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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Waldgesetzes des Landes Brandenburg, des Brandenburgischen Landentwicklungsgesetzes und des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg
- Brandenburg -

Vom 10. Juli 2014
(GVBl. I Nr. 33 vom 11.07.2014)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Waldgesetzes des Landes Brandenburg

Das Waldgesetz des Landes Brandenburg vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 175, 184) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

In der Angabe zu § 22 wird das Wort "Waldbrandwarnstufen" durch das Wort "Waldbrandgefahrenstufen" ersetzt.

2. § 22 wird wie folgt geändert:

In der Überschrift und in Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Waldbrandwarnstufen" durch das Wort "Waldbrandgefahrenstufen" ersetzt.

3. In § 23 Absatz 2 werden die Wörter "Waldbrandwarnstufe III und IV" durch die Wörter "Waldbrandgefahrenstufe 4 und 5" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Landentwicklungsgesetzes

Nach § 8 des Brandenburgischen Landentwicklungsgesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 298), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 8) geändert worden ist, wird folgender § 8a eingefügt:

" § 8a Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan

Neben dem nach § 59 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes vorzubringenden Widerspruch kann auch innerhalb von zwei Wochen nach dem Anhörungstermin schriftlich Widerspruch bei der für das Verfahren zuständigen Flurbereinigungsbehörde erhoben werden. Auf diese Möglichkeit ist bei der Ladung zum Anhörungstermin hinzuweisen."

Artikel 3
Änderung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg

Das Jagdgesetz für das Land Brandenburg vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 250), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I Nr. 16 S. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Jagdausübungsberechtigte hat in jedem Jagdjahr für jeden Jagdbezirk der unteren Jagdbehörde bis zum 1. April einen Abschussplan für Schalenwild einzureichen.  "Der Jagdausübungsberechtigte hat in jedem Jagdjahr für jeden Jagdbezirk der unteren Jagdbehörde bis zum 1. April einen Abschussplan für Schalenwild außer Rehwild einzureichen."

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Abschusspläne für Reh- und Schwarzwild können auch ohne Zustimmung der Hegegemeinschaft bestätigt oder festgesetzt werden.  "Die Abschusspläne für Schwarzwild können auch ohne Zustimmung der Hegegemeinschaft bestätigt oder festgesetzt werden."

2. § 31 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. soweit es die Hege des Wildes erfordert, die Jagdzeiten abzukürzen oder aufzuheben;  "2. nach den in § 1 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes bestimmten Grundsätzen der Hege und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Naturschutzes und des Tierschutzes die Jagdzeiten für Wild abweichend von § 22 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes abzukürzen, aufzuheben oder zu verlängern; dabei kann auch nach Jagdarten unterschieden werden;".

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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