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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes

Vom 24. April 2015
(GVBl. Nr. 4 vom 30.04.2015 S. 73)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82, BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 398 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In Art. 20 werden die Worte "von Natura 2000-Gebieten und Festlegung von Vogelschutzgebieten" durch die Worte "und Festlegung von Natura 2.000-Gebieten" ersetzt.

b) Art. 59 erhält folgende Fassung:

alt neu
"Art. 59 (aufgehoben)".

2. Art. 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"2 § 15 Abs. 7 BNatSchG und darauf gestützte Verordnungen des Bundes finden keine Anwendung."

3. Art. 20 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "von Natura 2.000-Gebieten und Festlegung von Vogelschutzgebieten" durch die Worte "und Festlegung von Natura 2.000-Gebieten" ersetzt.

b) In Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden die Worte "Europäischen Vogelschutzgebiete" durch die Worte "Natura 2.000-Gebiete" ersetzt.

4. Art. 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 4 werden die Worte "und geschützte Landschaftsbestandteile nach § 29 BNatSchG" gestrichen.

b) Nr. 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
5. die Gemeinden für den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, um den Bestand von Bäumen und Sträuchern ganz oder teilweise innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zu schützen, soweit die untere Naturschutzbehörde nicht von ihrem Verordnungsrecht Gebrauch gemacht hat. "5. für den Erlass von Rechtsverordnungen über geschützte Landschaftsbestandteile
  1. die Gemeinden zum Schutz des Bestands von Bäumen und Sträuchern ganz oder teilweise innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, soweit nicht die untere oder höhere Naturschutzbehörde von ihrem Verordnungsrecht nach Buchst. b oder c Gebrauch macht,
  2. die untere Naturschutzbehörde bei Schutzobjekten bis einschließlich 10 ha,
  3. im Übrigen die höhere Naturschutzbehörde."

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2015 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. April 2015 tritt das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes vom 3. August 1982 (BayRS 791-1-6-U) außer Kraft.

ENDE

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