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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes
- Bayern-
Vom 13. Dezember 2016
(GVBl. Nr. 19 vom 19.12.2016 S. 372)
Art. 8 Abs. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch Art. 9a Abs. 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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(3) Die Staatsregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Kompensation von Eingriffen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
§ 15 Abs. 7 BNatSchG und darauf gestützte Verordnungen des Bundes finden keine Anwendung |
"(3) Die Staatsregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Kompensation von Eingriffen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
§ 15 Abs. 7 BNatSchG und darauf gestützte Verordnungen des Bundes finden keine Anwendung." |
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
ID 162030
ENDE |
(Stand: 02.10.2019)
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