VwV zum BImSchG - Genehmigungsverfahren NW (4)

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7 Beteiligung anderer Behörden und Stellen11 der 9. BImSchV)

7.1 Sobald die Unterlagen vollständig sind (vgl. Nr. 3), hat die Genehmigungsbehörde das Vorhaben nicht nur bekanntzumachen, sondern auch spätestens gleichzeitig die Stellungnahmen der Behörden und Selbstverwaltungskörperschaften einzuholen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird (§ 10 Abs. 5 BImSchG). Das sind insbesondere die Behörden, deren Entscheidungen nach § 13 BImSchG von der Genehmigung eingeschlossen werden oder die neben der Genehmigung eine selbständige Entscheidung in bezug auf die Anlage zu treffen haben. Außerdem sind alle Behörden zu beteiligen, die für die Durchführung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften zuständig sind, die auf die Errichtung oder den Betrieb der Anlage Anwendung finden (vgl. § 6 Nr. 2 BImSchG. Insbesondere ist im Hinblick auf die Pflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG für Anlagen, bei deren Betrieb Reststoffe anfallen, die zuständige Abfallbehörde zu hören. Darüber hinaus kann es in Einzelfällen erforderlich sein, eine Stellungnahme der nach § 52 BImSchG für die vom Antragsteller angegebene Verwertungsanlage zuständigen Überwachungsbehörde oder der für eine Abfallentsorgungsanlage zuständigen Abfallbehörde zu den einschlägigen Angaben gemäß Nrn. 3.7.1b und 3.7.1c Abs. 4 einzuholen. Die Landschaftsbehörde der Verwaltungsebene der die Genehmigungsbehörde angehört, ist um Stellungnahme zu bitten, wenn Gebäude im Außenbereich errichtet werden sollen oder wenn das Vorhaben aus anderen Gründen als Eingriff in Natur und Landschaft - anzusehen ist. Soweit von dem Vorhaben Waldflächen betroffen werden, sind die Forstbehörden zu beteiligen. Die Gesundheitsämter sind zu beteiligen, wenn Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung nicht ausgeschlossen sind. Bei der für den späteren Betrieb der Anlage zuständigen Berufsgenossenschaft ist eine Stellungnahme hinsichtlich der Unfallverhütung einzuholen, soweit diese Frage im Genehmigungsverfahren von Bedeutung ist.

Darüber hinaus kann die Beteiligung weiterer Behörden wie z.B. des Straßenverkehrsamtes und der Straßenbaubehörden angezeigt sein. Auf Nummer 7.42 wird hingewiesen.

Eine Antragsausfertigung mit Unterlagen (eine Ausfertigung verbleibt bei der Genehmigungsbehörde) hat die Genehmigungsbehörde, soweit eine Beteiligung nach Abs. 1 geboten ist, insbesondere den nachstehenden Behörden oder Dienststellen zur Stellungnahme zuzuleiten:

7.1.1 dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt, bei den der Bergaufsicht unterstehenden Anlagen dem Bergamt;

7.1.2 der Gemeinde, die stets aus dem Gesichtspunkt der kommunalen Entwicklungsplanung Stellung zu nehmen hat;

7.1.3 der unteren Bauaufsichtsbehörde;

dieser Ausfertigung sind die eingereichten bautechnischen Nachweise nach § 5 BauPrüfVO in zwei Ausfertigungen zur Prüfung beizufügen; die übrigen am Verfahren beteiligten Behörden erhalten im Regelfall keine bautechnischen Nachweise; wenn die Gemeinde (vgl. Nr. 7.12) untere Bauaufsichtsbehörde ist, erhält sie, abgesehen von den bautechnischen Nachweisen, insgesamt nur eine Ausfertigung des Antrags und der Antragsunterlagen;

7.1.4 dem Staatlichen Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft, das seine Stellungnahme über die zuständige allgemeine Wasserbehörde leitet;

7.1.5 denjenigen Behörden, die zur Erteilung einer auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhenden Genehmigung, Bewilligung oder Erlaubnis zuständig sind (z.B. Wasserbehörden, Luftfahrtbehörden); diese Behörden teilen der Genehmigungsbehörde mit. ob mit der Erteilung der nach anderen Gesetzen erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen und Erlaubnisse zu rechnen ist.

7.2 Soweit die Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, ist besonders zu prüfen, ob deren Kenntnis für eine sachgerechte Stellungnahme der zu beteiligenden Behörde erforderlich ist oder ob die Übersendung der Inhaltsbeschreibung (§ 10 Abs. 2 BImSchG) ausreicht.

Falls die Unterlagen, die ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis enthalten, selbst versandt werden müssen, ist im Anschreiben darauf hinzuweisen, daß

7.2.1 sich bei den Unterlagen auch solche befinden, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten; diese sind getrennt zu verpacken und zu versiegeln; die Sendung ist an den "Behördenleiter oder Vertreter im Amt" zu richten, damit die Unterlagen nicht aus Versehen bei der Poststelle geöffnet werden;

7.2.2 die Unterlagen bei der beteiligten Behörde entsprechend den unter Nr. 4.2.2 getroffenen Bestimmungen behandelt werden sollen.

7.3 Die beteiligten Behörden sind von der Genehmigungsbehörde im Interesse der Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens zu bitten, ihre Stellungnahmen innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde zu setzenden Frist (§ 11

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