VwV zum BImSchG - Genehmigungsverfahren NW (5)

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9 Erörterungstermin ( §§ 14 bis 19 der 9. BImSchV)

Die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen sind mit dem Antragsteller und den Einwendern mündlich zu erörtern ( § 10 Abs. 6 Satz 1 BImSchG). Das gilt auch für Einwendungen, die eine Rechtsbeeinträchtigung nicht erkennen lassen oder nicht näher begründet sind. Die Erörterung hat sich auf jedes substantiiert dargestellte Gegenvorbringen zu erstrecken, es sei denn, der Einwender hat ausdrücklich darum gebeten, anonym zu bleiben. Eines Erörterungstermins bedarf es nicht, wenn keine rechtzeitig erhobenen Einwendungen vorliegen, wenn die erhobenen Einwendungen schriftlich zurückgenommen worden sind oder wenn ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen ( § 16 Abs. 1 der 9. BImSchV). Siehe auch Nr. 10.1 Abs. 1. Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu unterrichten ( § 16 Abs. 2 der 9. BImSchV).

9.1 Der Erörterungstermin soll in der Regel innerhalb von drei Wochen, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Ende der Auslegungsfrist durchgeführt werden. Er soll in einem Gebäude stattfinden, das für die Mehrzahl der Beteiligten günstig zu erreichen ist.

9.2 Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Ein Recht zur Teilnahme haben neben den Vertretern der beteiligten Behörden nur der Antragsteller und diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben. Rechtzeitig sind - abgesehen von einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ( § 32 VwVfG. NW.) - nur solche Einwendungen, die wahrend der Auslegungsfrist bei der Genehmigungsbehörde oder einer von ihr bevollmächtigten Stelle eingegangen sind ( § 14 Abs. 2 der 9. BImSchV). Einwendungen vor Fristbeginn sind ebenso ausgeschlossen wie solche, die nach Fristende erhoben worden sind ( § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG). Ausgeschlossen bedeutet, daß diese Einwender kein Recht haben, am Erörterungstermin teilzunehmen. Allerdings hat die Genehmigungsbehörde bei der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen auch diese Einwendungen zu berücksichtigen.

Der Vertreter der Genehmigungsbehörde, der den Erörterungstermin leitet (Verhandlungsleiter), entscheidet darüber, wer außer dem Antragsteller und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, an dem Termin teilnimmt ( § 18 Abs. 1 der 9. BImSchV). Die Zulassung von Pressevertretern ist nicht ausgeschlossen, sie erscheint jedoch im Hinblick auf eine unbefangene Erörterung der Sachfragen im allgemeinen nicht zweckmäßig.

9.3 Gegenstand der Erörterung sind die Einwendungen, soweit sie für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein können ( § 14 Abs. 1 der 9. BImSchV). Der Verhandlungsleiter kann auch die Erörterung von Gesichtspunkten zulassen, die der Sachaufklärung durch die Genehmigungsbehörde dienen. Insbesondere können die Stellungnahmen der Behörden (Nr. 7) in die Verhandlung einbezogen werden; aus diesem Grunde können die beteiligten Behörden gebeten werden, am Erörterungstermin teilzunehmen.

Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Einsprüche aus Vertrag oder dinglichen Rechten), sind nicht zu erörtern. Sie sind durch schriftlichen Bescheid auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen ( § 10 Abs. 6 Satz 2 BImSchG, § 15 der 9. BImSchV).

9.4 Die Erörterung ist möglichst in einem Termin abzuschließen. Ist eine ordnungsgemäße Durchführung des Erörterungstermins bei gleichzeitiger Teilnahme aller Einwender nicht möglich (z.B. weil der Saal wider Erwarten nicht ausreicht), so kann der Vorsitzende das Recht zur Teilnahme an der Erörterung für einen entsprechenden Zeitabschnitt jeweils auf die Personen beschränken, deren Einwendungen in dieser Zeit erörtert werden sollen. Auch kann eine Verlegung des Erörterungstermins auf einen anderen Zeitpunkt und an einen anderen Ort angezeigt sein. Dem Antragsteller ist in jedem Fall Gelegenheit zu geben, zu den ihm bisher nicht bekannten, für die Entscheidung erheblichen Tatsachen Stellung zu nehmen.

9.5 Der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung verantwortlich und kann Personen, die seine Anordnungen nicht befolgen, von der weiteren Teilnahme an dem Erörterungstermin ganz oder teilweise ausschließen; erforderlichenfalls kann er störende Personen mit Hilfe der Polizei entfernen lassen. Die Verhandlung kann ohne diese Personen fortgesetzt werden. Als sitzungspolizeiliche Maßnahme kommt auch eine Unterbrechung der Sitzung und ihre Fortsetzung zu einem späteren Zeitpunkt in Betracht; u. U. kann auch der gesamte Erörterungstermin auf einen anderen Tag und ggf. an einen anderen Ort verlegt werden.

9.6 Der Verhandlungsleiter beendet den Erörterungstermin, wenn dessen Zweck erreicht ist. Bei Störungen aus dem Kreis der Teilnehmer, die eine ordnungsgemäße Durchführung verhindern, kann der Verhandlungsleiter den Erörterungstermin auch vorher für beendet erklären ( § 18 Abs. 5 Satz 2 der 9. BImSchV). Von dieser Möglichkeit ist allerdings erst dann Gebrauch zu machen, wenn vergeblich versucht worden ist, mit sitzungspolizeilichen Maßnahmen (vgl. Nr. 9.5) eine ordnungsmäßige Durchführung zu ermöglichen; in jedem Fall muß die Verhandlung wegen der Störungen bereits einmal vertagt worden sein.

Personen, deren Einwendungen im Falle des § 18 Abs. 5

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(Stand: 06.07.2018)

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