Regelwerk, Immissionsschutz |
Richtlinie für die Bekanntgabe und Arbeitsweise von Stellen im Bereich des Immissionsschutzes
- Sachsen-Anhalt -
Vom 30. Dezember 2003
(MBl. Nr. 13 vom 29.03.2004 S. 157)
RdErl. des MLU - 34.1-44060
1. Bekanntgabe
In der Anlage werden Stellen bekannt gegeben für die
2. Aufgabe der bekannt gegebenen Stellen
Aufgabe der bekannt gegebenen Stellen ist es, die Überwachungstätigkeit der Behörden von eigenen sachverständigen Ermittlungen zu entlasten und zugleich einen hohen Qualitätsstandard der Ermittlungen, Messungen, Kalibrier oder Prüfungstätigkeiten sicherzustellen. Dabei kommt es auf die Feststellung eines bestimmten zu untersuchenden Sachverhaltes an. Ein entsprechender Messplan und der Messtermin sind durch die bekannt gegebene Stelle rechtzeitig, d. h. mindestens 14 Tage vor Messdurchführung, bei der zuständigen Überwachungsbehörde und dem Landesamt für Umweltschutz einzureichen. Die Bewertung und Beurteilung, ob z.B. Emissionen einer Anlage oder Immissionen den geltenden Grenzwerten oder Begrenzungen entsprechen oder ob sie Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zur Folge haben können, obliegt ausschließlich der Überwachungsbehörde. In komplizierten Fällen kann eine Abstimmung mit dem Landesamt für Umweltschutz erforderlich sein. Für die Ermittlung von Luftverunreinigungen sowie Kalibrier- oder Prüftätigkeiten sind im betreffenden Messplan die gemäß VDI 2448 Blatt 1 1 festzulegenden Angaben aufzuführen.
Soweit der Einsatz bekannt gegebener Stellen nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, kann die zuständige Überwachungsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch andere Sachverständige heranziehen. Beauftragt diese Behörde z.B. im Rahmen des § 52 BImSchG oder im Zusammenhang mit einem Genehmigungsverfahren einen Sachverständigen, ist sie an die bekannt gegebenen Stellen nicht gebunden. Das Landesamt für Umweltschutz wird grundsätzlich nur im öffentlichen Interesse tätig. Es ist sachverständiger Berater - insbesondere auch Obergutachter - der Behörden, Einrichtungen, Gerichte sowie Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Sachsen-Anhalt und kommt insoweit für messtechnische Ermittlungen i. S. der § § 26, 28 und 29 BImSchG allgemein nicht in Betracht. Die Überwachungsbehörden können das Landesamt für Umweltschutz um Amtshilfe ersuchen, wenn es sich um besonders schwierige Feststellungen oder Ermittlungen überörtlicher oder wissenschaftlicher Bedeutung handelt.
3. Auftragserteilung an die bekannt gegebenen Stellen
In allen von Nr. 1 erfassten Fällen werden die bekannt gegebenen Stellen auf Grund eines Antrages durch einen Anlagenbetreiber, nicht aber durch unmittelbar behördlichen Auftrag tätig. Dem Anlagenbetreiber ist die Auswahl darüber zu belassen, welche der bekannt gegebenen Stellen er einschalten will. Nur unter besonderen Umständen, z.B. um Interessenkonflikte zu vermeiden oder spezielle Kenntnisse oder Erfahrungen bei einer einzelnen Stelle nutzbar zu machen, ist es begründet, die zu beauftragende Stelle behördlich festzulegen.
(Stand: 28.02.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion