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Gesetz zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes
Vom 24. April 2015
(GVBl. Nr. 4 vom 30.04.2015 S. 73)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Das Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82, BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 398 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In Art. 20 werden die Worte "von Natura 2000-Gebieten und Festlegung von Vogelschutzgebieten" durch die Worte "und Festlegung von Natura 2.000-Gebieten" ersetzt.
b) Art. 59 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Art. 59 (aufgehoben)". |
2. Art. 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"2 § 15 Abs. 7 BNatSchG und darauf gestützte Verordnungen des Bundes finden keine Anwendung."
3. Art. 20 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte "von Natura 2.000-Gebieten und Festlegung von Vogelschutzgebieten" durch die Worte "und Festlegung von Natura 2.000-Gebieten" ersetzt.
b) In Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden die Worte "Europäischen Vogelschutzgebiete" durch die Worte "Natura 2.000-Gebiete" ersetzt.
4. Art. 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 4 werden die Worte "und geschützte Landschaftsbestandteile nach § 29 BNatSchG" gestrichen.
b) Nr. 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
5. die Gemeinden für den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, um den Bestand von Bäumen und Sträuchern ganz oder teilweise innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zu schützen, soweit die untere Naturschutzbehörde nicht von ihrem Verordnungsrecht Gebrauch gemacht hat. | "5. für den Erlass von Rechtsverordnungen über geschützte Landschaftsbestandteile
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(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2015 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. April 2015 tritt das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes vom 3. August 1982 (BayRS 791-1-6-U) außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 06.07.2018)
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