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§ 30 Abschussverbot
Die untere Jagdbehörde kann den Abschuss von Wildarten, die in ihrem Bestand bedroht erscheinen, in bestimmten Jagdbezirken oder bestimmten Gebieten für eine Zeit durch Verfügung an den Jagdausübungsberechtigten gänzlich verbieten. Das Verbot kann wiederholt werden, solange die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.
(1) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 ergehen im Benehmen mit dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglied der Landesregierung.
(3) Die oberste Jagdbehörde kann
Soweit Federwild betroffen ist, dürfen die Schonzeiten nur aus den in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung wild lebender Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben aufgehoben werden. Es ist das Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erforderlich.
(4) Die oberste Jagdbehörde kann in Einzelfällen
Zulassungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 ergehen im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.
Unterabschnitt 3
Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung
§ 32 Wegerecht, Jägernotweg
(1) Wer die Jagd ausübt, aber zum Jagdbezirk nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unzumutbaren Weg gelangen kann, ist zum Betreten und Befahren fremder Jagdbezirke in Jagdausrüstung auch auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg (Jägernotweg) befugt, der notfalls von der unteren Jagdbehörde bestimmt wird. Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Jägernotweg führt, kann eine angemessene Entschädigung verlangen, die auf Antrag der Beteiligten durch die untere Jagdbehörde festgesetzt wird.
(2) Bei Benutzung des Jägernotweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen und Hunde nur angeleint mitgeführt werden.
§ 33 Jagdeinrichtungen
(1) Der Jagdausübungsberechtigte darf auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere, das Eigentum wesentlich beeinträchtigende jagdliche Anlagen (ortsunveränderliche Hochsitze, Fütterungen, Fanganlagen) nur mit Einwilligung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten errichten. Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte des Grundstückes sind zur Einwilligung verpflichtet, wenn ihnen die Duldung der Anlage unter Berücksichtigung der jagdlichen Erfordernisse zugemutet werden kann. Der Eigentümer des Grundstückes kann eine angemessene Entschädigung verlangen.
(2) Jagdliche Einrichtungen dürfen das Landschaftsbild nicht erheblich oder nachhaltig beeinflussen.
§ 34 Nachsuchen und Wildfolge
(1) Krankgeschossenes und schwer krankes Wild ist weidgerecht nachzusuchen.
(Stand: 06.03.2024)
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