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Vollzugsfragen zur ABA-VwV
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI)
Fassung vom 01.03.2024
(Quelle: www.lai-immissionsschutz.de am 15.04.2024)
UMK-Umlaufbeschluss 04/2024 (LAI Beschluss top 8.7.150. LAI)
5.4.8.9.1 - Bezug zum ElektroG bzw. der EAG-BehandV
Frage:
In Nr. 5.4.8.9.1 c wird auf die Anlage 4 des ElektroG verwiesen und welche schadstoffhaltigen Stoffe das Schreddervormaterial demnach nicht enthalten darf. Dieser Verweis läuft bereits mit dem ElektroG in der Fassung vom 1. Januar 2022 ins Leere, da an dieser Stelle nun nicht mehr die "Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von Altgeräten" geregelt sind, auf die sich die ABA-VwV bezieht, sondern die "Technische Anforderungen an Standorte für die Lagerung und Behandlung von Altgeräten". Die Anforderungen zur Schadstoffentfrachtung der Anlage 4 ElektroG in der genannten Fassung sind mit Inkrafttreten der Elektroaltgeräte-Behandlungsverordnung ( EAG-BehandV) am 1. Januar 2022 nun dort geregelt. Worauf soll in der Praxis Bezug genommen werden?
Antwort:
Dem Wortlaut der ABA-VwV zufolge regelt Nr. 5.4.8.9.1 Buchstabe c) die vorherige Schadstoffentfrachtung des angelieferten Materials. Bei der Erarbeitung der beiden Regelwerke (ABA-VwV und EAG-BehandV) kam es zu zeitlichen Überschneidungen, so dass eine korrekte Bezugnahme nicht erfolgte. Auf die Anforderungen der EAG-BehandV ist Bezug zu nehmen.
5.4.8.9.1 - Messung von PCDD/F im Abgas von Schredderanlagen
Frage:
Warum verweist die ABA-VwV zur Messung der Dioxine, Furane und polychlorierten Biphenyle auf die Anlage 2 der 17. BImSchV und nicht auf Anhang 4 der Ta Luft (vgl. entsprechende Regelung der Nr. 5.4.8.9.1 Ta Luft)?
Antwort:
Hierbei handelt es sich um einen redaktionellen Fehler. Bis zu einer Anpassung des entsprechenden Verweises ist die Anlage 2 der 17. BImSchV heranzuziehen.
Es ist jedoch zu beachten, dass der Verweis nicht für die angegebene Massenkonzentration von 0,1 ng/m3 gilt, d.h. dieser Zielwert bleibt auch bei einer möglichen Änderung (z.B. durch Aufnahme von zusätzlichen Kongeneren in Anlage 2) der 17. BImSchV anzuwenden.
5.4.8.11 - Behandlung von gemischten Bau- und Abbruchabfällen
Frage:
Welcher Nr. der ABA-VwV sind Anlagen zur Behandlung von gemischten Bau- und Abbruchabfällen zuzuordnen?
Antwort:
Vor dem Hintergrund, dass gemischte Bau- und Abbruchabfälle (z.B. Glas, Kunststoff, Holz, Beton, Ziegel) aufgrund ihrer Herkunft und Zusammensetzung keiner der Nrn. 5.4.8.11a, c-f der ABA-VwV zugeordnet werden können, sind Anlagen zur Behandlung von gemischten Bau- und Abbruchabfällen grundsätzlich der Nr. 5.4.8.11b "Anlagen zur sonstigen Behandlung von Abfällen" zuzuordnen.
5.4.8.11b ABA-VwV - 5.4.8.11b Abs. 3 fehlendes Komma
Frage:
Unter Nr. 5.4.8.11b Abs. 3 der ABA-VwV steht:
" Für Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen für die Verbrennung oder Mitverbrennung, insbesondere Anlagen zur Aufbereitung von Althölzern mit einer Kapazität von weniger als 50 Tonnen je Tag sind abweichende Regelungen unter Berücksichtigung der Anforderungen von Nummer 5.2.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 möglich."
Hier wurde offensichtlich ein Komma vergessen. Wo ist dies einzusetzen?
Antwort:
Das Komma wird hinter "Althölzern" gesetzt. Damit ist sichergestellt, dass abweichende Regelungen von Absatz 2 nur für Anlagen mit einer Kapazität von weniger als 50 t/d möglich sind.
Hinweis:
Es handelt sich um einen redaktionellen Fehler. Das Komma wurde offensichtlich hinter dem Wort "Althölzern" vergessen.
Vergleiche hierzu Abs. 1 Satz 4 der Einzelbegründung zur ABA-VwV zu Nr. 5.4.8.11b (BR-Drs. 735/21, S. 53): "Abs. 3 eröffnet bei Anlagen mit einer Kapazität von weniger als 50 t/d einen an diesen wechselnden Hauptzweck der Abfallbehandlungsanlage angepassten Ermessensspielraum bei der Festlegung der baulichen und betrieblichen Anforderungen."
Hiernach eröffnet Nr. 5.4.8.11b Abs. 3 ABA-VwV einen angemessenen Spielraum nur für Anlagen mit einer Kapazität von weniger als 50 t/d. Dies sind Anlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich der IED bzw. der BVT-Schlussfolgerungen für die Abfallbehandlung fallen.
5.4.8.11b - Anforderungen an Anlagen zur Aufbereitung von Altholz
Frage:
Die Nr. 5.4.8.11b ABA-VwV legt u.a. für Anlagen zur Aufbereitung von Altholz besondere Anforderungen fest. Können darüber hinaus auch Anforderungen anderer Nrn. der Nr. 5.4
(Stand: 06.05.2024)
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