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Regelwerk, Immissionsschutz EU, Bund

AGImSchG - Ausführungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz
- Sachsen -

Vom 4. Juli 1994
(GVBl. Nr. 44 vom 28.07.1994 S. 1281; 05.05.2004 S. 148 04; 24.06.2004 S. 245, 264; 29.01.2008 S. 138 08; 27.01.2012 S. 130 12; 11.05.2018 S. 286 18; 09.02.2022 S. 144 22; 23.03.2022 S. 256 22a)



Der Sächsische Landtag hat am 26. Mai 1994 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Immissionsschutzbehörden 04 08 12 18 22a

Immissionsschutzbehörden sind

  1. das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft als oberste Immissionsschutzbehörde,
  2. die Landesdirektion Sachsen als obere Immissionsschutzbehörde,
  3. die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Immissionsschutzbehörden,
  4. das Sächsische Oberbergamt in Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen,
  5. Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie als besondere Immissionsschutzbehörde.

§ 2 Sachliche Zuständigkeit 04 08 12 18 18 22 22a

(1) Den unteren Immissionsschutzbehörden obliegt die Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und des Benzinbleigesetzes vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), das zuletzt durch Artikel 73 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Zuständigkeit der Gemeinden nach § 47e Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleibt unberührt. In Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, nimmt das Sächsische Oberbergamt die Aufgaben der oberen und unteren Immissionsschutzbehörde wahr. Ändert sich im Laufe des Verwaltungsverfahrens die Zuständigkeit, kann die bisher zuständige Behörde im Benehmen mit der nunmehr zuständigen Behörde unter Wahrung der Interessen der Beteiligten das Verfahren zu Ende führen, wenn dies der einfachen und zweckmäßigen Verfahrensführung dient.

(2) Die unteren Immissionsschutzbehörden sind Marktüberwachungsbehörden für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen und Binnenschiffen, im Sinne

  1. der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.09.2016 S. 53, L 231 vom 06.09.2019 S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1068 (ABl. L 230 vom 30.06.2021 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
  2. der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Verbrennungsmotoren in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1628 fallen.

(2a) Einheitliche Stelle nach § 10 Absatz 5a und § 23b Absatz 3a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist die für die Genehmigung nach § 10 Absatz 1 oder § 23b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Immissionsschutzbehörde.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und § 4 kann das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft die Zuständigkeit für einzelne Aufgaben durch gesonderte Entscheidung bestimmen. Aufgaben im Sinne von Satz 1 sind solche,

  1. die sich aus Änderungen immissionsschutzrechtlicher Vorschriften oder aus Neuregelungen ergeben oder
  2. die in Betriebsstätten wahrzunehmen sind, die anteilig unter Bergaufsicht stehen.

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