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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Naturschutzzuständigkeitsverordnung
- Brandenburg -
Vom 23. Oktober 2024
(GVBl. II Nr. 92 vom 23.10.2024)
Auf Grund des § 30 Absatz 4 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes vom 21. Januar 2013 (GVBl. I Nr. 3, Nr. 21) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz:
Die Naturschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. Mai 2013 (GVBl. II Nr. 43), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Juli 2021 (GVBl. II Nr. 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "und der auf ihrer Grundlage erlassenen" die Wörter "oder nach § 42 Absatz 2 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes fortgeltenden" eingefügt.
b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:
"Sie kann hierzu im Einzelfall geeignete Personen ehrenamtlich mit der Durchführung besonderer Aufgaben beauftragen, die für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung und eine Fahrkostenpauschale erhalten. Soweit in Erklärungen zum Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft die Zuständigkeit der obersten Naturschutzbehörde für die Gewährung einer Befreiung, die Erteilung einer Genehmigung oder Zustimmung oder die Entgegennahme einer Anzeige bestimmt ist, gehen die Regelungen des Satzes 1 sowie der Absätze 2 und 3 vor."
c) Im neuen Satz 4 werden die Wörter "unteren", "untere" und "unterer" gestrichen.
2. In § 2 wird folgender Satz angefügt:
"Sie kann hierzu geeignete Personen ehrenamtlich beauftragen, die für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung und eine Fahrkostenpauschale erhalten."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (24.10.2024) in Kraft.
ID: 242459
ENDE |
(Stand: 24.10.2024)
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