Regelwerk Bau Immissionsschutz

LGeoZG - Landesgeodatenzugangsgesetz
Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten für Baden-Württemberg

- Baden-Württemberg -

Vom 17. Dezember 2009
(GBl. Nr. 23 vom 23.12.2009 S. 802; 23.02.2017 S. 99 17; 21.05.2019 S. 161 19; 21.12.2021 S. 1 22)



Abschnitt 1
Ziel und Anwendungsbereich

§ 1 Ziel des Gesetzes

Dieses Gesetz dient dem Aufbau einer Geodateninfrastruktur Baden-Württemberg als Teil der nationalen Geodateninfrastruktur. Es schafft den rechtlichen Rahmen für

  1. den Zugang zu Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten von geodatenhaltenden Stellen sowie
  2. die Nutzung dieser Daten und Dienste, insbesondere für Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für geodatenhaltende Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Landkreise und der unter ihrer Aufsicht stehenden juristischen Personen des öffentlichen RechtS.

(2) Natürliche und juristische Personen des Privatrechts können Geodaten und Metadaten über das Geoportal nach § 10 Abs. 2 bereitstellen, wenn sie sich verpflichten, diese Daten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitzustellen und hierfür die technischen Voraussetzungen zu schaffen.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf Daten beziehen, die in den Geodaten enthalten sind, auf die dieses Gesetz Anwendung findet.

Abschnitt 2
Begriffsbestimmungen

§ 3 Allgemeine Begriffe

(1) Geodaten sind alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet.

(2) Metadaten sind Informationen, die Geodaten oder Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, Geodaten und Geodatendienste zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.

(3) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, welche Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Dies sind im Einzelnen:

  1. Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodaten und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen,
  2. Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern oder zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen,
  3. Dienste, die das Herunterladen und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien von Geodaten ermöglichen (Downloaddienste),
  4. Transformationsdienste zur geodätischen Umwandlung von Geodaten.

(4) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten beziehungsweise die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken unter Einhaltung gemeinsamer StandardS.

(5) Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur bestehend aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, über Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren mit dem Ziel, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen.

(6) Geoportal ist eine elektronische Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und weitere Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht.

(7) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion.

(8) Geodatenhaltende Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. die Landesregierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung einschließlich öffentlicher beratender Gremien. Die beratenden Gremien gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den geodatenhaltenden Stellen gehören nicht
    1. die obersten Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, und
    2. Gerichte des Landes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
  2. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Landkreise oder einer unter der Aufsicht des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände oder der Landkreise stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

§ 4 Betroffene Geodaten und Geodatendienste

(1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die noch in Verwendung stehen und die folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. sie beziehen sich auf das Hoheitsgebiet Baden-Württembergs;
  2. sie liegen in elektronischer Form vor;
  3. sie sind vorhanden bei
    1. einer geodatenhaltenden Stelle, fallen unter ihren öffentlichen Auftrag und
      aa) wurden von einer geodatenhaltenden Stelle erstellt oder
      bb) sind bei einer solchen eingegangen oder
      cc) werden von dieser geodatenhaltenden Stelle verwaltet oder aktualisiert,
    2. Dritten, denen nach § 2 Abs. 2 Anschluss an die Geodateninfrastruktur Baden-Württemberg gewährt wird,

    oder werden für diese bereitgehalten;

  4. sie betreffen eines oder mehrere der folgenden Themen:
    1. Koordinatenreferenzsysteme (Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes [x, y, z] oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums),

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