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BbgNatSchAG - Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz
- Brandenburg -
Vom 21. Januar 2013
(GVBl. I Nr. 3 vom 01.02.2013, ber. 16.05.2013 Nr. 21; 25.01.2016 Nr. 5 16; 25.09.2020 Nr. 28 20; 05.03.2024 Nr. 9 24)
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Regelungsgegenstand
Die Vorschriften dieses Gesetzes regeln die Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung im Land Brandenburg und ergänzen es. § 2, § 4 Absatz 4, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 3, § 16a, § 18 Absatz 2 und § 29 Absatz 4 weichen gemäß Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes von den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes ab.
§ 2 Grundsätze der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft
(zu § 5 Absatz 2 BNatSchG)
Ergänzend zu § 5 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gehört auch zu den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis, dass bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung verwendetes Bindematerial nach seinem Einsatz aus der freien Landschaft entfernt werden soll.
§ 3 Beobachtung von Natur und Landschaft
(zu § 6 BNatSchG)
Die bei den Landesbehörden zu § 6 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes verfügbaren Daten sind auf Anforderung der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen. Die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege gibt in geeigneten Zeitabständen den wissenschaftlichen Stand der Erkenntnisse über ausgestorbene und bedrohte heimische Tier- und Pflanzenarten (Rote Liste) für das Land Brandenburg bekannt.
Abschnitt 2
Landschaftsplanung
§ 4 Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenpläne
(zu § 10 BNatSchG)
(1) Die oberste Naturschutzbehörde stellt ein Landschaftsprogramm im Sinne des § 10 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes auf.
(2) Für die Bereiche der Biosphärenreservate stellt die oberste Naturschutzbehörde Landschaftsrahmenpläne auf. Im Bereich des Nationalparks übernimmt der Nationalparkplan nach § 7 Absatz 2 des Nationalparkgesetzes Unteres Odertal die Funktion des Landschaftsrahmenplans. Im Übrigen stellen die unteren Naturschutzbehörden für ihr Gebiet Landschaftsrahmenpläne auf und schreiben sie fort; diese bedürfen der Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde.
(3) Die unteren Naturschutzbehörden kreisfreier Städte sollen gemeinsame Landschaftsrahmenpläne mit benachbarten Landkreisen aufstellen und fortschreiben, wenn ihre räumliche Entwicklung wesentlich durch gemeinsame Voraussetzungen und Bedürfnisse bestimmt wird.
(4) Für das Gebiet kreisfreier Städte kann abweichend von § 10 Absatz 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes von der Aufstellung oder Fortschreibung von Landschaftsrahmenplänen abgesehen werden, wenn für das gesamte Gebiet ein flächendeckender Landschaftsplan nach § 11 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgestellt wird und dieser auch die Funktion des Landschaftsrahmenplans übernimmt. Der Landschaftsplan gilt in diesem Fall als Landschaftsrahmenplan.
(5) Bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Aufstellung des Landschaftsprogramms und der Landschaftsrahmenpläne sind diejenigen Behörden zu beteiligen, deren Aufgabenbereich berührt ist. Der Entwurf des Landschaftsprogramms oder Landschaftsrahmenplans einschließlich der Angaben zur Überprüfung der Verwirklichung der Planziele sowie weitere Unterlagen, deren Einbeziehung die zuständige Naturschutzbehörde für zweckmäßig hält, werden frühzeitig den Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, übermittelt und für eine angemessene Dauer von mindestens einem Monat ortsüblich öffentlich ausgelegt. Die beteiligten Behörden und die betroffene Öffentlichkeit können sich zu dem Entwurf des Landschaftsrahmenplans oder Landschaftsprogramms im Rahmen einer von der zuständigen Naturschutzbehörde zu bestimmenden Frist von mindestens einem Monat äußern. Wenn der Plan oder das Programm erhebliche Umweltauswirkungen in der Republik Polen haben kann, dann sind die Vorgaben des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung für die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend anwendbar.
§ 5 Landschaftspläne, Grünordnungspläne
(zu § 11 BNatSchG)
(1) Die Landschaftspläne im Sinne des § 11 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes stellen die Gemeinden für ihr Gebiet auf. Bei der Aufstellung von Landschaftsplänen sind die betroffenen Behörden und die Öffentlichkeit entsprechend § 4
(Stand: 06.03.2024)
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