Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Thüringer Kehr- und Überprüfungsordnung sowie der Thüringer Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung
- Thüringen -
Vom 23. Februar 2008
(GVBl. Nr. 3 vom 28.03.2008 S. 58)
Aufgrund des § 1 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Artikel 147 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in Verbindung mit § 1 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom 22. November 1991 (GVBl. S. 622) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit nach Anhörung des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerkes, des Landesfachverbandes der Schornsteinfegergesellen, des Verbandes der Thüringer Wohnungswirtschaft e.V. und des Verbandes der Haus-, Wohnungs- und Grundstückseigentümer in Thüringen e.V.:
Artikel 1
Änderung der Thüringer Kehr- und Überprüfungsordnung
Die Thüringer Kehr- und Überprüfungsordnung vom 7. Dezember 1995 (GVBl. S. 420), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. August 2005 (GVBl. S. 336), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird die Nummer 16 angefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Zweimal im Jahr zu kehren sind Schornsteine und Abgaskanäle von Feuerstätten für feste Brennstoffe, die nach § 15 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV) in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490) in der jeweils geltenden Fassung jährlich überwacht werden.
(4) Einmal im Jahr sind zu kehren:
|
"(3) Zweimal im Jahr zu kehren sind Schornsteine und Abgaskanäle von Feuerstätten für feste Brennstoffe, die nach § 15 der 1. BImSchV jährlich überwacht werden müssen sowie Feuerstätten zur ausschließlichen Verbrennung von Holzpellets.
(4) Einmal im Jahr sind zu kehren Schornsteine und Abgaskanäle von Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe sowie Räucheranlagen, sofern sie nicht über den gesamten Zeitraum der üblichen Heizperiode genutzt werden." |
b) Der Absatz 7 wird angefügt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Worte "für gasförmige Brennstoffe" durch die Angabe "nach § 1 Nr. 16" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Worte "für gasförmige Brennstoffe mit Strömungssicherung" durch die Angabe "nach § 1 Nr. 16 Satz 2 Buchst. a" ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Worte "mit Strömungssicherung" durch die Angabe "nach § 1 Nr. 16 Satz 2 Buchst. a" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Worte "für gasförmige Brennstoffe" durch die Angabe "nach § 1 Nr. 16" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Worte "für gasförmige Brennstoffe ohne Strömungssicherung" durch die Angabe "nach § 1 Nr. 16 Satz 2 Buchst. b" ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Worte "ohne Strömungssicherung" durch die Angabe "nach § 1 Nr. 16 Satz 2 Buchst. b" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "für gasförmige Brennstoffe" durch die Angabe "nach § 1 Nr. 16" und das Wort "Kleinfeuerungsanlagen" durch die Worte "kleine und mittlere Feuerungsanlagen" ersetzt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
In Gebäuden mit geringer Höhe nach § 2 Abs. 4 Satz 1 der Thüringer Bauordnung, in denen nur Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe betrieben werden, sind die Überprüfungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 sowie nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und, soweit erforderlich, auch die Überwachungstätigkeiten nach der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen gemeinsam durchzuführen. | "In Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 der Thüringer Bauordnung, in denen nur Feuerstätten nach § 1 Nr. 16 betrieben werden, sind die Überprüfungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 sowie nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und, soweit erforderlich, auch die Überwachungstätigkeiten nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen gemeinsam durchzuführen." |
4. In § 7 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Kleinfeuerungsanlagen" durch die Worte "kleine und mittlere Feuerungsanlagen" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Thüringer Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung
§ 4 der Thüringer Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung vom 7. Dezember 1995 (GVBl. S. 423), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Mai 2005 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "gasförmige" die Worte "und flüssige" eingefügt.
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion