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ThürKÜO - Thüringer Kehr- und Überprüfungsordnung
Thüringer Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten
- Thüringen -
Vom 7. Dezember 1995
(GVBl. 1995 S. 420, ...; 30.08.2005 S. 336; 12.03.2008 S. 56 08; 14.12.2009 ThürStAnz. 2010 S. 3aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7121
es wurde die KÜO - Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundes übernommen
Aufgrund des § 1 Abs. 2 und des § 52 des Schornsteinfegergesetzes vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juli 1994 (BGBl. I S. 1624), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom 12. Dezember 1991 (GVBl. S. 622), verordnet der Minister für Wirtschaft und Infrastruktur nach Anhörung des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks, des Landesfachverbandes der Schornsteinfegergesellen, des Verbandes der Thüringer Wohnungswirtschaft e. V. und des Verbandes der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Thüringen e. V.:
Im Sinne dieser Verordnung sind:
§ 2 Kehrpflichtige Anlagen, Anzahl der Kehrungen 08
(1) Schornsteine und Abgaskanäle von Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe sowie Räucheranlagen, die ganzjährig benutzt werden, sind viermal im Jahr zu kehren.
(2) Schornsteine und Abgaskanäle von Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe, die nur in der üblichen Heizperiode benutzt werden, sind dreimal im Jahr zu kehren.
(3) Zweimal im Jahr zu kehren sind Schornsteine und Abgaskanäle von Feuerstätten für feste Brennstoffe, die nach § 15 der 1. BImSchV jährlich überwacht werden müssen sowie Feuerstätten zur ausschließlichen Verbrennung von Holzpellets.
(4) Einmal im Jahr sind zu kehren Schornsteine und Abgaskanäle von Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe sowie Räucheranlagen, sofern sie nicht über den gesamten Zeitraum der üblichen Heizperiode genutzt werden.
(5) Abgasrohre von Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe, die zur zentralen Beheizung oder zentralen Warmwasserbereitung oder zur Erzeugung von Betriebs- und Wirtschaftswärme dienen, sind entsprechend der Kehrfolge nach den Absätzen 1 bis 4 zu überprüfen und bei Bedarf zu reinigen.
(6) Wird ein Schornstein von Feuerstätten verschiedener Art zugleich genutzt, so ist die Anzahl der jährlichen Kehrungen nach der Feuerstätte mit der höchsten Anzahl der vorgeschriebenen Kehrungen festzusetzen.
(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Abgasanlagen von Feuerstätten nach § 1 Nr. 16.
§ 3 Überprüfungspflichtige Anlagen, Anzahl der Überprüfungen 08
(1) Einmal im Jahr sind auf ihre einwandfreie Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen und bei Bedarf zu reinigen (ausgenommen von der Reinigung sind Heizgaswege und Dunstabzugsanlagen):
(2) Alle zwei Jahre sind auf ihre einwandfreie Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen:
(3) Jede Überprüfung der Abgaswege nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 schließt eine Überprüfung auf Kohlenmonoxid ein. Der ermittelte Kohlenmonoxidgehalt darf, bezogen auf das unverdünnte Abgas, nicht mehr als 1000 ppm betragen. Die Überprüfung auf Kohlenmonoxyd ist mit einem eignungsgeprüftem Messgerät durchzuführen.
(4) Werden an Feuerstätten nach § 1 Nr. 16 Überwachungstätigkeiten nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen ausgeführt, so sind diese gemeinsam mit den Überprüfungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 2 Nr. 2 und 3 durchzuführen. In Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 der Thüringer Bauordnung, in denen nur Feuerstätten nach § 1 Nr. 16 betrieben werden, sind die Überprüfungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 sowie nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und, soweit erforderlich, auch die Überwachungstätigkeiten nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen gemeinsam durchzuführen.
§ 4 Ausnahmen von der Kehr- und Überprüfungspflicht
Von der Kehr- und Überprüfungspflicht ausgenommen sind:
§ 5 Zusätzliche Kehrungen und Überprüfungen
(1) Wurden an Feuerungsanlagen Mängel festgestellt, welche die Betriebs- und Brandsicherheit gefährden, ist die Abstellung dieser Mängel spätestens nach Ablauf einer vom Bezirksschornsteinfegermeister zu bestimmenden Frist zu prüfen.
(2) Aus Gründen der Betriebs- oder Brandsicherheit kann der Bezirksschornsteinfegermeister zusätzliche Kehrungen oder Überprüfungen festsetzen. Die Festsetzung ist gegenüber dem Grundstückseigentümer zu begründen. Wird über die Zahl der Kehrungen oder Überprüfungen keine Einigung erzielt, so entscheidet die untere Gewerbebehörde im Sinne des § 1 der Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe vom 9. Januar 1992 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung nach Anhörung der Schornsteinfegerinnung.
§ 6 Ausbrennen
(1) Eine kehrpflichtige Anlage ist auszubrennen, wenn die Verbrennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht entfernt werden können. Steht der Zustand der Anlage oder ein sonstiger erkennbarer gefahrbringender Umstand dem Ausbrennen entgegen, sind andere Reinigungsmethoden anzuwenden.
(2) Die Arbeiten sind von einem Bezirksschornsteinfegermeister auszuführen oder dauernd zu beaufsichtigen. Der Zeitpunkt des Ausbrennens ist dem Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragten, den Hausbewohnern, der Gemeinde und der örtlich zuständigen Gemeindefeuerwehr vorher mitzuteilen. Nach dem Ausbrennen sind die kehrpflichtigen Anlagen, das Gebäude und dessen Umgebung auf Brandgefahren zu überprüfen.
§ 7 Sonstige Pflichten des Bezirksschornsteinfegermeisters 08
(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat jede Kehrung, Überprüfung oder Messung in ortsüblicher Form spätestens zwei Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht einzelne Grundstückseigentümer darauf verzichten. Weitergehende Regelungen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen bleiben unberührt.
(2) Die Kehr- und Überprüfungsarbeiten sind unter Berücksichtigung der Feuersicherheit in möglichst gleichen Zeitabständen durchzuführen.
(3) Rückstände sind aus den kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen zu entfernen und in geeignete Behälter zu entleeren.
(4) Die vom Bezirksschornsteinfegermeister zur Ermittlung des Kohlenmonoxydgehaltes verwendeten Messgeräte sind einmal im Halbjahr bei der Technischen Prüfstelle einer Schornsteinfegerinnung hinsichtlich ihrer Eignung und Messgenauigkeit zu überprüfen.
§ 8 Pflichten der Eigentümer, Besitzer, Hausverwalter und Betreiber
(1) Die Eigentümer, Besitzer, Hausverwalter und Betreiber von Feuerstätten und Lüftungsanlagen haben sich auf die Kehrung, Überprüfung und Messung einzurichten, damit insbesondere Gefahren und Durchstaubungen vermieden werden.
(2) Die Eigentümer, Besitzer, Hausverwalter und Betreiber haben dafür Sorge zu tragen, daß alle kehr-, überprüfungs- und meßpflichtigen Anlagen einschließlich der Reinigungsverschlüsse und Meßöffnungen am Tage der Kehrung, Überprüfung oder Messung ungehindert und unfallsicher zugänglich sind.
(3) Feuerstätten sind auf Verlangen des Bezirksschornsteinfegermeisters oder seines Beauftragten in Betrieb zu setzen.
(4) Zur Aufnahme von Rückständen aus kehrpflichtigen Anlagen sind vom Grundstückseigentümer geeignete Behälter in ausreichender Zahl und Größe bereitzustellen.
(5) Die Errichtung, Herstellung und Änderung von Feuerstätten, Abgasanlagen und Lüftungseinrichtungen sind durch den unmittelbaren Veranlasser der Maßnahme dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Bei Räumen mit Feuerstätten gilt das gleiche für Änderungen der Raumgröße und den Einbau fugendichter Fenster und Türen oder das Abdichten vorhandener Fenster und Türen.
§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Dezember 1991 (GVBl. S. 668) außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 28.02.2021)
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