Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Naturschutzzuständigkeitsverordnung
- Brandenburg -
Vom 19. Juli 2021
(GVBl. II Nr. 71 vom 26.07.2021)
Auf Grund des § 30 Absatz 4 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes vom 21. Januar 2013 (GVBl. I Nr. 3) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz:
§ 7 der Naturschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. Mai 2013 (GVBl. II Nr. 43) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Artenschutzmaßnahmen | "Vollzug des Artenschutzes durch die untere Naturschutzbehörde". |
2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die untere Naturschutzbehörde ist auch zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 Satz 1 bis 3 sowie dafür, die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Vorschriften sicherzustellen."
3. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 211699
ENDE |
(Stand: 11.08.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion