Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz
zur Modernisierung der Sächsischen Verwaltung und zur Vereinfachung von Verwaltungsgesetzen
SächsVwModG - Sächsisches Verwaltungsmodernisierungsgesetz
Vom 5. Mai 2004
(GVBl. Nr. 7 vom 22.05.2004 S. 148)
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Artikel 4
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz
Das Ausführungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz ( AGImschG) vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1281) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Worte "und das Oberbergamt" gestrichen.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. die Landkreise, Kreisfreien Städte und Bergämter als untere Immissionsschutzbehörden. | "3. die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Immissionsschutzbehörden,". |
c) Nach Nummer 3 wird die Nummer 4 angefügt:
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
In Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, sind das Oberbergamt und die Bergämter für die Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen zuständig. | "In Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, nimmt das Sächsische Oberbergamt die Aufgaben der höheren und unteren Immissionsschutzbehörde wahr." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte "und die Staatlichen Umweltfachämter" werden gestrichen.
bb) Die Worte "diesen Behörden" werden durch die Worte "dieser Behörde" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Worte "Oberbergamtes und der Bergämter" durch die Worte "Sächsischen Oberbergamtes" ersetzt.
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Artikel 7
Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes
Das Sächsische Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 426), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 27 Tiergehege | " § 27 Zoo". |
b) Nach der Angabe zu § 27 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 27a Betreiberpflichten",
" § 27b Genehmigung und Schließung von Zoos, Anordnungsbefugnisse",
" § 27c Verordnungsermächtigung".
2. In § 8 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe " § 19 Abs. 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches" durch die Angabe " § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch [BauGB] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 [BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137], das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 [BGBl. I S. 2850, 2852] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
3. In § 15 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte "staatlichen Umweltfachämtern" durch die Worte "höheren Naturschutzbehörden" ersetzt.
4. Dem § 26 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
"Werden Maßnahmen im Sinne von Absatz 2 ohne die erforderliche Erlaubnis nach Satz 1 begonnen oder durchgeführt, kann die Einstellung angeordnet werden. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands kann verlangt werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Soweit eine Wiederherstellung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, gilt Satz 2 entsprechend."
5. § 27 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 27 Tiergehege
(1) Tiergehege sind eingefriedete Grundflächen, in denen Tiere wildlebender Wirbeltierarten ganz oder teilweise im Freien gehalten werden. Als Tiergehege gelten auch Anlagen zur Haltung von Greifvögeln oder Eulen. (2) Die Einrichtung, Erweiterung und der Betrieb bedürfen der Genehmigung der Naturschutzbehörde. Bedürfen Gehege einer Gestattung nach anderen Vorschriften, so erteilt die zuständige Behörde die Gestattung im Benehmen mit der Naturschutzbehörde, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. (3) Die Genehmigung ist für einen bestimmten Betreiber und eine bestimmte Zahl und Art von Tieren zu erteilen und kann befristet werden. Sie darf nur erteilt werden, wenn
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(Stand: 26.04.2021)
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