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Regelwerk, Naturschutz

Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 22. November 2004
(GBl. Nr. 16 vom 20.12.2004 S. 857, 859; 24.04.2008 S. 139 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

§ 1

Das Regierungspräsidium ist befugt, Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) in der Fassung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S.972) zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum von ihrer Befugnis keinen Gebrauch machen.

§ 2

(1) Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere nach § 9 Satz 1 PflSchG ist beim Regierungspräsidium schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten:

  1. den Namen und die Anschrift des Betriebes und des Betriebsinhabers,
  2. den Namen und die Anschrift der Personen, unter deren Leitung die Maßnahmen des Pflanzenschutzes durchgeführt werden sollen,
  3. den Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen der in Nummer 2 genannten Personen,
  4. die Angabe, ob die Pflanzenschutzmittel im Bereich der allgemeinen Landwirtschaft, des Rebschutzes, der Forstwirtschaft oder in einem anderen Bereich angewendet werden sollen,
  5. die Angabe, in welchen Stadt- und Landkreisen Pflanzenschutzmittel angewendet werden sollen.

(2) Scheiden die Personen nach Absatz 1 Nr. 2 aus dem Betrieb aus oder sind sie nicht mehr mit der Leitung der Maßnahmen des Pflanzenschutzes betraut, ist dies unverzüglich dem Regierungspräsidium mitzuteilen.

§ 3

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a PflSchG handelt, wer den Vorschriften des § 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

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(Stand: 24.06.2022)

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