umwelt-online: SchALVO - Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung - Baden-Württemberg (2)
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Bestimmungen zur Ausbringung von Wirtschaftsdüngern und Sekundärrohstoffdüngern | Anlage 3 (zu § 5 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b) |
1. Flüssige Wirtschaftsdünger, Geflügelkot und flüssige Sekundärrohstoffdünger
Für die spätesten Ausbringungstermine nach der letzten Ernte und für früheste Ausbringungstermine zur Folgenutzung gelten folgende Bestimmungen.
Nutzungs- und Standortverhältnisse | Ausbringungstermine und maximal zulässige Düngermengen | ||
spätester Termin nach letzter Ernte (max. 40 kg anrechenbarer Stickstoff oder 80 kg Gesamtstickstoff pro Hektar) |
frühester Termin zur Folgenutzung (Stickstoff nach Bedarf) |
||
1. | Dauergrünland und überwinterndes Feldfutter (ohne Leguminosen) |
30. Oktober | 1. Februar |
2. | Winterraps, jedoch nicht auf A-Böden, wenn Kartoffeln als Vorfrucht oder nach Vorfrüchten mit stickstoffreichen Ernteresten | 15. September | |
3. | Wintergerste, jedoch nicht auf A-Böden, wenn Kartoffeln als Vorfrucht oder nach Vorfrüchten mit stickstoffreichen Ernteresten | zur Saat | |
4. | Winterweizen, Triticale Dinkel, Winterroggen, sonstige überwinternde Kulturen | keine Ausbringung | |
5. | Strohrotte ohne nachfolgende Begrünung | keine Ausbringung | entfällt |
6. | Getreidestrohrotte mit nachfolgender Begrünung auf B-Böden | zur Strohrotte | |
7. | Getreidestrohrotte mit nachfolgendem Feldfutter als Zweitfrucht, wenn noch im gleichen Jahr mindestens eine Schnittnutzung erfolgt | zur Strohrotte | entfällt |
8. | Bestehende winterharte Zwischenfrüchte (Begrünung), wenn keine Stickstoffgabe zur Strohrotte erfolgte, und nicht nach Kartoffeln und Vorfrüchten mit stickstoffreichen Ernteresten | 15. September | |
9. | Feldgras und sonstiges Feldfutter als Zweitfrucht, wenn zur Strohrotte keine Stickstoffgabe erfolgte | 15. September | 1. Februar |
10. | Sommerungen als Folgenutzung | keine Ausbringung | 1. Februar, bei Mais: 1. März |
11. | Moor- und Anmoorböden | keine Ausbringung |
Die Lagerzeiten und die sich daraus ergebenden Kapazitäten zur Lagerung der Wirtschaftsdünger müssen mindestens so groß sein, dass die oben genannten Ausbringungsbestimmungen eingehalten werden können. Die gesamte betriebliche Lagerzeit kann auch durch Abgabe von flüssigen Wirtschaftsdüngern an andere Betriebe oder durch Nutzung von Lagerkapazitäten in Fremd- oder Gemeinschaftsbehältern erreicht werden. Die entsprechende Vorgehensweise ist der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen.
2. Festmist, Hopfenhäcksel und feste Sekundärrohstoffdünger
Zur Düngung mit Festmist, Hopfenhäcksel und festen Sekundärrohstoffdüngern gelten folgende Bestimmungen:
Nutzungs- und Standortverhältnisse | Frühest mögliche Ausbringungstermine und maximal zulässige Düngermengen | ||
nach der letzten Ernte (max. 40 kg anrechenbarer Stickstoff oder 160 kg Gesamtstickstoff pro Hektar) |
im Frühjahr (Stickstoff nach Bedarf) |
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1. | Dauergrünland und überwinterndes Feldfutter (ohne Leguminosen) |
vorgezogene Ausbringung
ab 1. Dezember |
1. Februar |
2. | Winterweizen, Triticale Dinkel, Winterroggen, sonstige überwinternde Kulturen | ||
3. | Frühe Sommerung im Folgejahr | ||
4. | Wintergerste Winterraps |
zur Saat | |
5. | Späte Sommerungen (Mais, Hackfrüchte) | 1. Januar | 1. März |
6. | Strohrotte ohne nachfolgende Begrünung | keine Ausbringung | entfällt |
7. | Getreidestrohrotte mit nachfolgender Begrünung auf B-Böden | auf die Stoppel | entfällt |
8. | Winterharte Zwischenfrüchte (Begrünung), wenn keine Stickstoffgabe zur Strohrotte erfolgte | zur Saat | entfällt |
9. | Feldgras, sonstiges Feldfutter zur letzten Schnittnutzung ohne Nutzung im Folgejahr | keine Ausbringung | entfällt |
10. | Moor- und Anmoorböden | 1. Februar | |
11. | Nach Vorfrüchten mit stickstoffreichen Ernteresten und nach Kartoffeln | 1. Februar | |
12. | Hopfen | 6 Wochen vor dem Schneiden |
Bestimmungen zu Begrünungsmaßnahmen, zur Einarbeitung von Begrünungspflanzen, Bodenbearbeitung und Grünland | Anlage 4 (zu § 5 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. c und d) |
1 Begrünung
1.1 Begrünungsgebot
(Stand: 06.07.2018)
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