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Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 22. November 2004
(GBl. Nr. 16 vom 20.12.2004 S. 857, 859; 24.04.2008 S. 139 aufgehoben)
Das Regierungspräsidium ist befugt, Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) in der Fassung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S.972) zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum von ihrer Befugnis keinen Gebrauch machen.
(1) Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere nach § 9 Satz 1 PflSchG ist beim Regierungspräsidium schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten:
(2) Scheiden die Personen nach Absatz 1 Nr. 2 aus dem Betrieb aus oder sind sie nicht mehr mit der Leitung der Maßnahmen des Pflanzenschutzes betraut, ist dies unverzüglich dem Regierungspräsidium mitzuteilen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a PflSchG handelt, wer den Vorschriften des § 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
(Stand: 24.06.2022)
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