Regelwerk, Immissionsschutz, BImSchVen

ThürKÜO - Thüringer Kehr- und Überprüfungsordnung
Thüringer Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten

- Thüringen -

Vom 7. Dezember 1995
(GVBl. 1995 S. 420, ...; 30.08.2005 S. 336; 12.03.2008 S. 56 08; 14.12.2009 ThürStAnz. 2010 S. 3aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7121


es wurde die KÜO - Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundes übernommen

Aufgrund des § 1 Abs. 2 und des § 52 des Schornsteinfegergesetzes vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juli 1994 (BGBl. I S. 1624), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom 12. Dezember 1991 (GVBl. S. 622), verordnet der Minister für Wirtschaft und Infrastruktur nach Anhörung des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks, des Landesfachverbandes der Schornsteinfegergesellen, des Verbandes der Thüringer Wohnungswirtschaft e. V. und des Verbandes der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Thüringen e. V.:

§ 1 Begriffe 08

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Abgasanlagen
    Abgasanlagen sind die Gesamtheit der Bauteile, baulichen Anlagen oder Einrichtungen, die Abgase von Feuerstätten und Verbrennungsmotoren, die auch zur Beheizung oder Brauchwassererwärmung dienen, ins Freie leiten.
  2. Abgase
    Abgase sind Verbrennungsprodukte von Brennstoffen.
  3. Abgasleitungen
    Abgasleitungen sind Bauteile, bauliche Anlagen oder Einrichtungen, die keine Schornsteine sind, aber wie diese Abgase ins Freie leiten.
  4. Abgaskanäle
    Abgaskanäle sind Bauteile, bauliche Anlagen oder Einrichtungen, die in ihrer gesamten Länge fest mit dem Boden oder anderen Bauteilen verbunden sind und dem Anschluß von Feuerstätten an Schornsteine dienen.
  5. Abgasrohre
    Abgasrohre sind frei in Räumen verlaufende Bauteile, bauliche Anlagen oder Einrichtungen, die dem Anschluß von Feuerstätten an Abgaskanäle oder Schornsteine dienen.
  6. Abgaswege
    Abgaswege sind die Strömungsstrecken der Abgase von Feuerstätten vom Brenner bis zum Eintritt in den aufwärtsführenden Teil einer Abgasanlage oder direkt ins Freie.
  7. Feuerstätten
    Feuerstätten sind Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe Wärme zu erzeugen und deren Abgase ins Freie abgeführt werden müssen.
  8. Heizgaswege
    Heizgaswege sind Teile der Abgaswege, in denen die Abgase Wärme an das Heizmedium abgeben.
  9. Lüftungseinrichtungen
    Lüftungseinrichtungen sind Bauteile, bauliche Anlagen oder Einrichtungen, die zur Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten oder zur Be- und Entlüftung von Räumen, in denen sich Feuerstätten oder abgasführende Teile befinden, erforderlich sind.
  10. Raumluftverbund
    Raumluftverbund ist ein lufttechnischer Verbund von Räumen zur Sicherstellung der Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten.
  11. Räucheranlagen
    Räucheranlagen sind Anlagen zum Konservieren oder Geschmacksverändern von Lebensmitteln. Sie bestehen aus Raucherzeuger, Räucherschrank oder -kammer sowie den dazugehörigen Abgasrohren und - kanälen.
  12. Schornsteine
    Schornsteine sind aufwärtsführende Bauteile, die dazu bestimmt und geeignet sind, Abgase ins Freie zu fördern und an die mindestens eine Feuerstätte angeschlossen ist.
  13. Dunstabzugsanlagen
    Bauliche Einrichtungen in denen Dünste von gewerblich genutzten Koch-, Grill-, Röst- und Bratanlagen gesammelt und ins Freie abgeführt werden.
  14. Nutzungseinheit
    Eine Nutzungseinheit besteht aus einem oder mehreren genutzten Räumen im Gebäude, die von anderen Nutzungseinheiten durch einen eigenen abschließbaren Zugang vom Freien, von einem Treppenhaus oder von einem gemeinsamen Flur abgetrennt sind.
  15. Lüftungsanlagen
    Lüftungsanlagen sind bauliche Einrichtungen zur Be- und Entlüftung von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Räumen, die nicht nur innerhalb einer Nutzungseinheit verlaufen.
  16. Feuerstätten, die nur überprüfungspflichtig sind
    Dies sind Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe sowie Feuerstätten für flüssige Brennstoffe, die entsprechend der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen ( 1. BImSchV) in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490) mindestens hinsichtlich ihrer Rußzahl wiederkehrend überwacht werden müssen. Es wird unterschieden in
    1. raumluftabhängige Heizwertfeuerstätten und
    2. Brennwertfeuerstätten und raumluftunabhängige Heizwertfeuerstätten.

§ 2 Kehrpflichtige Anlagen, Anzahl der Kehrungen 08

(1) Schornsteine und Abgaskanäle von Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe sowie Räucheranlagen, die ganzjährig benutzt werden, sind viermal im Jahr zu kehren.

(2) Schornsteine und Abgaskanäle von Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe, die nur in der üblichen Heizperiode benutzt werden, sind dreimal im Jahr zu kehren.

(3) Zweimal im Jahr zu kehren sind Schornsteine und Abgaskanäle von Feuerstätten für feste Brennstoffe, die nach § 15 der 1. BImSchV jährlich überwacht werden müssen sowie Feuerstätten zur ausschließlichen Verbrennung von Holzpellets.

(4) Einmal im Jahr sind zu kehren Schornsteine und Abgaskanäle von Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe sowie Räucheranlagen, sofern sie nicht über den gesamten Zeitraum der üblichen Heizperiode genutzt werden.

(5) Abgasrohre von Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe, die zur zentralen Beheizung oder zentralen Warmwasserbereitung oder zur Erzeugung von Betriebs- und Wirtschaftswärme dienen, sind entsprechend der Kehrfolge nach den Absätzen 1 bis 4 zu überprüfen und bei Bedarf zu reinigen.

(6) Wird ein Schornstein von Feuerstätten verschiedener Art zugleich genutzt, so ist die Anzahl der jährlichen Kehrungen nach der Feuerstätte mit der höchsten Anzahl der vorgeschriebenen Kehrungen festzusetzen.

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Abgasanlagen von Feuerstätten nach § 1 Nr. 16.

§ 3 Überprüfungspflichtige Anlagen, Anzahl der Überprüfungen 08

(1) Einmal im Jahr sind auf ihre einwandfreie Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen und bei Bedarf zu reinigen (ausgenommen von der Reinigung sind Heizgaswege und Dunstabzugsanlagen):

  1. Abgasanlagen von Feuerstätten nach § 1 Nr. 16, die bestimmungsgemäß mit Unterdruck betrieben werden,
  2. Abgaswege von Feuerstätten nach § 1 Nr. 16 Satz 2 Buchst. a,
  3. Lüftungseinrichtungen einschließlich Raumluftverbund von Feuerstätten nach § 1 Nr. 16 Satz 2 Buchst. a,
  4. Lüftungsanlagen, die vor dem 1. August 1990 errichtet wurden; ausgenommen sind Lüftungsanlagen in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 der Thüringer Bauordnung (ThürBO).
  5. Gewerbliche Dunstabzugsanlagen in Gebäuden.

(2) Alle zwei Jahre sind auf ihre einwandfreie Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen:

  1. Abgasanlagen von Feuerstätten nach § 1 Nr. 16 , die bestimmungsgemäß mit Überdruck betrieben werden,
  2. Abgaswege von Feuerstätten nach § 1 Nr. 16 Satz 2 Buchst. b,
  3. Lüftungseinrichtungen einschließlich Raumluftverbund von Feuerstätten nach § 1 Nr. 16 Satz 2 Buchst. b,
  4. Abgasanlagen von Verbrennungsmotoren, die auch zur Beheizung oder Brauchwassererwärmung dienen.

(3) Jede Überprüfung der Abgaswege nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 schließt eine Überprüfung auf Kohlenmonoxid ein. Der ermittelte Kohlenmonoxidgehalt darf, bezogen auf das unverdünnte Abgas, nicht mehr als 1000 ppm betragen. Die Überprüfung auf Kohlenmonoxyd ist mit einem eignungsgeprüftem Messgerät durchzuführen.

(4) Werden an Feuerstätten nach § 1 Nr. 16 Überwachungstätigkeiten nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen ausgeführt, so sind diese gemeinsam mit den Überprüfungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 2 Nr. 2 und 3 durchzuführen. In Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 der Thüringer Bauordnung, in denen nur Feuerstätten nach § 1 Nr. 16 betrieben werden, sind die Überprüfungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 sowie nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und, soweit erforderlich, auch die Überwachungstätigkeiten nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen gemeinsam durchzuführen.

§ 4 Ausnahmen von der Kehr- und Überprüfungspflicht

Von der Kehr- und Überprüfungspflicht ausgenommen sind:

  1. Abgasanlagen mit einem lichten Querschnitt von mehr als 10.000 cm2 am Beginn des senkrechten Teils,
  2. Abgaswege und Lüftungseinrichtungen von Feuerstätten, für die eine Genehmigungspflicht nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes besteht und die nach der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, der Verordnung über Großfeuerungsanlagen oder der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe überwacht werden,
  3. Anlagen nach den § § 2 und 3, die dauernd unbenutzt sind und deren Anschlußöffnungen bauartgerecht verschlossen sind,
  4. Räucherkammern, bei denen die Raucherzeugung außerhalb der Räucherkammer erfolgt und durch besondere technische Einrichtungen ein Ruß- oder Fettansatz nicht entstehen kann,
  5. Räucherschränke aus Metall, die zugleich als Kochschränke benutzt werden,
  6. Abgasanlagen von Verbrennungsmotoren, sofern sie vollständig aus dichtgeschweißten Metallrohren bestehen.

§ 5 Zusätzliche Kehrungen und Überprüfungen

(1) Wurden an Feuerungsanlagen Mängel festgestellt, welche die Betriebs- und Brandsicherheit gefährden, ist die Abstellung dieser Mängel spätestens nach Ablauf einer vom Bezirksschornsteinfegermeister zu bestimmenden Frist zu prüfen.

(2) Aus Gründen der Betriebs- oder Brandsicherheit kann der Bezirksschornsteinfegermeister zusätzliche Kehrungen oder Überprüfungen festsetzen. Die Festsetzung ist gegenüber dem Grundstückseigentümer zu begründen. Wird über die Zahl der Kehrungen oder Überprüfungen keine Einigung erzielt, so entscheidet die untere Gewerbebehörde im Sinne des § 1 der Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe vom 9. Januar 1992 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung nach Anhörung der Schornsteinfegerinnung.

§ 6 Ausbrennen

(1) Eine kehrpflichtige Anlage ist auszubrennen, wenn die Verbrennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht entfernt werden können. Steht der Zustand der Anlage oder ein sonstiger erkennbarer gefahrbringender Umstand dem Ausbrennen entgegen, sind andere Reinigungsmethoden anzuwenden.

(2) Die Arbeiten sind von einem Bezirksschornsteinfegermeister auszuführen oder dauernd zu beaufsichtigen. Der Zeitpunkt des Ausbrennens ist dem Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragten, den Hausbewohnern, der Gemeinde und der örtlich zuständigen Gemeindefeuerwehr vorher mitzuteilen. Nach dem Ausbrennen sind die kehrpflichtigen Anlagen, das Gebäude und dessen Umgebung auf Brandgefahren zu überprüfen.

§ 7 Sonstige Pflichten des Bezirksschornsteinfegermeisters 08

(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat jede Kehrung, Überprüfung oder Messung in ortsüblicher Form spätestens zwei Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht einzelne Grundstückseigentümer darauf verzichten. Weitergehende Regelungen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen bleiben unberührt.

(2) Die Kehr- und Überprüfungsarbeiten sind unter Berücksichtigung der Feuersicherheit in möglichst gleichen Zeitabständen durchzuführen.

(3) Rückstände sind aus den kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen zu entfernen und in geeignete Behälter zu entleeren.

(4) Die vom Bezirksschornsteinfegermeister zur Ermittlung des Kohlenmonoxydgehaltes verwendeten Messgeräte sind einmal im Halbjahr bei der Technischen Prüfstelle einer Schornsteinfegerinnung hinsichtlich ihrer Eignung und Messgenauigkeit zu überprüfen.

§ 8 Pflichten der Eigentümer, Besitzer, Hausverwalter und Betreiber

(1) Die Eigentümer, Besitzer, Hausverwalter und Betreiber von Feuerstätten und Lüftungsanlagen haben sich auf die Kehrung, Überprüfung und Messung einzurichten, damit insbesondere Gefahren und Durchstaubungen vermieden werden.

(2) Die Eigentümer, Besitzer, Hausverwalter und Betreiber haben dafür Sorge zu tragen, daß alle kehr-, überprüfungs- und meßpflichtigen Anlagen einschließlich der Reinigungsverschlüsse und Meßöffnungen am Tage der Kehrung, Überprüfung oder Messung ungehindert und unfallsicher zugänglich sind.

(3) Feuerstätten sind auf Verlangen des Bezirksschornsteinfegermeisters oder seines Beauftragten in Betrieb zu setzen.

(4) Zur Aufnahme von Rückständen aus kehrpflichtigen Anlagen sind vom Grundstückseigentümer geeignete Behälter in ausreichender Zahl und Größe bereitzustellen.

(5) Die Errichtung, Herstellung und Änderung von Feuerstätten, Abgasanlagen und Lüftungseinrichtungen sind durch den unmittelbaren Veranlasser der Maßnahme dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Bei Räumen mit Feuerstätten gilt das gleiche für Änderungen der Raumgröße und den Einbau fugendichter Fenster und Türen oder das Abdichten vorhandener Fenster und Türen.

§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Dezember 1991 (GVBl. S. 668) außer Kraft.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.02.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion