmschutzverordnung entsprechend herangezogen werden, wenn die Nutzung der Anlage der typischen Nutzung einer Sportanlage weitgehend entspricht. In den übrigen Fällen ist Absatz 2 anzuwenden.
Kinderspielplätze sind keine Freizeitanlagen. Absatz 2 ist auf Geräusche durch spielende Kinder nicht anwendbar. Solche Geräusche sind grundsätzlich sozial adäquat. Bei Geräuschen, die von spielenden Kindern ausgehen, ist anhand einer situationsgebundenen Abwägung zu beurteilen, inwieweit Lärmminderungsmaßnahmen erforderlich sind, welche Maßnahmen gegebenenfalls in Betracht kommen und welcher Aufwand hierfür angemessen ist.
(2) Zur Beurteilung der von Freizeitanlagen ausgehenden Geräusche werden folgende Regelungen der Ta Lärm angewendet. Nummer 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6, 6.8, 7.3. Nummer 6.4 Ta Lärm wird mit der Maßgabe angewendet, dass für die Beurteilung der Geräuschimmissionen die Nachtzeit um bis zu einer Stunde hinausgeschoben werden kann, wenn anschließend eine achtstündige Nachtruhe für die Nachbarschaft gewährleistet ist.
(3) Geräusche, die vom Betrieb einer Freizeitanlage ausgehen, sind grundsätzlich nicht störend, wenn die nach Nummer 6.1 und 6.2 Ta Lärm genannten Immissionsrichtwerte durch den jeweiligen Beurteilungspegel nicht überschritten werden.
(4) Eine Überschreitung der in Nummer 6.1 Ta Lärm genannten Immissionsrichtwerte kann mit den in Nummer 6.3 Ta Lärm genannten Richtwerten an bis zu 18 Kalendertagen eines Jahres zugelassen werden (seltene Ereignisse).
(5) Abweichungen von den Regelungen der Absätze 3 und 4 sind nach Maßgabe dieser Ausführungsvorschriften im Ausnahmefall zulässig.
(1) Die Schutzvorschriften der §§ 3 und 4 LImSchG Bln gelten nicht für die Nutzung von Kirchenglocken zum Zweck der Religionsausübung. Hierunter fällt das Läuten der Glocken christlicher Kirchen aus liturgischen Gründen, nicht jedoch das Zeitschlagen. Die Ausnahme des § 6 Abs. 1 Nr. 1 LImSchG Bln ist ebenso bei der Religionsausübung anderer Religionsgemeinschaften im Schutzbereich des Artikels 4 GG anzuwenden.
(2) Für Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung einer Notlage gelten die Schutzvorschriften der §§ 3 und 4 LImSchG Bln nicht. Es kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, deren Ausführung keinen Aufschub duldet und die zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in den Schutzzeiten der §§ 3 oder 4 LImSchG Bln erfolgen müssen.
(3) Die Winterglätte- und Schneebekämpfung hat Vorrang vor den Schutzvorschriften der §§ 3 und 4 LImSchG Bln. Maschinen müssen dem Stand der Technik entsprechen und so rücksichtsvoll wie möglich eingesetzt werden. Ferner sind die Bestimmungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung zu beachten. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 der 32. BImSchV dürfen Geräte und Maschinen zur Abwehr einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall ohne vorherige Ausnahmezulassung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 der 32. BImSchV eingesetzt werden.
(4) Landwirtschaftliche Betriebe im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Betriebe für den erwerbsgärtnerischen Obst-, Gemüse- und Zierpflanzenbau. § 6 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln gilt nicht für Haus- und Kleingärten.
(5) § 6 Abs. 2 LImSchG Bln schränkt die Betriebszeitenregelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 der 32. BImSchV ein. Die vom Geltungsbereich der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung erfassten Geräte und Maschinen dürfen auf Landesstraßen und nicht bundeseigenen Schienenwegen in den durch die Verordnung geschützten Gebieten auch in der Zeit werktags von 6 bis 7 und 20 bis 22 Uhr eingesetzt werden. Für Bundesfernstraßen und Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes gelten die Betriebszeitenregelungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 der 32. BImSchV gemäß Satz 2 derselben Vorschrift nicht.
(6) Der dritte Abschnitt der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ist auf rollbare Müllbehälter und Altglascontainer nicht anwendbar, da sie im technischen Sinn keine Geräte oder Maschinen sind.
8. Zu § 7 - Öffentliche Veranstaltungen im Freien
(1) Eine Veranstaltung ist öffentlich, wenn die Zugänglichkeit für die Allgemeinheit tatsächlich besteht. Veranstaltungen in Zelten sind in der Regel wie solche im Freien zu behandeln.
(2) Auf Sportveranstaltungen, die auf anderen Anlagen als Sportanlagen stattfinden, werden die Bestimmungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung angewendet. Für solche Veranstaltungen werden keine Genehmigungen (§ 11 LImSchG Bln) oder Ausnahmezulassungen (§ 10 LImSchG Bln) erteilt. Zur Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen können Anordnungen nach § 24 BImSchG getroffen werden.
(3) Motorsportveranstaltungen im Sinne des § 7 Abs. 2 LImSchG Bln sind Veranstaltungen mit verbrennungsmotorgetriebenen Fahrzeugen (zum Beispiel Automobile, Motorräder, Motorboote, Modellfahrzeuge) auf öffentlichen und privaten Straßen und Flächen sowie Gewässern, bei denen eine sportliche Betätigung eine wesentliche Rolle spielt. Merkmal für eine sportliche Betätigung sind insbesondere der sportliche Leistungsvergleich oder die Vorbereitung auf einen solchen. Für Motorsportveranstaltungen auf Anlagen gelten die Bestimmungen des § 4 ff. BImSchG, wenn es sich um genehmigungsbedürftige Motorsportanlagen im Sinne des § 4 BImSchG in Verbindung mit Nummer 10.17 Spalte 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) handelt. In den übrigen Fällen sind die Bestimmungen des § 22 ff. BImSchG in Verbindung mit der Sportanlagenlärmschutzverordnung einzuhalten. § 7 Abs. 2 LImSchG Bln gilt nur für Motorsportveranstaltungen, soweit von ihnen störende Geräusche für Dritte zu erwarten sind. Es sind keine störenden Geräusche für Dritte zu erwarten, wenn die in § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV genannten gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte eingehalten werden.
(4) Auf folgende Motorsportveranstaltungen findet § 7 Abs. 2 Satz 1 LImSchG Bln keine Anwendung:
(5) § 7 Abs. 2 Satz 2 LImSchG Bln gilt für Motorsportveranstaltungen (zum Beispiel Orientierungsfahrten), die ausschließlich im Rahmen des Straßenverkehrs stattfinden und bei denen Fahrzeuge eingesetzt werden, die den allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Zulassungsvorschriften (auch hinsichtlich der Geräuschentwicklung) entsprechen.
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(Stand: 28.08.2023)
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