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BayNatSchG - Bayerisches Naturschutzgesetz
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur
- Bayern -
Vom 23. Februar 2011
(GBl. Nr. 4 vom 28.02.2011 S. 82; 08.04.2013 S. 174 13; 22.07.2014 14; 30.04.2015 S. 73 15; 22.12.2015 S. 458 15a; 13.12.2016 S. 372 16; 21.02.2018 S. 48 18; 15.05.2018 S. 230 18; 24.07.2018 S. 604 18a; 26.03.2019 S. 98 19;24.07.2019 S. 405 19a; 24.07.2019 S. 408 19b; 10.12.2019 S. 686 19c; 21.02.2020 S. 34 20; 23.11.2020 S. 598 20a; 25.05.2021 S. 286 21; 23.06.2021 S. 352 21a; 23.12.2022 S. 723 22; 04.06.2024 S. 98 24)
Gl.-Nr.: 791-1-UG
Siehe auch: AVBayNatSchG
Vom Bundesrecht abweichendes Länderrecht siehe =>
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
Art. 1 Allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur 20
(abweichend von § 2 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
Naturschutz ist verpflichtende Aufgabe für Staat und Gesellschaft sowie für jeden einzelnen Bürger und für jede einzelne Bürgerin. Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, ihre Grundstücke im Sinn der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu bewirtschaften. Die jeweilige Zweckbestimmung eines Grundstücks bleibt unberührt. Ökologisch besonders wertvolle Grundstücke im Eigentum von Staat, Gemeinden, Landkreisen, Bezirken und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts dienen vorrangig den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Bei Überlassung von ökologisch besonders wertvollen Grundstücken an Dritte ist die Beachtung der Verpflichtung nach Satz 4 sicherzustellen.
Über § 1 Abs. 2 BNatSchG hinaus verpflichtet sich der Freistaat Bayern, zur dauerhaften Sicherung und Entwicklung der Artenvielfalt in Flora und Fauna darauf hinzuwirken, deren Lebensräume zu erhalten und zu verbessern, um einen weiteren Verlust von Biodiversität zu verhindern. Ziel ist, die landwirtschaftlich genutzten Flächen des Landes nach und nach, bis 2025 mindestens 20 % und bis 2030 mindestens 30 %, gemäß den Grundsätzen des ökologischen Landbaus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus ( Öko-Landbaugesetz - ÖLG) in der jeweils geltenden Fassung zu bewirtschaften. Im Sinne eines umfassenden Bildungsauftrags werden die Aufgaben und die Leistungen der Landwirtschaft für die Kulturlandschaft und die Gemeinwohlleistungen für die Vielfalt in der Natur vermittelt. Das ist zu integrieren in einen allgemeinen Bildungsauftrag, in dem Zusammenhänge und Wechselwirkungen in der Natur und die Bedeutung der Biodiversität vermittelt werden. Staatliche Flächen sind bereits ab 2020 gemäß diesen Vorgaben zu bewirtschaften.
Art. 1b Naturschutz als Aufgabe für Erziehung 19a 19b
(zu § 2 Abs. 6 BNatSchG)
Die Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden bei der pädagogischen Aus- und Fortbildung, in den Lehr- und Bildungsplänen und bei den Lehr- und Lernmitteln berücksichtigt. Insbesondere sind die Folgen des Stickstoffeintrages, die Auswirkungen von Schlaggrößen, die Bedeutung der Fruchtfolge-Entscheidungen und die Auswirkungen des Pestizideinsatzes und weiterer produktionsintegrierter Maßnahmen auf den Artenreichtum und das Bodenleben darzustellen.
Art. 2 Alpenschutz
(abweichend von § 1 Abs. 2 bis 6 BNatSchG)
Die bayerischen Alpen sind mit ihrer natürlichen Vielfalt an wild lebenden Tier- und Pflanzenarten einschließlich ihrer Lebensräume als Landschaft von einzigartiger Schönheit in ihren Naturräumen von herausragender Bedeutung zu erhalten.
Der Freistaat Bayern kommt dieser Verpflichtung auch durch den Vollzug verbindlicher internationaler Vereinbarungen, insbesondere der Alpenkonvention, nach.
Art. 3 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft 19a 19b 20
(Stand: 20.06.2024)
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