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Regelwerk

Vollzugsempfehlung Acetaldehyd
(Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI))

Stand 21.6.2023
(Quelle: lai-immissionsschutz.de)


beschlossen unter top 8.5 auf der 148. Sitzung der LAI und
per UMK/ACK-Umlaufbeschluss 45/2023

Vollzugsempfehlung Acetaldehyd

Mit der Verordnung (EU) 2018/1480 vom 4. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ist Acetaldehyd als karzinogener Stoff eingestuft. Durch die neue Einstufung von Acetaldehyd war zu prüfen, welcher Klasse der karzinogenen Stoffe in Nummer 5.2.7.1.1 der Ta Luft Acetaldehyd zugeordnet werden kann.

Nach Auswertung von Emissionsdaten relevanter Anlagenarten soll für Acetaldehyd künftig ein separater allgemeiner Emissionswert (in Nummer 5.2.7.1.1) unter besonderer Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingeführt werden. Nicht einbezogen werden dabei:

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz legt hiermit in Verbindung mit dem nach Nummer 5.2.7.1.1 der Ta Luft grundsätzlich geltenden Minimierungsgebot für die Emissionen karzinogener Stoffe für Acetaldehyd folgende Vollzugsempfehlung vor:

Die Emissionen an Acetaldehyd im Abgas dürfen

den Massenstrom 12,5 g/h

oder

die Massenkonzentration 5 mg/m3

nicht überschreiten.

Für bestimmte Anlagenarten können in Konkretisierung der Nummer 5.2.7.1.1 der Ta Luft abweichende Regelungen getroffen werden, sofern die zuvor genannten Emissionswerte nicht mit verhältnismäßigem Aufwand eingehalten werden können. Hierzu wird auf die Tabelle im Anhang 1 verwiesen. Es gelten die jeweiligen Angaben zum Bezugssauerstoff in Nummer 5.4 der Ta Luft für die entsprechenden Anlagenarten.

Altanlagenregelung:

Altanlagen sollen die jeweilige Emissionsbegrenzung spätestens nach fünf Jahren (11.10.2028) einhalten.

.

Tabelle zur Vollzugsempfehlung Acetaldehyd Anhang 1


4. BImSchV Anhang 1 Nr. Anlagenbeschreibung Emissionswert [mg/m3]
1.2.3.1 Trocknen von Mineralfaserplatten (Anlagen zur direkten Trocknung von Mineralfaserplatten) 10
2.3 Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen 10
2.10 Anlagen zum Blähen von Ton 10
2.15 Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen (Asphaltherstellung) 10
6.3.1/ 6.3.2 Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten 10
6.4 Anlagen zur Herstellung von Holzpresslingen (Holzpellets, Holzbriketts) 10

.

Begründung für die Vollzugsempfehlung für Acetaldehyd vom 11.10.2023 Anhang 2

Mit der Verordnung (EU) 2018/1480 vom 4. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ist Acetaldehyd rechtskräftig als " wahrscheinlich beim Menschen karzinogen" in die

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(Stand: 03.11.2023)

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