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SchALVO - Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung
Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Schutzbestimmungen und die Gewährung von Ausgleichsleistungen in Wasser- und Quellenschutzgebieten
- Baden-Württemberg -
Vom 20. Februar 2001
(GBl. S. 145, ber. S. 414; 02.02.2002 S. 109; 02.04.2003 S. 231; 22.12.2003 S. 2004 1; 24.04.2004 S. 294; 01.07.2004 S. 469; 20.12.2004 S. 924; 22.05.2005 S. 415; 03.04.2006 S. 141; 01.04.2007 S. 22518.04.2008 S. 150; 21.04.2009 S. 205; 05.05.2010 S. 433; 03.12.2013 S. 389 13)
Gl.-Nr.: 7534
Es wird im Einvernehmen mit dem Ministerium Ländlicher Raum verordnet auf Grund von
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von Rohwässern der öffentlichen Wasserversorgung in Wasserschutzgebieten und in als Wasserschutzgebiete vorgesehenen Gebieten vor Beeinträchtigungen durch Stoffeinträge aus der Landbewirtschaftung (landwirtschaftliche, einschließlich der erwerbsgärtnerischen und weinbaulichen, forstwirtschaftliche und sonstige Bodennutzung wie zum Beispiel Sportanlagen). Sie bezweckt insbesondere die:
(2) Um den Schutzzweck zu erreichen, wird die ordnungsgemäße Landbewirtschaftung eingeschränkt.
(3) Die Verordnung regelt für ihren Geltungsbereich auch den Ausgleich nach § 52 Absatz 5 und § 53 Absatz 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und nach § 45 Absatz 3 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG).
(1) Diese Verordnung gilt für Wasserschutzgebiete zum Schutz von Grundwasser nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 WHG und für als solche vorgesehene Gebiete, in denen vorläufige Anordnungen nach § 52 Absatz 2 WHG getroffen worden sind. Sie gilt auch für entsprechende Wasserschutzgebiete nach § 106 Absatz 1 WHG und für als solche Wasserschutzgebiete vorgesehene Gebiete, in denen vorläufige Anordnungen nach § 24 Absatz 2 des Wassergesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung getroffen worden sind.
(2) Für Wasserschutzgebiete zum Schutz von oberirdischen Gewässern nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 WHG, Wasserschutzgebiete nach § 51 Absatz 1 Nummer 2 und 3 WHG und Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 WHG sowie für jeweils als solche vorgesehene Gebiete, in denen vorläufige Anordnungen nach § 52 Absatz 2 WHG getroffen worden sind, gelten die §§ 6 und 11 bis 15 dieser Verordnung entsprechend, wenn die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks durch Anordnung der höheren oder unteren Wasserbehörde beschränkt ist. Gleiches gilt für entsprechende Wasserschutzgebiete nach § 106 Absatz 1 WHG und Heilquellenschutzgebiete nach § 106 Absatz 2 WHG sowie für als solche Wasserschutzgebiete oder Heilquellenschutzgebiete vorgesehene Gebiete, in denen vorläufige Anordnungen nach § 24 Absatz 2 des Wassergesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung getroffen worden sind.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Gewächshäuser und Anbausysteme, bei denen auf Grund baulicher Maßnahmen kein Sickerwasser anfällt und deshalb ein Eintrag von Nitrat sowie von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen und ihren Abbauprodukten in das Grundwasser ausgeschlossen ist, sowie Klein- und Hausgärten.
Im Sinne dieser Verordnung sind:
(Stand: 06.09.2023)
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