Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Mengenplanung
§ 4 Nationale Emissionsziele
§ 5 Reserve
Abschnitt 3
Zuteilungsregeln
§ 6 Zuteilung für bestehende Industrieanlagen mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002
§ 7 Zuteilung für bestehende Anlagen der Energiewirtschaft mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002
§ 8 Zuteilung für bestehende Anlagen mit Inbetriebnahme in den Jahren 2003 bis 2007
§ 9 Zuteilung für Neuanlagen
§ 10 Einstellung des Betriebes von Anlagen
§ 11 Kuppelgas
§ 12 Besondere Härtefallregelung
§ 13 Nähere Bestimmung der Berechnung der Zuteilung
§ 14 Antragsfristen
§ 15 Überprüfung von Angaben
§ 16 Kostenlose Zuteilung
Abschnitt 4
Ausgabe und Abgabe von Berechtigungen
§ 17 Ausgabe
§ 18 Erfüllung der Abgabepflicht
Abschnitt 5
Veräußerung von Berechtigungen
§ 19 Umfang und Verwendung
§ 20 Aufkommen
§ 21 Verfahren
Abschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften
§ 22 Bußgeldvorschriften
§ 23 Zuständige Behörde
Anhang 1 Berechnungsformeln
Anhang 2 (zu § 9 Abs. 3 und § 12 Abs. 1)
Vergleichbarkeit von Anlagen
Anhang 3 (zu § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 Satz 1)
Teil A Produktbezogene Emissionswerte
I. Anlagen zur Stromproduktion, zur Erzeugung von Wellenarbeit und zur Erzeugung von Wärme (thermische Energie)
II. Neuanlagen zur Herstellung von Zement und zur Herstellung von Glas
III. Neuanlagen zur Herstellung von Keramik
Teil B Anwendungsregeln für die Zuteilung nach den §§ 8 und 9
Anhang 4 (zu § 3 Abs. 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 8 und § 9)
Vollbenutzungsstunden
Anhang 4 Vollbenutzungsstunden
I. Vollbenutzungsstunden
II. Berechnung des Standardauslastungsfaktors und Zuordnung von Vollbenutzungsstunden
Anhang 5 Anteilige Kürzung der Zuteilungsmenge entsprechend dem Effizienzstandard der Anlage
1. Grundsatz
2. Produktstandards für die Berechnung der anteiligen Kürzung
3. Bestimmung des Referenzjahres